Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG).
Ergänzt sei:
Der Kläger, der rund vier Kilometer von der nächsten Einkaufsmöglichkeit entfernt wohnt, kann die erforderlichen Einkaufswege nicht mehr zu Fuß zurücklegen. Die Kosten für die Hilfe bei den nicht täglich notwendigen, rationell durchzuführenden (ähnlich die vom Berufungsgericht zit E des erkennenden Senates vom 24.1.1989 SSV-NF 3/15) Einkäufen werden nicht annähernd die Höhe des begehrten Hilflosenzuschusses erreichen (stRsp des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/46; ua auch SSV-NF 3/114).
Die kurzfristige Hilfe beim täglich einmal erforderlichen An- und Ausziehen der orthopädischen Schuhe wird üblicherweise von nahen Angehörigen oder auch anderen Personen, zB Nachbarn, ohne besondere Entlohnung geleistet werden. Der erkennende Senat hat zwar schon wiederholt (zB SSV-NF 1/46, 2/86) ausgesprochen, der Hilflosenzuschuß gebühre auch dann, wenn die Kosten der ständigen Wartung und Hilfe nur deshalb geringer seien, weil die Pflegeperson für die notwendigen Dienstleistungen nichts oder weniger als üblich verlange, wie das zB bei nahen Angehörigen häufig vorkomme. Der Umstand, daß Angehörige zur Betreuung vorhanden seien, sei nämlich für die Gewährung des Hilflosenzuschusses ohne Bedeutung. Das gilt jedoch nur für Hilfeleistungen, die einen ins Gewicht fallenden Aufwand an Zeit und/oder Mühe erfordern. Geringfügige Hilfsleistungen, die bei Bedarf und nach Möglichkeit gewöhnlich auch jemand unentgeltlich zu leisten bereit ist, der in keinem Naheverhältnis zum Hilfebedürftigen steht, sind keine geldwerten Leistungen und können daher jedenfalls so lange nicht veranschlagt werden, als sichergestellt ist, daß sie der Hilfebedürftige gegebenenfalls in Anspruch nehmen kann. Daran besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel, weil der Kläger nach seinen im Befund des medizinischen Sachverständigen festgehaltenen Angaben mit seinen Eltern eine Wohnung bewohnt, so daß sie ihm beim einmal täglich erforderlichen An- und Ausziehen der orthopädischen Schuhe helfen können.
Weil der allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht vorliegt, war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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