Rechtssatz
Einem Beweisantrag muss neben Beweismittel und Beweisthema stets zu entnehmen sein, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (WK-StPO § 281 Rz 330) und inwieweit dieses für die Schuldfrage und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist.
14 Os 170/03 | OGH | 16.03.2004 |
nur: Einem Beweisantrag muss stets zu entnehmen sein, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (WK-StPO § 281 Rz 330). (T1) |
14 Os 92/03 | OGH | 14.04.2004 |
nur: Einem Beweisantrag muss stets zu entnehmen sein, inwieweit das vom Antragsteller behauptete Ergebnis für die Schuldfrage und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist. (T2) |
15 Os 89/04 | OGH | 02.12.2004 |
nur T2; Beisatz: Nach (Jahrzehnte zurück reichender) gefestigter Rechtsprechung muss im Beweisantrag, soweit dies nicht auf der Hand liegt, angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde und inwieweit dieses - sofern es nicht offensichtlich ist - für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist. (T3) |
14 Os 111/07s | OGH | 16.10.2007 |
Beisatz: Einem auf Beweisaufnahmen abzielenden Antrag muss neben Beweismittel und Beweisthema auch zu entnehmen sein, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für Schuld- und Subsumtionsfrage (im Fall analoger Anwendung der Z 4 im Rahmen einer Sanktionsrüge: für die Sanktionsfrage) von Bedeutung ist, sofern sich diese Umstände nicht unmissverständlich aus dem Zusammenhang ergeben (WK-StPO § 281 Rz 327). (T4) |
15 Os 44/09y | OGH | 13.05.2009 |
Beisatz: Hier: Der Antrag auf Vernehmung eines bestimmten Zeugen ließ nicht erkennen, weshalb dieser Beweis geeignet sein sollte, das behauptete Beweisthema zu klären. Spekulationen bilden keine tragfähige Grundlage für einen Beweisantrag. (T5) |
13 Os 35/09k | OGH | 07.05.2009 |
Auch; nur T1; Beisatz: Ansonsten unzulässiger Erkundungsbeweis. (T6) |
1 Bkd 2/09 | OGH | 15.06.2009 |
Auch |
14 Os 55/08g | OGH | 17.03.2009 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Eine gegen die Missachtung von Beweisanträgen gerichtete Verfahrensrüge nur dann erfolgreich sein kann, wenn sie sich auf einen in der Hauptverhandlung gestellten entsprechenden Antrag bezieht, dem - unabhängig von der Person des Antragstellers - neben Beweismittel und Beweisthema zu entnehmen sein muss, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für Schuld- und Subsumtionsfrage (im Fall analoger Anwendung der Z 4 im Rahmen einer Sanktionsrüge: für die Sanktionsfrage) von Bedeutung ist, soweit dies nicht offensichtlich ist (§ 55 Abs 1 und Abs 2 StPO). (T7)<br/>Beisatz: Die Erheblichkeit fehlt einem Beweisantrag, wenn dafür die Richtigkeit einer vom Schöffengericht (Schwurgerichtshof) als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre, wobei diese Einschätzung des erkennenden Gerichts sich naturgemäß nur auf den Urteilszeitpunkt beziehen kann, sodass jede davor getroffene Verfügung (§ 238 Abs 2 StPO) unter dieser auflösenden Bedingung steht. (T8)<br/>Beisatz: Wenn das Gesetz auch Prozessökonomie als Grund für die Abweisung eines Beweisantrags nur unter dem Gesichtspunkt der Undurchführbarkeit gelten lässt, wird vom Antragsteller (insbesonders von der Staatsanwaltschaft; vgl WK-StPO § 281 [2008] Rz 300) eine umso eingehendere Begründung dafür verlangt, warum das angestrebte Beweisergebnis erwartet werden kann, je mehr sein Verhalten eine bewusste Verfahrensverzögerung erkennen lässt und je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Beweisergebnisse ist. (T9)<br/>Bem: Vgl zum Ganzen WK-StPO § 281 [2008] 330 ff, 342 ff). (T10) |
15 Os 65/11i | OGH | 21.09.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch für Fragen der Beteiligten, deren Zusammenhang mit dem Prozessgegenstand nicht offensichtlich ist. (T13) |
15 Os 99/12s | OGH | 26.09.2012 |
Auch; nur T1 |
14 Os 95/12w | OGH | 20.11.2012 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die Ablehnung der begehrten Zeugenvernehmungen hat Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Es hätte eines Vorbringens bedurft, weshalb die Aussagen der Genannten geeignet sein sollten, die korrespondierenden Gutachten des Sachverständigen des Versicherungsunternehmens und des gerichtlich beeideten Sachverständigen, die auf einer genauen Untersuchung basieren, zu entkräften. (T14) |
15 Os 1/13f | OGH | 22.05.2013 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9 |
14 Os 148/13s | OGH | 17.12.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Das Verlangen nach Vernehmung von namentlich nicht genannten Justizwachbeamten zu angeblichen - nicht näher bezeichneten - Beschuldigungen nicht namentlich genannter Häftlinge ist auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet. (T15) |
15 Os 7/14i | OGH | 23.04.2014 |
Auch; Beis wie T6 |
14 Os 117/14h | OGH | 16.12.2014 |
Auch; Beisatz: Das Vorhandensein verwertbarer DNA-Spuren auf benutzten Gegenständen ist nach empirischen Erfahrungssätzen keineswegs selbstverständlich. (T16) |
12 Os 62/16h | OGH | 22.09.2016 |
Auch; Beis wie T5 |
14 Os 102/17g | OGH | 12.12.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Fehlende Angaben zur Wahrnehmungsgrundlage des beantragten Zeugen. (T17) |
15 Os 38/22k | OGH | 08.03.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: In Bezug auf den Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen. (T19) |
Dokumentnummer
JJR_20040120_OGH0002_0110OS00152_0300000_001
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