Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen kann die Klägerin nicht mehr die große Wäsche waschen, die Wohnung gründlich reinigen (Boden aufwaschen und Fenster putzen) und Lebensmittel oder Getränke in größeren Mengen (über 5 kg) herbeischaffen. Weil die Kosten der für die nur in diesem Zusammenhang erforderlichen Dienstleistungen Dritter die Höhe des begehrten Hilflosenzuschusses auch nicht annähernd erreichten, verneinte auch das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 105a ASVG.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder es allenfalls aufzuheben, ist nicht berechtigt.
Die der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 1/46; 2/12, 21, 44, 94, 132 uva) folgende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die notwendigen Dienstleistungen nur in größeren Zeitabständen vorzunehmen sind. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 uva).
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