OGH 14Os60/05p

OGH14Os60/05p9.8.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas H***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 3. Februar 2005, GZ 20 Hv 132/04g-25, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas H***** des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB idF BGBl 1989/242 schuldig erkannt.

Danach hat er im Jahr 2003 Andrea S***** durch die in Gablitz wiederholt geäußerte Ankündigung, Nacktfotos von ihr den Gästen im Lokal ihrer Mutter zu zeigen und in Gablitz zu veröffentlichen, falls sie nicht mit ihm schlafen sollte, mithin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre zur Vornahme und Duldung geschlechtlicher Handlungen, nämlich des Oralverkehrs in einem Hotel in Wien genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung von in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen (S 462 f/I). Die Zeugen Ursula M***** und Rudolf D***** sollten zum Beweis dafür vernommen werden, dass Andrea S***** von ihnen im Gasthaus „Zur ebenen Erd" mehrmals stark alkoholisiert angetroffen wurde und dass sie auch noch zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalls Drogen konsumiert hat. Der Zeuge Sebastian K***** wurde zum Beweis dafür geführt, dass Andrea S***** ihn mehrmals bedrängt hat, mit ihr sexuell zu verkehren. Die Zeugin Violetta H***** hätte bekunden können, dass der Angeklagte von Robert Ku***** beschuldigt wurde, nicht nur Andrea S*****, sondern zumindest zwei weitere Frauen zu sexuellen Handlungen genötigt zu haben, indem er ihnen drohte, von ihm gemachte Aktaufnahmen zu veröffentlichen, wobei sich hinsichtlich dieser Frauen der Vorwurf als nicht richtig herausgestellt habe. Die Anträge enthalten indes weder Angaben darüber, warum die beantragten Beweisaufnahmen das behauptete Ergebnis erwarten lassen, noch inwieweit dieses für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327).

Im Übrigen ist keines der angeführten Beweisthemen für die Schuldfrage wesentlich, weil sich - selbst bei Annahme der zu beweisenden Umstände - ein Einfluss auf die Verwirklichung des Tatbestandes der geschlechtlichen Nötigung nicht ergeben würde. Dass sie auch dazu dienen sollten, die Glaubwürdigkeit der Zeugin Andrea S***** zu erschüttern, wurde in den ursprünglichen Anträgen nicht dargetan, sondern erst in der Beschwerde und damit verspätet vorgebracht. Im Übrigen würde die Tatsache, dass Andrea S***** Alkohol und Suchtgift konsumiert und einen anderen Mann zu sexuellen Aktivitäten aufgefordert hat, die Beweisgrundlage zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit im gegenständlichen Fall nicht erweitern. Die Tatsache hinwieder, dass der Angeklagte von anderen Frauen Nacktaufnahmen gemacht und mit diesen teilweise auch - aber freiwilligen - Geschlechtsverkehr durchgeführt hat, wurde vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt (US 5 letzter Absatz). Durch die Abweisung der Beweisanträge wurden daher Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.

Die Mängelrüge (Z 5) reklamiert, aufgrund der Verantwortung des Angeklagten hätte die Feststellung getroffen werden müssen, Andrea S***** habe bei ihm Schulden gehabt und sie sei gegen deren Nachlass zu geschlechtlichen Handlungen bereit gewesen.

Das Erstgericht hat sich mit dieser Behauptung ausdrücklich auseinandergesetzt, diese jedoch aufgrund der gegenteiligen Angaben der Zeugen als unglaubwürdig abgelehnt (US 8). Diese Begründung widerspricht weder den logischen Denkgesetzen noch grundlegenden Erfahrungswerten. Ein Begründungsmangel liegt somit nicht vor. Der Einwand (Z 5a), die Nichtaufnahme der in der Verfahrensrüge (Z 4) angeführten Beweise stelle einen wesentlichen Mangel in der Sachverhaltsermittlung dar, geht ins Leere, weil der Nichtigkeitsgrund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO unter dem Aspekt der Sachverhaltsermittlung subsidiär gegenüber jenem der Z 4 leg cit ist. Hinsichtlich vermisster weiterer Beweisaufnahmen versagt der Einwand mangels gebotener Darlegung, wodurch der Angeklagte an der Ausübung des Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 479; 13 Os 65/02 ua).

Mit dem Hinweis, die Zeugin Andrea S***** habe Alkohol- und Drogenprobleme gehabt, zeigt die Beschwerde keine Umstände aus den Akten auf, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen erzeugen könnten.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht den festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht.

Soweit sie nämlich behauptet, es fehle am zeitlichen Zusammenhang zwischen Nötigung und Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung, zumal Andrea S***** freiwillig zum Treffpunkt im Stundenhotel erschienen sei und auch die sexuellen Handlungen freiwillig unternommen habe, übergeht sie die gegenteiligen Konstatierungen, wonach der Angeklagte am Tattag mit einem Kuvert voll Nacktfotos zur Zeugin gekommen ist und ihr (neuerlich) deren Veröffentlichung angedroht hat. Dabei handelte er mit dem Vorsatz, die Frau durch gefährliche Drohung zu einer sexuellen Handlung zu nötigen. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits ein Zimmer in einem Stundenhotel bestellt. Nur um die Verbreitung der Fotos zu verhindern, fuhr das Opfer mit dem Beschwerdeführer in das Hotel (US 4, 6 und 10).

Die Bestreitung der Eignung der Drohung, begründete Besorgnis zu erregen, beschränkt sich auf den Hinweis, Andrea S***** habe die Nacktfotos freiwillig machen lassen und habe daher trotz Zusicherung des Nichtigkeitswerbers, er werde die Fotos nur für seinen Privatgebrauch verwenden, damit rechnen müssen, sie würden anderen Personen und allgemein öffentlich bekannt werden. Dagegen haben die Tatrichter die Eignung, begründete Besorgnis zu erregen, darauf gestützt, dass die Nacktfotos nach der Drohung des Angeklagten in Gablitz, wo die Zeugin aufgewachsen ist und zum Tatzeitpunkt arbeitete, sowie im Lokal der Mutter veröffentlicht werden sollten. Außerdem drohte er ihr damit, dass „eine Schlampe wie sie keine Arbeit finden werde" (US 10). Alle diese Konstatierungen missachtet das Rechtsmittel.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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