OGH 13Os82/18k

OGH13Os82/18k10.10.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen DI (FH) Helmut S***** wegen des Verbrechens der Untreue nach §§ 12 zweiter Fall, 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 6. Dezember 2017, GZ 12 Hv 10/17p‑218, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00082.18K.1010.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde DI (FH) Helmut S***** des Verbrechens der Untreue nach §§ 12 zweiter Fall, 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er als Vorstandsvorsitzender der A***** H***** AG vom April 2009 bis zum Oktober 2012 in L***** und B***** (Deutschland) Norbert H***** und Armin Sü*****  im Wissen um deren vorsätzlichen Befugnisfehlgebrauch dazu bestimmt, dass sie als vertretungsbefugte Machthaber der A***** GmbH ihre Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbrauchten und dadurch die A***** GmbH am Vermögen schädigten, indem sie einen Rahmenvertrag mit der H***** GmbH hinsichtlich der Lieferung von Photovoltaik-Unterkonstruktionen mit exklusiver Bezugsverpflichtung seitens der A***** GmbH abschlossen und zahlreiche Bestellungen von Photovoltaik-Unterkonstruktionen bei der H***** GmbH (teils auch bei der H***** D***** GmbH) zu deutlich überhöhten Preisen im Vergleich zu objektiv durchschnittlichen Marktpreisen abgaben und auf solche Bestellungen durch unterstellte Mitarbeiter hinwirkten, wodurch infolge Zahlung überhöhter Preise ein 300.000 Euro übersteigender Schaden von zumindest 2,4 Millionen Euro bei der A***** GmbH herbeigeführt wurde es hinsichtlich des Projekts „F***** II und III“ beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) hat das Erstgericht nachstehend angeführte Beweisanträge ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen.

Der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des für Administration und Einkauf zuständigen Aufsichtsrats der A***** H***** AG DI Werner W***** zum Beweis dafür, dass zu keinem Zeitpunkt „ein Verdacht oder eine tatsächliche Ausübung einer Weisung“ dahingehend „erfolgt“ sei, die Wahl des Lieferanten ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Gegebenheiten vorzunehmen (ON 209 S 47), legte nicht dar, aus welchem Grund dieser Zeuge in der Lage sein sollte, zu bestätigen, dass der Angeklagte niemals eine derartige Anweisung erteilte. Damit zielte er auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung (RIS‑Justiz RS0118444, RS0099453).

Bezugnehmend auf den in der Hauptverhandlung am 28. November 2017 (ON 208a) gestellten Antrag auf Ergänzung des Gutachtens des DI Jürgen Sa***** (ON 151) dahingehend, „dass bei jedem einzelnen Projekt die Bodensituation dort zu erheben sei“ (ON 208a S 2), hat der Sachverständige bei der mündlichen Gutachtenserörterung ausgeführt, dass eine Vorortbesichtigung aus technischer Sicht nicht notwendig sei (ON 209 S 37; siehe auch US 46). Der danach „aufrecht“ erhaltene Antrag, das Gutachten „nochmals“ dahingehend zu ergänzen, „dass die örtlichen Gegebenheiten konkret angesehen werden“ (ON 209 S 47), ließ nicht erkennen, inwiefern sich aus der begehrten ergänzenden Befundung entgegen der Stellungnahme des Experten doch Rückschlüsse auf schuld‑ oder subsumtionsrelevante Aspekte ziehen lassen sollten (RIS‑Justiz RS0118444; Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 328).

Die Behauptung der Sanktionsrüge (Z 11), das Erstgericht habe durch die erschwerende Berücksichtigung des Handelns aus Habsucht gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, ist urteilsfremd (vgl US 74), sodass sie schon im Ansatz ins Leere geht.

Im Übrigen ist die Kritik auch der Sache nach nicht im Recht, weil der angesprochene Umstand nicht Tatbestandsmerkmal der Untreue nach § 153 StGB ist, die Strafdrohung also gerade nicht bestimmt (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB; vgl auch RIS‑Justiz RS0130193 [insbesondere T4]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die vom Angeklagten angemeldete „volle Berufung“ (ON 223) war, soweit sie den Ausspruch über die Schuld betrifft, als im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig (§ 283 Abs 1 StPO) zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte