Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß dem Kläger kein Hilflosenzuschuß gebührt, weil die von ihm für die notwendigen Dienstleistungen üblicherweise aufzuwendenden Kosten nicht annähernd so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß, ist richtig (§ 48 ASGG).
Nach den Feststellungen kann sich der Kläger insbesondere unter Verwendung von Fertig- und Tiefkühlkost einfache bzw kleine, aber keine größeren Mahlzeiten zubereiten. Damit kann er neben den im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen für Neurologie beispielsweise angeführten Fertigknödeln und Fertigreis auch Suppen zubereiten, Fleisch udgl. kochen oder abbraten, weil dies erfahrungsgemäß auch nicht aufwendiger ist (vgl zB 11.2.1992 10 Ob S 24/92, 29.9.1992 10 Ob S 194/92). Daher ist er nicht nur auf Fertig- und Tiefkühlkost angewiesen, was freilich nicht zumutbar wäre (vgl SSV-NF 2/126, 4/125, 5/46 ua). Abgesehen davon, daß die leichte Zuckerkrankheit des Klägers keine besonders aufwendig hergestellte Diätkost erfordert, hat der Sachverständige für innere Medizin in seinem schriftlichen Gutachten ausdrücklich ausgeführt, daß der Kläger seine Diätmahlzeiten zubereiten kann. Er braucht daher auf diesem Gebiet keine besondere Hilfe. Im übrigen könnte die für die gründliche Reinigung der Wohnung und für die Besorgung der Lebensmittel erforderliche Hilfskraft im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten für den Kläger auch fallweise größere Mahlzeiten zubereiten, die er im vorhandenen Kühlschrank bis zum folgenden Tag aufbewahren und dann wärmen könnte.
Daß das Erfordernis von Hilfe für die gründliche Reinigung der Wohnung und das Einkaufen der Lebensmittel einen Pensionswerber nicht hilflos macht, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (zB SSV-NF 2/12, 3/15, 32, 114, 4/12 ua).
Entgegen der Revisionsbehauptung braucht der Kläger bei der täglichen Hygiene keine Hilfe, weil er sich nach den Feststellungen waschen, also seinen ganzen Körper auf diese Weise reinigen kann. Daß er ein tägliches Wannen- oder Duschbad nehmen müßte, wurde nicht festgestellt. Deshalb kommt es nicht darauf an, ober er diesbezüglich fremde Hilfe braucht. Das Erstgericht hat übrigens auch festgestellt, daß er die Toilette aufsuchen und sich anschließend reinigen kann.
Die oberflächliche Reinigung der Wohnung einschließlich des Fußbodens ist entgegen der Meinung der Revision bei Verwendung entsprechender Geräte (zB eines Besens und einer mit einem längeren Stiel versehenen Mistschaufel) auch ohne Bücken möglich. Daß der Kläger für die über oberflächliche Wohnungsreinigungsarbeiten hinausgehende und im Bücken zu verrichtenden Hausarbeiten - allerdings nicht täglich - Hilfe braucht, wurde ohnehin berücksichtigt, führt aber im Sinn der schon zit Rechtsprechung nicht dazu, daß die für eine Hilfskraft aufzuwendenden Kosten im Monatsdurchschnitt auch nur annähernd so hoch wären wie der begehrte Hilflosenzuschuß.
Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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