OGH 15Os28/13a

OGH15Os28/13a24.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Viktorin als Schriftführer in der Strafsache gegen Sasa J***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 9. Oktober 2012, GZ 36 Hv 84/11i-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sasa J***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Nacht vom 23. auf den 24. Dezember 2009 in Salzburg in einem Hotelzimmer des Hotels „I*****“ Sladana B***** mit Gewalt, nämlich durch Verabreichung „einer zentral wirksamen Substanz“ zu einem früheren Zeitpunkt in dieser Nacht zur Duldung des Vaginalverkehrs genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.

Mit der Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2012 gestellten Antrags auf Vernehmung des Kellners des Lokals „T*****“ zum Beweis dafür, dass „zu diesem Zeitpunkt Sladana B***** nicht in dem Zustand war, wie er offensichtlich dann im Hotel I***** bestanden hat“, dass sie „nicht handlungsunfähig und unzurechnungsfähig war“ (ON 51 S 15). Verteidigungsrechte des Angeklagten wurden durch die Nichtdurchführung dieses Beweises nicht verletzt, weil der Antrag nicht erkennen ließ, weshalb der - bislang nicht befragte - Zeuge und drei Jahre nach diesem Abend konkrete Erinnerungen an einen Gast haben sollte (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330; Schmoller, WK-StPO § 55 Rz 65 f).

Die in der Beschwerde nachgetragenen Gründe als Versuch einer Fundierung des Antrags sind prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).

Soweit die Mängelrüge (Z 5) argumentiert, aus dem eingeholten Gutachten der gerichtsmedizinischen Sachverständigen allein könne nicht zwingend abgeleitet werden, dass die beim Tatopfer beobachteten Ausfallserscheinungen nur durch den Einsatz zentral wirksamer Substanzen verursacht worden sein konnten, übersieht sie, dass zwingende Schlüsse für eine mängelfreie Begründung nicht notwendig sind (RIS-Justiz RS0099535). Das Vorbringen, auch eine körperliche Beeinträchtigung der Zeugin hätte die geschilderten Ausfallserscheinungen zur Ursache haben können, zeigt keine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) auf, sondern zieht bloß aus dem Sachverständigengutachten beweiswürdigend andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse. Auch mit dem Hinweis auf verschiedene Arten von „KO-Tropfen“ und deren Wirkweisen sowie mit Kritik an den Ausführungen der Sachverständigen hiezu vermag die Nichtigkeitsbeschwerde keinen Begründungsmangel darzustellen, sondern kritisiert letztlich bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Gleiches gilt für die Behauptung, es sei bei lebensnaher Betrachtung der Verhältnisse im Lokal „W*****“ unwahrscheinlich, dass der Angeklagte der Zeugin die Substanz verabreicht habe.

Mit der Frage des zeitlichen Ablaufs und eines möglichen Besuchs im Lokal „T*****“ haben sich die Tatrichter der Beschwerde zuwider (Z 5 zweiter Fall) auseinandergesetzt, die Angaben des Angeklagten dazu aber als unglaubwürdig verworfen (US 3, 6). Die Erwägungen des Erstgerichts zur vom Angeklagten unterlassenen Aufklärung über den stattgefundenen Geschlechtsverkehr betreffen schließlich keine entscheidenden Tatsachen, sondern lediglich beweiswürdigende Umstände, und sind somit einer Anfechtung aus Z 5 entzogen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Verteidigung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte