OGH 11Os6/12k

OGH11Os6/12k16.2.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter K***** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 12. Dezember 2011, GZ 17 Hv 52/11b-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen - unzulässigen (RIS-Justiz RS0115553) - Freispruch von einer idealkonkurrierenden strafbaren Handlung enthält, wurde Peter K***** des (richtig:) Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 2 StGB (I.) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt.

Danach hat er am 6. November 2011 in Feldkirch

I) in der Krankenhauskapelle des Landeskrankenhauses Feldkirch, mithin einem der Religionsausübung dienenden Raum, Gewahrsamsträgern der Krankenhausseelsorge fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, durch „Herausfischen“ aus dem Opferstock mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht;

II) Thresiamma T***** vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr einen Faustschlag gegen den Oberkörper versetzte, wodurch sie zu Sturz kam und eine Schädelprellung sowie Prellungen an beiden Händen und am Rücken erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; diese verfehlt ihr Ziel.

Mit der Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung am 12. Dezember 2011 gestellten Antrags auf Einholung eines forensisch-anthropologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass es sich bei der Person, „welche auf der Videokamera am 6. November 2011 ersichtlich ist“, nicht um den Angeklagten handelt (ON 18 S 11).

Eine Überwachungskamera hatte am Tattag Bilder einer Person aufgenommen, die sich am Gang bzw im Zwischengang zur Kapelle des Landeskrankenhauses Feldkirch aufhielt und die von den Zeugen als der Angeklagte identifiziert worden war.

Im Hinblick darauf aber, dass das Tatopfer (ON 18 S 6 f) und der unmittelbare Zeuge R***** (ON 18 S 10 f) den Angeklagten sowohl im Gerichtssaal als auch an Hand einer Wahllichtbildvorlage (ON 6 S 133) zweifelsfrei identifizieren konnten und auch der Angeklagte selbst nicht ausschließen konnte, am Tattag im Krankenhaus gewesen und von der Kamera aufgenommen worden zu sein (ON 18 S 3), hätte es einer Begründung bedurft, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären (§ 55 Abs 1 letzter Satz StPO; Schmoller, WK-StPO § 55 Rz 69 aE). Durch die Abweisung des Beweisantrags wurden somit Verfahrensrechte nicht verletzt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte