OGH 14Os33/06v

OGH14Os33/06v21.12.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Dezember 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang G***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB aF und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 28. September 2005, GZ 15 Hv 242/04f-92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang G***** der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (I.), des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (II) und der Schändung nach § 205 Abs 2 StGB (III) sowie des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (IV) - jeweils in der Fassung vor dem StRÄG 2004, BGBI I 2004/15 - schuldig erkannt. Danach hat er in Villach und anderen Orten

I. nachgenannte Personen außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt, und zwar:

1. Goga M***** im Zeitraum zwischen August 2001 und Dezember 2003 in unzähligen Angriffen, indem er sie gewaltsam festhielt und ihre Brust über und unter der Bekleidung sowie ihre Genitale über der Bekleidung betastete und drückte;

2. Elisabeth A***** im Zeitraum zwischen Mitte 2000 und Oktober 2002 in unzähligen Angriffen, indem er sie gewaltsam festhielt und ihre Brust über und unter der Bekleidung betastete;

3. Sabine L***** im Jänner 2002 in zwei Angriffen, indem er sie zuerst in eine Kellernische drückte und ihre Brust über der Bekleidung erfasste und drückte sowie etwas später, indem er sie gegen einen Kopierer drängte und ihre Brust unter der Bekleidung betastete;

4. Barbara S***** im Zeitraum zwischen Oktober 2002 und Oktober 2003 in unzähligen Angriffen, „indem er sie gewaltsam festhielt und ihre Brust über und unter der Bekleidung sowie ihre Genitale über der Bekleidung betastete und drückte";

5. Brigitte B***** am 24. April 2003, „indem er sie gegen eine Wand drückte und ihre Brust über der Bekleidung und ihre Genitale unter der Bekleidung betastete";

II. nachgenannte minderjährige Personen, die seiner Ausbildung unterstanden, unter Ausnützung seiner Stellung zur Unzucht missbraucht, und zwar:

1. die am 5. Oktober 1983 geborene Goga M***** im Zeitraum zwischen August 2001 und 4. Oktober 2001 durch die unter I.1. genannten Tathandlungen;

2. die am 26. April 1983 geborene Daniela M***** Anfang Februar 2000, indem er sie von hinten umfasste und ihre Brust unter der Bekleidung betastete;

III. im Februar 2003 eine Person, die sich in einem Zustand befand, der sie zum Widerstand unfähig machte, nämlich die tief schlafende Goga M***** außer dem Fall des § 205 Abs 1 StGB zur Unzucht missbraucht, indem er ihre Brust unter der Bekleidung betastete;

IV. Ende 2000 außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB Elisabeth A***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie unter Anwendung von Körperkraft und unter Einsatz seines Körpergewichtes trotz ihrer Gegenwehr niederdrückte, ihre Hose herunterzog und mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang.

Der dagegen aus den Gründen der Z 3, 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Verfahrensrüge (nominell Z 3, inhaltlich Z 4) wurde der Angeklagte durch die Abweisung (S 157/III) des in der Hauptverhandlung am 10. August 2005 gestellten Antrages auf (nochmalige) Vernehmung der Zeuginnen Goga M***** und Barbara S***** (S 156/III) in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt:

Der Beschwerde ist zunächst zu erwidern, dass das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2a StPO an eine kontradiktorische Zeugenvernehmung anknüpft, gleich ob die Parteien im Vorverfahren oder in der (sodann vertagten) Hauptverhandlung Gelegenheit hatten, sich an der Befragung zu beteiligen, wie schon das Klammerzitat in der zitierten Bestimmung (§§ 162a, 247 StPO) verdeutlicht.

Die Zeugin Goga M***** (I.1., II.1. und III.) wurde in der Hauptverhandlung am 16. Februar 2005 in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers sowie des Staatsanwaltes vernommen. Vom Fragerecht im Sinn des Art 6 Abs 3 lit d MRK (§ 249 StPO) wurde dabei Gebrauch gemacht.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 erklärte die Zeugin, ihr Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2a StPO in Anspruch zu nehmen (S 135/III; RIS-Justiz RS0111315).

Der Antrag, sie (nochmals) zu vernehmen, hatte demnach mangels Dartuung, weshalb erwartet werden könne, dass sich die Zeugin gleichwohl zur Aussage bereit finden werde, bloßen Erkundungscharakter (RIS-Justiz RS0117928).

Unzutreffend ist auch die Beschwerdeauffassung, die in der Hauptverhandlung am 13. April 2005 vernommene Zeugin Barbara S***** (I.4.) sei deshalb nicht gemäß § 152 Abs 1 Z 2a StPO zur späteren Aussageverweigerung berechtigt gewesen, weil die Befragung in Abwesenheit des Angeklagten erfolgt und der Verteidiger mangels umfassender Information an der Ausübung des Fragerechts gehindert gewesen sei.

Die Vernehmung dieser Zeugin fand gemäß § 250 Abs 1 StPO in vorübergehender Abwesenheit des Angeklagten, jedoch im Beisein seines Verteidigers statt (S 451 ff/II). Nach Rückkehr des Angeklagten in den Verhandlungssaal wurde ihm gemäß § 250 Abs 1 zweiter Satz StPO die Aussage der Zeugin zur Kenntnis gebracht (S 477/II). Weder wird in der Beschwerde vorgebracht noch ist dem Hauptverhandlungsprotokoll zu entnehmen, dass dem Angeklagten oder dessen Verteidiger zu diesem Zeitpunkt keine Gelegenheit zur ergänzenden Befragung der Zeugin S***** geboten worden wäre. Am 12. Juli 2005 teilte die Zeugin dem Gericht schriftlich mit, dass sie von ihrem Entschlagungsrecht gemäß § 152 Abs 1 Z 2a StPO Gebrauch machen wolle (S 137/III).

Demnach wurde dem Angeklagten Gelegenheit zur Befragung der Zeugin zuteil (Art 6 Abs 3 lit d MRK). Der Verteidiger machte zudem von diesem Fragerecht wiederholt Gebrauch (S 469 ff/II). Nach Bekanntgabe des Inhalts der Aussage der Barbara S***** (§ 250 Abs 1 zweiter Satz StPO) wurde kein Antrag gestellt, die Zeugin ergänzend zu befragen. Angesichts der kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin (§ 247 StPO) und ihrer Mitteilung, eine weitere Aussage verweigern zu wollen (§ 152 Abs 1 Z 2a), war der Antrag, sie neuerlich zu befragen, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis gerichtet (RIS-Justiz RS0117928). Zu Recht abgelehnt wurde auch die beantragte Vernehmung des Zeugen Gerd W***** zum Beweis dafür, dass der Genannte mit der Zeugin Elisabeth A***** von Ende 2000 bis Anfang 2001 entgegen ihrer Behauptung bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung am 16. Februar 2005, sie habe Ende 2000 keinen Freund gehabt (S 269/11), ein Verhältnis hatte (S 317 f, 321/111; US 136 f), war doch nicht ersichtlich, warum selbst bei Bestehen der behaupteten Nahebeziehung die Vergewaltigung (s Punkt IV. des Urteils) auszuschließen sei. Unterbleiben konnte auch die weiters begehrte Vernehmung der Doris U***** zum Beweis dafür, „dass der Angeklagte ein distanzloses Verhalten an den Tag legte und er dies offensichtlich nicht erkennt, wenn er (sich) zu nahe zu jemanden hinsetzt oder Berührungen an einer Person durchführt, diese jedoch nicht in sexueller Absicht durchführt" (S 319/111): Gegenstand der Vernehmung sind nicht Einschätzungen oder Meinungen des Zeugen, sondern seine Wahrnehmungen von Tatsachen (Kirchbacher, WK-StPO § 247 Rz 5, Ratz, aaO § 281 Rz 352).

Weder aus dem Akt noch aus der Antragstellung ergaben sich Anhaltspunkte, inwiefern die Zeugin über konkrete Tatsachenwahrnehmungen zur Willensausrichtung des Angeklagten bei Begehung der zu I. und II. inkriminierten Taten berichten und Entlastendes zur Beurteilung der subjektiven Tatseite beitragen könnte. Demzufolge zielte der Antrag auf unzulässige Erkundungsbeweisführung (Ratz WK-StPO § 281 Rz 327). Zutreffend abgelehnt wurde auch der Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins an der Adresse der Zeugin A***** zum Beweis dafür, dass „die Zeugin, welche körperlich durchtrainiert ist, aus ihrer Wohnung, welche sich im Erdgeschoß befindet, hätte flüchten können, wenn sie es gewollt hätte, und nicht die angebliche Vergewaltigung über sich ergehen hätte lassen müssen", und (sinngemäß) ihre Hilferufe in der Wohnung nicht beweisen, dass - wenn sie um Hilfe gerufen hätte - diese Hilferufe auch hätten gehört werden müssen (S 319/III).

Warum ein Lokalaugenschein den der Sache nach angestrebten Ausschluss des Einsatzes von Gewalt bei der unter IV. inkriminierten Tat hätte erbringen können, ist nicht ersichtlich. Zudem nahmen die Tatrichter im Sinn des zweiten Beweisthemas nach Würdigung der dazu aufgenommenen Beweise ohnedies an, dass die von Elisabeth A***** anlässlich der Vergewaltigung ausgestoßenen Hilferufe in den Nachbarwohnungen nicht unbedingt wahrgenommen werden mussten (US 55 ff).

Schließlich wurden durch die - allerdings prozessordnungswidrige (§ 238 Abs 1 StPO) - Nichterledigung der in der Hauptverhandlung am 10. August 2005 bloß „hilfsweise" beantragten „Inaugenscheinnahme" des Fahrzeuges zum Beweis dafür, „dass auf den vorderen Sitzen des PKW ein Treten (gegen den Lenker) auf Grund der hohen Mittelkonsole und des Schalthebels nicht möglich ist" (S 193/III), keine Verteidigungsrechte geschmälert. Denn im Hinblick auf den bereits durch drei Lichtbilder hinreichend dokumentierten Innenraum des PKW (Blg ./15) wäre zur Tauglichkeitsbeurteilung eine Begründung erforderlich gewesen, warum die beantragte Beweisaufnahme dennoch das behauptete Ergebnis erwarten lasse (WK-StPO § 281 Rz 327) und inwieweit dem thematisierten Teilaspekt auf Grund der im Antragszeitpunkt aktuellen Beweislage hinsichtlich des Ausspruchs der Tatrichter betreffend die Glaubwürdigkeit der Zeugin Barbara S***** erhebliche Bedeutung zukommen soll (Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 18, Ratz aaO WK-StPO § 281 Rz 342).

Im Rechtsmittel nachgetragene Argumente zur den gestellten Anträgen sind zufolge des Neuerungsverbotes im Nichtigkeitsverfahren unbeachtlich.

Der Erörterung des umfangreichen weiteren Rechtsmittelvorbringens, das - soweit zuordenbar - aus dem Blickwinkel der Z 5 verschiedene Urteilsebenen releviert, ist zunächst Folgendes voranzustellen:

Das Gericht ist gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO verpflichtet, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen es als erwiesen oder als nicht erwiesen annahm und aus welchen Gründen dies geschah.

Dabei hat es die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern (vor allem) in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig zu prüfen und nicht nach starren Beweisregeln, sondern nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonne1)en Überzeugung zu entscheiden (§ 258 Abs 2 StPO). Das erkennende Gericht ist ferner nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen. Auch kann nicht verlangt werden, dass sich das Gericht mit den Beweisresultaten in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinander setzt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428).

Dass aus formell einwandfrei ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, die Erkenntnisrichter sich aber dennoch (mit plausibler Begründung) für eine dem Angeklagten ungünstigere Variante entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) mit Mängelrüge unbekämpfbar (Mayerhofer StPO5 § 281 Z 5 E 145).

Zu den Schuldsprüchen I. und II:

Die Erstrichter setzten sich in der gebotenen kritischen Gesamtschau mit allen relevanten Verfahrensresultaten auseinander und legten in der ausführlichen, sehr sorgfältigen Beweiswürdigung im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) begründet dar, weshalb sie den - durch eine Reihe von Kontrollbeweisen teils untermauerten, teils ergänzten - Belastungen der Tatopfer im entscheidungsrelevanten Kernbereich den Vorzug gaben, hingegen die leugnende Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung werteten (zB US 32 ff, 84 ff, 98 ff, 113 ff).

Soweit der Rechtsmittelwerber die gebotene Betrachtung der Gesamtheit der Beweisresultate sowie der im Urteil dazu angestellten Erwägungen vernachlässigt, einzelne Aspekte der erstgerichtlichen Argumentationskette isoliert herausgreift, mit Bezugnahme auf selektiv günstige Verfahrensergebnisse sowie daran geknüpften Beweiswert- und Plausibilitätserwägungen sowie urteilsfremden Hypothesen die Zuverlässigkeit der Belastungszeuginnen bezweifelt bzw deren Unglaubwürdigkeit nachzuweisen trachtet und auf dieser Basis neuerlich seiner mängelfrei verworfenen Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will, verfehlt er die eingangs dargestellten Anfechtungskriterien einer Mängelrüge. Vielmehr bekämpft er mit diesem überwiegenden Beschwerdeteil die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Entgegen dem Vorwurf der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) wird das für den Tatbestand des § 202 Abs 1 StGB aF essentielle, hier für gegeben erachtete Nötigungsmittel der Gewalt im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) zu 1.1., 2. und 4. deutlich bezeichnet (US 2). Die Tathandlungen sowie die Art und Intensität des Gewalteinsatzes durch den Angeklagten sind in den Entscheidungsgründen ausreichend beschrieben (US 8 ff).

Die im Verfahren mehrfach behauptete und im Rechtsmittel weitwendig problematisierte „Verschwörung" durch die Tatopfer über Initiative der Barbara S***** wurde von den Tatrichtern geradezu akribisch beleuchtet, jedoch im Einklang mit den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen verneint (insbesondere US 35 ff, 40, 69 f, 74, 114). Dass dem Angeklagten diese Erwägungen nicht nachvollziehbar erscheinen oder aus den formell einwandfrei ermittelten Prämissen auch für ihn günstigere Schlüsse möglich wären, ist - wie erwähnt - als Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (Mayerhofer StPO5 § 281 Z 5 E 145). Die Urteilsannahme, dass die „gegenständliche Causa durch Dritte ins Rollen gebracht wurde", weil ua die Anzeige über Intervention des Direktors der Berufsschule, DI W*****, dem sich Goga M***** anvertraut hatte, erfolgte (US 13, 34 f, 38, 69), findet in der Aussage der genannten Zeugin beweismäßige Deckung (S 27, 102/I; S 223/II). Die Formulierung, wonach der Direktor der Berufsschule die Anzeige erstattet habe (US 28, 34), steht damit - der Beschwerde (Z 5 dritter Fall) zuwider - in keinem Widerspruch, zumal der Genannte laut Darstellung der Goga M***** per Telefon die Polizei verständigte (S 27, 102/I). Beim dazu erhobenen Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) wird verkannt, dass auf vertretbarer Würdigung der aufgenommenen Beweise beruhende Schlussfolgerungen von vornherein keine solche begründen (Ratz WK-StPO § 281 Rz 467 f; Mayerhofer, StPO5 § 281 Z 5 E 191).

Entgegen der Beschwerde (vor allem Z 5 zweiter und vierter Fall) befassten sich die Erstrichter eingehend mit den Depositionen der Zeugen Maria E*****, Martina G*****, Isabel1a P*****, Silvia M*****, Nicole G*****, Danie1a W*****, Harald D***** und Monika G*****. Die Tatrichter begründeten einwandfrei, weshalb das von den Zeugen bekundete Nichtbemerken irgendwelcher sexueller Belästigungen bzw Übergriffe seitens des Angeklagten gegenüber seinen Beschäftigten den getroffenen Konstatierungen nicht entgegensteht (vgl US 84 ff, 89 ff, 98 ff, 107 ff, insbesondere 91).

Mit der auf Freispruch abzielenden These, „das Erstgericht hätte den entlastenden Angaben der genannten Zeuginnen folgen müssen, weil ein Nichtbemerken angesichts der Vielzahl der angelasteten Übergriffe nach allgemeiner Lebenserfahrung auszuschließen sei", wird kein Begründungsfehler im Sinn der Z 5 aufgezeigt, sondern abermals bloß in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft. Ein Freispruch von der Anklage hinsichtlich einzelner, im Sinne einer gleichartigen Verbrechensmenge nur pauschal individualisierter Taten kann mangels Änderung am Schuldspruch nicht begehrt werden (Ratz in WK2 Vorbem §§ 28 bis 31 Rz 84; RIS-Justiz RS0115706). Nicht zielführend ist daher der Einwand zu I.1. (nominell Z 5, 5a und 10), „der erste, von Goga M***** geschilderte Vorfall" habe mangels Gewaltanwendung nicht dem Tatbestand des § 202 StGB entsprochen. Warum der - im vorliegenden Fall ohnehin nicht entscheidungswesentliche - „Deliktsbeginn August 2001 durch keine Beweisergebnisse belegt sein soll", wird nicht deutlich und bestimmt dargetan (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO). Die Anführung der Jahreszahl 2001 auf US 40 ist bei Betrachtung der gesamten Entscheidungsgründe (s insbesondere US 40 iVm S 39, 130/I) als korrigierbarer Schreibfehler erkennbar (§ 270 Abs 3 erster Satz StPO).

Dem weiteren Vorbringen zuwider findet die Annahme, dass der Angeklagte gegenüber Rudolf L***** (dem Vater des Tatopfers) den von Sabine L***** geschilderten Übergriff (I.3.) nicht bestritt bzw ausdrücklich zugab (US 14 f, 65 f), in der mit ausdrücklichem Einverständnis des Nichtigkeitswerbers gemäß § 252 Abs 2a StPO (S 299/III) im Verfahren vorgekommenen und aktenkonform verwerteten Aussage des Rudolf L***** (S 49 f/I) beweismäßige Deckung. Nach den Konstatierungen ereignete sich die zuvor erwähnte Tat im Jänner 2002 (US 2, 13 ff). Warum der genauen Tatzeit im konkreten Fall entscheidende Bedeutung zukommen soll, wird nicht deutlich und bestimmt dargelegt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO). Zum Einwand (Z 5 fünfter Fall) zu 1.4., Barbara S***** habe entgegen der Darstellung auf US 29 und 83 gegenüber Manuela S***** nicht explizit von geschlechtlichen Nötigungen seitens des Angeklagten, sondern bloß von sexuellen Belästigungen berichtet (S 57 bzw 241/I), wird nicht dargelegt, weshalb dieser aus einer Argumentationskette herausgegriffene Teilaspekt mit Bedacht auf die übrigen, beweismäßig fundierten Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Barbara S***** eine erhebliche Tatsache betreffen soll (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen (inhaltlich Z 5 zweiter und vierter Fall) wurden die Aussagen der Zeuginnen Goga M*****, Elisabeth A*****, Barbara S***** und Sabine L***** einer erschöpfenden Erörterung unterzogen und im entscheidungsrelevanten Kernbereich aktenkonform referiert (US 32 ff, 45 ff, 65 ff, 68 ff). Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz unter Hinweis auf die nach der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers gegebene Beweislage wird kein Begründungsfehler aufgezeigt (vgl WK-StPO § 281 Rz 454). Die Diskrepanz zwischen den Angaben der Goga M***** und Martina Gr***** zum angeblichen Griff des Angeklagten auf das Gesäß der Letztgenannten wurde - der Beschwerde (Z 5 dritter Fall) zuwider - hinreichend erörtert (US 44, 85). Mit den unter Vernachlässigung dieser Urteilserwägungen gegen die Glaubwürdigkeit der Goga M***** vorgebrachten Bedenken wird kein Begründungsfehler dargetan. Die in der Hauptverhandlung am 13. April 2005 beschlossene (S 551/II), in der Folge aber nicht effektuierte Vernehmung des Zeugen Rudolf L***** wurde vom Angeklagten in der am 13. Juli 2005 gemäß § 276a StPO neu durchgeführten (S 95/III) und bis zur Urteilsfällung am 28. September 2005 fortgesetzten Hauptverhandlung nicht mehr beantragt, sodass die im Rechtsmittel gerügte Nichtaufnahme des Beweises aus dem Aspekt einer Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO wegen fehlender Legitimation nicht aufzugreifen ist. Unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist festzuhalten, dass unterlassene Beweisaufnahmen von vornherein kein Gegenstand der Mängelrüge sind.

Die Anträge auf „Inaugenscheinnahme" des PKW und Einvernahme der Zeugin Sonja U***** wurden aus den bei Erledigung der Verfahrensrüge (Z 4) genannten Gründen abgelehnt. Die insoweit wiederholte Kritik und die stereotypen Spekulationen zur vermeintlichen Relevanz sowie zum erhofften Beweisresultat gehen - wie bereits ausgeführt - an den Anfechtungskriterien der Mängelrüge vorbei.

Zum Schuldspruch III:

Diesen Schuldspruch gründeten die Erstrichter auf die für zuverlässig befundenen Angaben der Goga M*****, wonach sie erwachte, weil sie etwas an der Brust spürte und nach dem Aufschlagen der Augen bemerkte, dass der Angeklagte mit gespreizten Beinen über ihr saß und unter der Bekleidung ihre Brüste „begrapschte" (US 39, 44 iVm S 25, 101/I; S 217 ff/II). Die ausführlich erörterte leugnende Verantwortung des Angeklagten werteten sie mit aus Z 5 einwandfreier Begründung als Schutzbehauptung (US 43 f).

Die Beschwerdethese, Goga M***** sei bereits durch das „Draufsetzen" erwacht, ist urteilswidrig (vgl US 11). Mit der beweiswürdigenden Schlussfolgerung, „die zuvor beschriebene Geschehensversion der genannten Zeugin sei nicht nachvollziehbar, weil man nach allgemeiner Lebenserfahrung üblicher Weise aufwacht, wenn sich ein massiger, ca 100 kg schwerer Mann auf jemanden setzt", wird kein formaler Begründungsfehler aufgezeigt, sondern neuerlich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die erstgerichtliche Beweiswürdigung kritisiert.

