Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 1/46 = SZ 60/223; JBl. 1988, 64 uva), an der trotz der Kritik von Kuderna (Der Anspruch auf Hilflosenzuschuß im Wandel der Judikatur, DRdA 1988, 293 Ä298 ffÜ) in der Folge festgehalten wurde (SSV-NF 2/132 = EvBl. 1989/91 ua). Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung des Berufungsgerichtes hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend sei bemerkt, daß sowohl der Zeitaufwand für die notwendigen Hilfstätigkeiten als auch die Kosten dieses Mehraufwandes zulässigerweise nach § 273 ZPO ermittelt wurden, wobei ein Ermessensspielraum besteht, der bei Überprüfung der in der Revision ausgeführten Rechtsrüge auch dem Obersten Gerichtshof zukommt. Dieser kann die Entscheidung des Berufungsgerichtes billigen, wenn nicht gewichtige Gründe für ihre Unrichtigkeit sprechen (10 Ob S 328/89, 10 Ob S 246/89, 10 Ob S 158/89 = SSV-NF 3/72 - in Druck). Die Einschätzung des Berufungsgerichtes, daß die monatlichen Kosten der notwendigen Hilfeleistungen durchschnittlich die Höhe des Hilflosenzuschusses nicht erreichen, ist zutreffend. Soweit die Revision - ebenso wie das Berufungsgericht in der rechtlichen Beurteilung - davon ausgeht, daß die Klägerin auch zur Zubereitung ausreichender Mahlzeiten der Hilfe bedarf, geht sie nicht von den Feststellungen aus.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG (SSV-NF 2/26, 27 uva).
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