Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen:
Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht die Hilfeleistungen, die der Kläger bei der Besorgung der Haushaltsarbeiten benötigt, vernachlässigt hätte. Es hat lediglich die Bewertung des Hilfebedarfes bei der zweimal täglichen Verabreichung der Insulininjektion in den Mittelpunkt seiner Ausführungen gestellt, zumal es sich dabei um den wesentlichsten Punkt der Begründung des Erstgerichtes handelte; bei Berechnung der Kosten für eine Hilfsperson entfiel der weitaus größte Teil der vom Erstgericht ermittelten Kosten auf die Vornahme dieser Verrichtung. Daneben braucht der Kläger nach den Feststellungen im wesentlichen nur für grobe Hausarbeiten der Hilfe von dritter Seite; daß die hiefür notwendigen Kosten allein den Anspruch auf die begehrte Leistung nicht zu begründen vermögen, wird auch von der klagenden Partei nicht bestritten.
Entscheiden ist daher, welcher Aufwand für die Hilfeleistung bei Verabreichung der Insulininjektionen zu veranschlagen ist. Nach der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes begründet das Erfordernis der zweimal täglichen Hilfeleistung zur Gabe von Insulininjektionen - eine Handreichung, die, selbst wenn unterstellt wird, daß dabei auch eine Blutzuckerkontrolle vorzunehmen ist, nur wenige Minuten benötigt - nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses; dies selbst dann nicht, wenn daneben auch ein Hilfebedürfnis bei schwereren Hausarbeiten besteht (SSV-NF 2/58). Auch im vorliegenden Fall werden dem Kläger die Injektionen von seiner Gattin verabreicht, was kaum einen meßbaren Zeitaufwand erfordert.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.
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