OGH 10ObS192/90

OGH10ObS192/908.5.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka (Arbeitgeber) und Monika Fischer (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Martha F***, Pensionistin, 1060 Wien, Dürergasse 15/15, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***,

1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Hilflosenzuschusses infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 1990, GZ 34 Rs 207/89-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30. Juni 1989, GZ 12 Cgs 199/88-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Zum erstgenannten Revisionsgrund wird ergänzend auf MGA ZPO14 E 28 zu § 503, insbesondere SSV-NF 1/32, 2/19, 24, 3/7, 18, 115, hingewiesen. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist auch dann richtig, wenn man davon ausgeht, daß die Klägerin nicht nur für grobe Reinigungsarbeiten, sondern auch beim Aufsuchen der Straße und Einholen der Nahrungsmittel nicht nur weitgehend behindert ist (Gutachten des Sachverständigen für Innere Medizin ON 7), sondern überhaupt keine Nahrungsmittel udgl mehr einholen kann. Auch dann würden die Kosten der notwendigen Dienstleistungen auch nicht annähernd die Höhe des begehrten Hilflosenzuschusses erreichen (stRsp des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/46, ua auch die vom Berufungsgericht zit E 26.9.1989, 10 Ob S 233/89, nunmehr veröffentlicht SSV-NF 3/114).

Zur Beurteilung, welchen Aufwand fremde Hilfe bei den immer wiederkehrenden einfachen Bedürfnissen des täglichen Lebens erfordert, reichen richterliche und allgemeine Lebenserfahrung aus; eines formellen Beweisverfahrens oder einer detaillierten Auflistung bedarf es daher nicht. Es genügt, wenn die richterlichen Erwägungen zur Ermittlung der ungefähren Kosten in nachvollziehbarer Weise dargelegt werden (SSV-NF 3/32). Sowohl der Zeitaufwand für die notwendigen Hilfstätigkeiten als auch die Kosten dieses Mehraufwandes wurden vom Berufungsgericht zulässigerweise (vgl Fasching, Komm III 286) nach § 273 ZPO ermittelt, wobei ein Ermessensspielraum besteht, der bei der Überprüfung der in der Revision ausgeführten Rechtsrüge auch dem Obersten Gerichtshof zusteht. Dieser kann die Entscheidung des Berufungsgerichtes daher auch dann billigen, wenn nicht gewichtige Gründe für ihre Unrichtigkeit sprechen (SSV-NF 3/72 ua), was hier nicht der Fall ist. Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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