OGH 14Os117/04

OGH14Os117/0416.11.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jacek K***** wegen des Verbrechens nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. April 2004, GZ 062 Hv 24/04h-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Jacek K***** wurde des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG - jeweils als "Beitragstäter" nach § 12 zweiter Fall StGB - schuldig erkannt.

Danach hat er "von Polen aus" den bestehenden Vorschriften zuwider zur Aus- und Einfuhr sowie zum Inverkehrsetzen eines Suchtgiftes in einer die Grenzmenge des § 28 Abs 6 SMG um mehr als das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge beigetragen, indem er am 4. März 1999 einen Unbekannten aufforderte, 3.983 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von 990 (+/- 111) Gramm von Ungarn aus- und nach Österreich einzuführen und dem Piotr D***** zu übergeben.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Dem Antrag auf Vernehmung des Polizeibeamten Kurt P***** zum Beweis dafür, dass der Zeuge F*****, welcher belastende Angaben über den Inhalt einer Reihe von Telefonaten zwischen D***** und dem Angeklagten gemacht und seinerseits den Kontakt zu den in Aussicht genommenen Abnehmern gehalten hatte, "auch ein anderes Telefon" als den Hotelanschluss "verwendet hat, welches nicht in der Telefonüberwachung aufscheint" (Bd II, S 261), war nicht zu entnehmen, warum das Beweisthema für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung hätte sein sollen, sodass er zu Recht abgewiesen wurde. Die im Rechtsmittel angestellten Spekulationen haben als verspätet auf sich zu beruhen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325, 327, 341).

Gleichermaßen unklar blieb, was die mit dem Antrag auf eine behördliche Anfrage relevierte Frage, ob gegen den Angeklagten in Polen ein Verfahren wegen Safrol-Schmuggel anhängig ist (Bd II, S 261), zur Wahrheitsfindung hätte beitragen sollen (vgl im Übrigen Art 6 Abs 2 EMRK).

Da das Schöffengericht keineswegs davon ausgegangen ist, dass F***** und eine als A***** bezeichnete Person an dem der Anklage zugrunde liegenden Suchtgiftgeschäft unbeteiligt gewesen sind (vgl nur US 4 f sowie Bd II, S 245), bleibt unerfindlich, weshalb es gesonderter Erörterung auf deren Beteiligung hinweisender Beweisergebnisse bedurft hätte (Z 5 zweiter Fall).

Unerheblich ist auch, ob der Angeklagte bei einigen der mit D***** geführten Gespräche ein "Wertkartenhandy" oder ein "offiziell registriertes Mobiltelefon" benutzt hat.

Warum dann, wenn es keine "Schwierigkeiten beim Transport des Heroins nach Wien" gegeben hätte, der Angeklagte als dessen Organisator ausscheiden sollte, ist nicht nachzuvollziehen.

Weshalb just die Anzahl von 11 statt angeblich nur sechs Telefongesprächen zwischen dem Angeklagten und D***** aus Sicht der Tatrichter ausschlaggebend für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache gewesen sei, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, sodass die zu dieser Frage angestellten Spekulationen aus Z 5 zweiter Fall keine Bedeutung haben (WK-StPO § 281 Rz 410).

Ebensowenig eine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache stellen die Überlegungen des Schöffengerichtes dar, wonach "D***** gegen 18.50 Uhr das Hotel verließ, um sich mit dem Lieferanten zu treffen", und "F***** nach

19.30 Uhr dem verdeckten Ermittler mitteilte, dass sich die Übergabe weiterhin verzögern würde", womit auch die dazu angestellten Hypothesen nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter anzuzweifeln suchen.

Welche Widersprüche in den Angaben des Zeugen F***** unerörtert geblieben sind, sagt die Beschwerde nicht. Eine von der Sicherheitsbehörde angeregte nachträgliche Strafmilderung für diesen aber bildet kein der Erörterung bedürftiges Indiz gegen die Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben dieses Zeugen, auf welcher der Schuldspruch ruht. Auch war das Tatgericht angesichts des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, sämtliche Angaben dieses Zeugen im Rahmen der Urteilsgründe zu referieren. Jene in der Hauptverhandlung wurden zudem ausdrücklich als unglaubwürdig abgelehnt, sodass daraus sich ergebende Widersprüche mit vorangegangenen Angaben gar wohl erörtert wurden.

Von genereller Vertrauenswürdigkeit und Glaubwürdigkeit des Zeugen F***** ist das Erstgericht schließlich keineswegs ausgegangen, sodass nicht jedes mit den den Angeklagten belastenden Angaben nicht unmittelbar zusammenhängende Detail seiner Aussagen einer gesonderten Erörterung bedurfte.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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