OGH 11Os28/04

OGH11Os28/0427.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pröstler-Zehetmaier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz G***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 19. Jänner 2004, GZ 10 Hv 35/03m-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz G***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er Anfang Mai 2003 in Schneegattern Erna M***** mit Gewalt, indem er ihr die Hände über dem Kopf zusammenhielt und ihr gegen ihren Widerstand mit einem Knie die Beine auseinanderdrückte, zum Beischlaf genötigt hatte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.

Der Antrag auf neuerliche Vernehmung der Zeugin Erna M***** "zum Beweise des Widerrufs der Anschuldigungen gegen den Angeklagten" und zwecks Befragung, "ob sie mit der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu ihrer Person einverstanden ist" (S 121), dessen Abweisung der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel (Z 4) kritisiert, lässt jegliche Begründung dafür vermissen, weshalb von der Zeugin eine Aussage zu erwarten sei, sie würde ihre den Angeklagten belastenden Angaben vor der Sicherheitsbehörde und dem Untersuchungsrichter nunmehr zurücknehmen. Einem prozessordnungsgemäß gestellten Beweisantrag muss aber neben Beweismittel und -thema - soweit es sich nicht aus dem Zusammenhang ergibt - auch zu entnehmen sein, weshalb durch die angestrebte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwartet werden könne. Mangels jeglichen in diese Richtung weisenden Vorbringens und angesichts der unmissverständlichen Aussage des Tatopfers anlässlich seiner kontradiktorischen Vernehmung (ON 4), die durch Vortrag der Videoaufzeichnung in die Hauptverhandlung eingebracht wurde (S 120), hätte es der Anführung solcher Umstände bedurft; ihr Fehlen verleiht dem Beweisantrag den Charakter eines unzulässigen Erkundungsbeweises. Damit verfiel aber auch der - im Übrigen vollends unbegründet gebliebene - Antrag auf Befragung des Tatopfers, ob es mit seiner Psychiatrierung einverstanden sei, zu Recht der Ablehnung.

Der Antrag auf Beischaffung und Verlesung des Aktes betreffend die Vergewaltigung der Erna M***** zu Silvester 1999 durch Rainer P***** und dessen Vernehmung als Zeugen "zum Beweis der mangelnden Glaubwürdigkeit der Zeugin M*****" enthält keine einer Beweisaufnahme zugängliche Tatsachenbehauptung. Durch seine Abweisung konnten daher Verteidigungsrechte von vornherein nicht beeinträchtigt werden. Der im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) erhobene, auf in der Hauptverhandlung (angeblich) zu Tage getretener körperlicher Überlegenheit des Tatopfers beruhende Einwand unzureichender und aktenwidriger Begründung der subjektiven Tatseite verkennt zum einen das Wesen der Aktenwidrigkeit, die nur in der sinnentstellten Wiedergabe eines bestimmten Beweises, also im unrichtigen Zitat, nicht aber in der mangelnden Erörterung bestehen kann. Soweit dadurch Nichtigkeit iSd Z 5 zweiter Fall in Betracht kommt, übergeht der Beschwerdeführer nicht nur die Sachverhaltsannahmen über die Art des Gewalteinsatzes (US 2), sondern auch die für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin M***** (S 49). Da im Hinblick darauf auch ein Begründungsmangel nach der Z 5 vierter Fall nicht vorliegt, erschöpft sich das Beschwerdevorbringen im unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung zu bekämpfen.

Mit dem in der Rechtsrüge (Z 9 lit a), inhaltlich auch - insoweit formell verfehlt - im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) erhobenen, auf eine (nicht aktenkonforme) Annahme fehlenden Widerstandes des Tatopfers gestützten Einwand unzureichender Feststellungen zu den objektiven und subjektiven Erfordernissen der Gewaltanwendung übergeht der Beschwerdeführer die ausdrücklichen Konstatierungen, wonach er dem - zunächst noch schlafenden - Tatopfer die Handgelenke fest über dem Kopf zusammendrückte, ihm nach dem Aufwachen, unter weiterem Festhalten der Hände, die Beine, die es zusammenzudrücken versuchte, mit einem Knie auseinanderdrückte und gegen den Willen des Opfers den Geschlechtsverkehr durchführte (US 2). Damit wurde aber der relevierte Nichtigkeitsgrund mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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