Dass der in den Urteilsgründen als Tattag genannte 9. März 2003 (US 39, 43) auf einen Sonntag fiel, ist - dem Beschwerdestandpunkt (Z 5 erster und dritter Fall) zuwider - im konkreten Fall nicht entscheidend, weil die Tat laut Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) „im Februar 2003" verübt wurde (US 3) und aus den in den Entscheidungsgründen für zutreffend erachteten Angaben der Goga M***** eindeutig hervorgeht, dass der inkriminierte Vorfall an einem Werktag (Montag) stattfand, als Goga M***** wegen Unpässlichkeit zu Hause blieb (US 39 iVm S 23 f, 110/I; S 217 f/II). Ferner deponierte der Angeklagte selbst, dass er (nach telefonischer Information seiner Gattin) Goga M***** an dem von ihr behaupteten Vorfallstag zu Hause besuchte und sie wegen des Fernbleibens von der Arbeit zur Rede stellte (US 43 f).

Die - ohnedies entscheidungsirrelevanten - Divergenzen der Goga M***** zum vorabendlichen Alkoholkonsum wurden ausreichend mitbedacht (US 39). Indem der Rechtsmittelwerber Aussagefragmente der genannten Zeugin kontext- und sinnentkleidet herausgreift, diese mit selektiven Beweisdetails vergleicht und an Hand eigenständiger Beweisinterpretation die Richtigkeit ihrer Belastungen mit der Intention in Frage stellt, solcherart versucht seiner mängelfrei verworfenen Einlassung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung zum Durchbruch zu verhelfen, verfehlt er neuerlich die Anfechtungskriterien einer Mängelrüge.

Zum Schuldspruch IV:

Entgegen dem Vorwurf der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) bringt das Urteil im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und in den Entscheidungsgründen (vgl Ratz WK-StPO § 281 Rz 278) das Verhalten des Angeklagten gegenüber Elisabeth A***** klar zum Ausdruck. Demnach schob sie der Angeklagte in das Schlafzimmer zurück, hielt sie anschließend an den Oberarmen bzw im Schulterbereich fest, drückte sie unter Anwendung von Körperkraft und Einsatz seines Körpergewichtes trotz ihrer Gegenwehr auf die Matratze nieder und nahm dort gegen ihren Willen den Beischlaf vor (US 23 f). Die (sinngemäße) Rechtsmittelbehauptung, „die vom Erstgericht als alleinige Nötigungshandlung angenommene, bloß kurzfristige Blockade des Schlafzimmerausgangs erfülle nicht den Gewaltbegriff des § 201 Abs 2 StGB aF", argumentiert abseits der zuvor beschriebenen Konstatierungen. Die darauf gestützten Schlussfolgerungen zum vermeintlichen Fehlen des willensbeugenden Gewalteinsatzes sowie die breit angelegten Beschwerdehypothesen zur behaupteten Unmöglichkeit des konstatierten Geschehensablaufes und zur vorgeblichen „Freiwilligkeit" des Tatopfers bedürfen zufolge prozessordnungswidriger Missachtung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl Ratz WK-StPO § 281 Rz 394) keiner inhaltlichen Erwiderung.

Der Beschwerde (Z 5 vierter Fall) zuwider begründeten die Tatrichter im Einklang mit den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen, weshalb sie die belastenden Angaben der Elisabeth A***** für zuverlässig erachteten und als tragfähige Schuldspruchgrundlage ansahen, hingegen der leugnenden Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkten (US 45 ff, 111 ff).

Dabei befassten sie sich auch eingehend mit dem der Vergewaltigung folgenden Verhalten des Tatopfers und gelangten mit formell einwandfreier Argumentation zur Überzeugung, dass Elisabeth A***** aus Angst um den Verlust des Arbeitsplatzes und wegen finanzieller Abhängigkeit vom Angeklagten im Hinblick auf den von ihm zuvor gewährten Kredit seine Anwesenheit nach der Vergewaltigung duldete und keine Anzeige erstattete, sondern den Vorfall zu verdrängen versuchte, und dieses Vorgehen keineswegs die Validität ihrer Depositionen zum erzwungenen Geschlechtsverkehr beeinträchtigt (US 48 f, 54 f).

Dem Beschwerdevorbringen (Z 5 zweiter und vierter Fall) zuwider wurde auch ausreichend erwogen, dass Elisabeth A***** die Vergewaltigung nicht bei der ersten polizeilichen Einvernahme, sondern erst über Anraten ihres damaligen Freundes (Wolfgang P*****) bei der zweiten Befragung am selben Tag schilderte (US 48 f iVm S 29 ff und 41 f/I). Ob der im Urteil erwähnte Schuldschein (US 25) erst nach der im Dezember 2000 stattgefundenen Vergewaltigung, nämlich am 9. Jänner 2001 errichtet wurde (unjournalisiert im Konvolut vor Blg ./19), betrifft keine entscheidungserhebliche Tatsache. Selbst nach der eigenen Einlassung des Angeklagten und der Rechtsmitteldarstellung (insbesondere S 42 und 48 der Beschwerde) gewährte er Elisabeth A***** das - bei ihrem Austritt aus der Firma fällige - Darlehen für die Finanzierung der Wohnungseinrichtung in Höhe von 160.000 S bereits im November 2000 und wurde diese Forderung erst nach Beendigung der behaupteten „Liebesbeziehung" zum oben erwähnten Zeitpunkt mit dem in Rede stehenden Schuldschein formell besichert. Die in der Beschwerde an verschiedenen Stellen breit thematisierte Frage nach dem Bestehen einer Liebesbeziehung zwischen dem Angeklagten und Elisabeth A***** im Tatzeitraum wurde im Urteil ausführlich erörtert, jedoch mit mängelfreier Argumentation verneint (US 25, 114 ff). Dabei wurden die im Rechtsmittel erwähnten Angaben der Zeugen Silvia M*****, Monika G*****, Danie1 G*****, Maria E*****, Daniela W*****, Gerhard S***** und Georg L***** ausreichend gewürdigt (US 86 ff, 94 ff). Mit der allgemeinen Beschwerdebehauptung, „das Erstgericht hätte auf Grund der vorerwähnten Zeugenaussagen und im Sinne der Einlassung des Angeklagten das Vorliegen einer Intimbeziehung bejahen müssen", wird abermals die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft. Im Übrigen legt der Rechtsmittelwerber nicht deutlich und bestimmt dar, warum das behauptete Verhältnis eine Vergewaltigung ausschließen und damit eine entscheidende Tatsache betreffen soll (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).

Die Feststellung, dass beim Angeklagten Ende 2000 trotz erektiler Dysfunktion noch zeitweilig Erektionsfähigkeit gegeben und er zur Vornahme des Geschlechtsverkehrs fähig war, stützten die Erstrichter auf das Gutachten des Sachverständigen Oberarzt Dr. Josef B*****, der die urologische Wahrscheinlichkeit für den Ablauf eines Geschlechtsaktes im Tatzeitpunkt mit 50 Prozent, bei Einnahme von Viagra mit 70 Prozent veranschlagte (US 24 f, 52 f). Die in der Beschwerde erstmals behaupteten Gutachtensmängel sowie die an der erstgerichtlichen Bewertung dieser Expertise als schlüssig und zureichend geübte Kritik sind kein Gegenstand der Mängelrüge (Mayerhofer aaO § 126 E 1). Zur gesonderten Erörterung der im Rechtsmittel isoliert herausgegriffenen, insgesamt nicht entscheidungsrelevanten Gutachtendetails bestand keine Verpflichtung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Die in der Beschwerde erhobene Forderung auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen verkennt die Anfechtungskriterien einer Mängelrüge.

Die Beschwerdemeinung, „im Rahmen des § 285 f StPO sei durch den Obersten Gerichtshof eine tatsächliche Aufklärung durch Einholung eines zweiten (urologischen) Gutachtens zulässig", vernachlässigt, dass im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden ein Neuerungsverbot gilt (RIS-Justiz RS0098978).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) verlangt zur Ableitung erheblicher Bedenken „aus den Akten" die Bezugnahme auf konkrete Beweismittel. Bloß aus Erwägungen der Tatrichter abgeleitete Einwände sind ebensowenig zur prozessordnungsgemäßen Darstellung der Rüge geeignet wie Eindrücke, Hypothesen oder Spekulationen des Beschwerdeführers (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487).

Diesen gesetzlichen Anfechtungsrahmen ignoriert der Nichtigkeitswerber, indem er (im Ergebnis) die in der Mängelrüge bereits vorgetragenen Argumente wiederholt, durch Betonung selektiver Verfahrensresultate und diverser, in der Beweiswürdigung großteils mitberücksichtigter bzw nebensächlicher Aussagedivergenzen die Richtigkeit der Angaben der Belastungszeuginnen bezweifelt, die empirisch und logisch einwandfreie begründete Argumentationskette des Erstgerichtes isoliert angreift und dieser eigene Beweiswert- und Plausibilitätserwägungen sowie (urteilsfremde) Sachverhaltshypothesen mit dem Ziel entgegensetzt, neuerlich seiner leugnenden, insgesamt aber mängelfrei verworfenen Verantwortung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zum Durchbruch zu verhelfen.

Die - unter dem Aspekt einer Aufklärungsrüge (Z 5a) - verstreut und inkohärent wiederholte Kritik, „das Erstgericht habe seine Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung verletzt", ist in zweifacher Hinsicht verfehlt. Bezüglich gestellter und in der Hauptverhandlung abgewiesener Beweisanträge missachtet das Vorbringen die unter dem Gesichtspunkt der Sachverhaltsermittlung gegebene Subsidiarität des Nichtigkeitsgrundes der Z 5a gegenüber jenem der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 479; 13 Os 65/02 ua). Hinsichtlich der vermissten Einholung einer zweiten Expertise aus dem Fachgebiet der Urologie und der unterbliebenen Einvernahme des Zeugen Rudolf L***** versagt die Beschwerde mangels der gebotenen Darlegung, wodurch der anwaltlich vertretene Angeklagte an der Ausübung seines Rechts auf zweckdienliche Antragsteilung in der Hauptverhandlung gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480; RIS-Justiz RS0l15823). Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erfordert striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit und auf dieser Grundlage die Darlegung, dass dem Erstgericht bei Beurteilung des Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen sei. Die Beschwerde zu I. bestreitet unter isolierter Betonung einzelner Urteilspassagen und kontextentkleideter Aussagefragmente den Einsatz willensbeugender Gewalt sowie den deliktsspezifischen Vorsatz des § 202 Abs 1 StGB aF, verfehlt aber mangels strikter Beachtung der diesbezüglichen Urteilsannahmen (US 8 ff) eine an der Verfahrensordnung orientierte Ausführung.

Die zu II. vermissten Feststellungen zum Bestehen und Ausnützen eines Autoritätsverhältnisses finden sich - der Beschwerde zuwider - auf US 8, 12, 20 f, wonach der Angeklagte die kraft seiner Arbeitgeberposition bestehende Autorität beim inkriminierten Tatverhalten - hinsichtlich des zu II.1. erfassten Sachverhalts als zusätzliches Mittel zur Gewalt (vgl Schick in WK2 § 201 Rz 50) - gegenüber den Tatopfern einsetzte, damit diese die Missbrauchshandlungen geschehen lassen.

Indem der Rechtsmittelwerber zu III. den Konstatierungen zur Widerstandsunfähigkeit der Goga M***** und zur Ausnützung dieses Zustandes (vgl US 10 ff) auf Basis eigener Beweisinterpretation andere, auf Freispruch hinauslaufende Schlussfolgerungen entgegenstellt, missachtet er das bei Geltendmachung einer Rechtsrüge zu beachtende Gebot des strikten Festhaltens am gesamten Urteilssubstrat.

Das (sinngemäße) Vorbringen zu IV., „zufolge der aus dem Vorverhalten der Elisabeth A***** zumindest irrtümlich angenommenen Einwilligung in die Sexualhandlung fehle der für § 201 Abs 2 StGB deliktsspezifische Vorsatz", ignoriert die expliziten Urteilsannahmen, wonach sich Elisabeth A***** von Beginn an gegen den sexuellen Übergriff wehrte und es dem Angeklagten während des Tatgeschehens darauf ankam, gegen deren klar erkennbaren Willen unter vorsätzlicher Gewaltanwendung zur Willensbeugung einen Geschlechtsverkehr an der Frau zu vollziehen (US 23 f). Festzuhalten ist, dass die - ungerügt gebliebene - Unterstellung des dem Schuldspruch II. zu Grunde liegenden Urteilssachverhalts unter die - für den Angeklagten nicht günstigere (§§ 1, 61 StGB) - Bestimmung des § 212 Abs 1 aF StGB anstatt unter jene des - mit Inkrafttreten des StRÄG 2004, BGBI I 2004/15, am 1. Mai 2004 novellierten - § 212 Abs 1 Z 2 StGB zwar rechtlich verfehlt, im Hinblick auf die unveränderte Strafdrohung aber für den Angeklagten nicht nachteilig ist, weshalb kein Anlass für ein amtswegiges Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO besteht (vgl 13 Os 28/05z; 13 Os 18/05d; 11 Os 112/05p).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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