OGH 13Os91/07t

OGH13Os91/07t3.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Remzi B***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 29. Mai 2007, GZ 22 Hv 58/07g-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Remzi B***** mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Graz zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Herbst 2005 außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen vorgenommen, indem er

1. in zwei Angriffen auf den Penis des am 2. Oktober 1996 geborenen Valentin K***** griff und diesen zusammendrückte und

2. in vier Angriffen den Penis des am 26. April 1999 geborenen Johannes K***** berührte und teilweise betastete.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4 und Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Mit der Verfahrensrüge (Z 4) reklamiert der Angeklagte, dass das Erstgericht den von der Verteidigerin in der Hauptverhandlung am 29. Mai 2007 gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugen Mag. Tefik B*****, Triton N***** und Jet Z***** (S 156) abgelehnt habe. Entgegen der Beschwerdeauffassung wurden dadurch Verteidigungsrechte nicht geschmälert:

Einem Beweisantrag muss neben Beweismittel und Beweisthema stets auch, sofern dies nicht auf der Hand liegt, zu entnehmen sein, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuld- und die Subsumtionsfrage von Bedeutung sei (vgl RIS-Justiz RS0118444). Aus dem Beweisantrag in der Hauptverhandlung vom 29. Mai 2007, mit dem die Vernehmung der genannten Zeugen „zum Beweis der Unschuld des Angeklagten bzw Aufklärung und Klarstellung des familiären Umfeldes der Familie K*****" angestrebt wurde, war nicht erkennbar, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller zuerst behauptete Ergebnis, nämlich „die Unschuld des Angeklagten" darzulegen, erwarten lasse. In der weiters als Beweisthema genannten „Aufklärung und Klarstellung des familiären Umfeldes" wiederum liegt keine erhebliche Tatsache.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) sagt beim Vorbringen, es mangle dem Ersturteil an Feststellungen dazu, ob der Angeklagte die ihm angelasteten Tathandlungen in der Intention beging, sich selbst oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, nicht, weshalb eine derartige Willensausrichtung zur Subsumtion unter den Tatbestand des § 207 Abs 1 StGB erforderlich sein sollte (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0095226).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte