Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt zu begehren, dass der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle; ein solcher Antrag ist daher zurückzuweisen. Das gleiche muss auch für die Anrufung des EuGH nach Art 177 EGV gelten; auch hier hat allein das Gericht von Amts wegen darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH vorliegen; die Parteien können ein entsprechendes Ersuchen nur anregen.
4 Ob 1043/95 | OGH | 27.06.1995 |
nur: Das gleiche muss auch für die Anrufung des EuGH nach Art 177 EGV gelten; auch hier hat allein das Gericht von Amts wegen darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH vorliegen; die Parteien können ein entsprechendes Ersuchen nur anregen. (T1) |
8 ObA 253/95 | OGH | 21.12.1995 |
Beisatz: Die Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Art 177 EG-Vertrag besteht unter anderem dann nicht, wenn offensichtlich ist, dass die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes, die dem Gerichtshof zur Auslegung oder Gültigkeitskontrolle vorgelegt werden sollen, konkret nicht anwendbar sind, wenn kein Zusammenhang zwischen ihnen und den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreites besteht. (T2) <br/>Veröff: SZ 68/249 |
10 ObS 186/95 | OGH | 17.10.1995 |
nur: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt zu begehren, dass der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle; ein solcher Antrag ist daher zurückzuweisen. (T3) |
10 ObS 294/97a | OGH | 09.09.1997 |
Beisatz: Da den Parteien kein verfahrensrechtlicher Anspruch auf die Vorlage einer Frage an den EuGH zusteht, begründet die Ablehnung der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens durch das Gericht keinen im Rechtsmittelweg anfechtbaren Verfahrensfehler. (T4) |
1 Ob 354/97h | OGH | 15.12.1997 |
Auch; Beisatz: Eine Prozesspartei hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Art 177 EGV zu beantragen. Ein solcher Antrag ist zurückzuweisen. (T5)<br/>Veröff: SZ 70/262 |
2 Ob 22/99w | OGH | 11.02.1999 |
nur: Das gleiche muss auch für die Anrufung des EuGH nach Art 177 EGV gelten. (T6) |
9 Ob 104/99f | OGH | 05.05.1999 |
Vgl; nur: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt zu begehren, dass der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle. (T7)<br/>Beisatz: Ein als Anregung zu einer Gesetzesprüfung zu wertender Parteienantrag bedarf nicht einmal einer besonderen beschlussmäßigen Zurückweisung. (T8) |
6 Ob 215/00m | OGH | 23.10.2000 |
nur T3; Beisatz: Die Parteien können die Einleitung dieses Verfahrens nur anregen. (T10) |
6 Ob 305/00x | OGH | 17.01.2001 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die Parteien haben auch nicht das Recht, die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des von einem anderen Gericht in einem anderen Verfahren angerufenen EuGH zu begehren. (T11) |
6 Ob 337/00b | OGH | 17.01.2001 |
Auch; nur: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt zu begehren, dass der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle; ein solcher Antrag ist daher zurückzuweisen. Das gleiche muss auch für die Anrufung des EuGH nach Art 177 EGV gelten. (T12)<br/>Beis wie T11 |
6 Ob 6/01b | OGH | 17.01.2001 |
Auch; nur T12; Beis wie T11 |
10 ObS 102/01z | OGH | 26.03.2002 |
Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Verordnungsprüfung. (T13) |
8 ObA 53/02f | OGH | 08.08.2002 |
Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T2 |
5 Ob 266/02g | OGH | 20.11.2002 |
Auch; nur T1; Beis wie T5 nur: Ein solcher Antrag ist zurückzuweisen. (T14)<br/>Veröff: SZ 2002/154 |
10 ObS 69/03z | OGH | 08.04.2003 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T10 |
1 Ob 90/07b | OGH | 22.10.2007 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T11; Veröff: SZ 2007/160 |
15 Os 122/08t | OGH | 13.11.2008 |
Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt, einen Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung nach Art 234 EGV zu stellen. (T16) |
9 ObA 158/07m | OGH | 17.12.2008 |
Vgl auch; nur: Die Parteien können ein entsprechendes Ersuchen nur anregen. (T17)<br/>Beisatz: Eine solche Anregung kann nur als Teil der Rechtsrüge, nicht jedoch als gesondert zu honorierende Verfahrenshandlung gewertet werden. (T18) |
6 Bkd 2/08 | OGH | 04.05.2009 |
Auch; Beis wie T16 |
8 Fsc 1/09b | OGH | 17.07.2009 |
Auch; Beis wie T10; nur T17; Beisatz: Eine Partei ist nicht berechtigt, die Anfechtung eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Ein derartiger Antrag einer Partei ist als bloße „Anregung" zu werten. Ob eine Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof erfolgt, hat allein das Gericht - von Amts wegen - zu beurteilen. Mangels subjektiven Rechts auf unverzügliche Entscheidung über den Antrag einer Partei auf Anfechtung einer Norm beim Verfassungsgerichtshof ist daher auch ein auf Erledigung der Vorlageanregung gerichteter Fristsetzungsantrag abzuweisen. (T19) |
2 Ob 66/10k | EGMR | 22.04.2010 |
Vgl; nur T3; Auch nur T17 |
4 Ob 79/11p | OGH | 20.09.2011 |
Vgl; Beisatz: Den Parteien muss auch keine Stellungnahmemöglichkeit (neben der Rechtsmittelschrift) zur Formulierung eines Vorabentscheidungsersuchens eingeräumt werden. (T20) |
17 Ob 24/11w | OGH | 19.09.2011 |
Auch; nur ähnlich T1; Beis wie T14; Beis wie T16 |
3 Ob 191/12b | OGH | 19.12.2012 |
Auch, Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T16 |
7 Ob 64/14h | OGH | 07.05.2014 |
Auch; Beisatz: Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu beantragen. Ein solcher Antrag ist zurückzuweisen. (T21) |
1 Ob 224/14v | OGH | 23.12.2014 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T14; Beis wie T21 |
3 Ob 129/15i | OGH | 15.07.2015 |
Auch; nur T3; Beis wie T5; Beis wie T14; Beis wie T21 |
5 Ob 126/15p | OGH | 25.08.2015 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T14; Beis wie T21 |
5 Ob 193/16t | OGH | 22.11.2016 |
Auch; Beisatz: Diese Grundsätze können auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Anregung auf Einleitung eines Normprüfungsverfahrens nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben. (T22) |
3 Ob 13/17h | OGH | 26.01.2017 |
Auch; nur T3; nur T12; Beis wie T21 |
9 Ob 86/16m | OGH | 26.01.2017 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T21 |
3 Ob 239/16t | OGH | 22.02.2017 |
nur T12; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T21 |
24 Os 7/16h | OGH | 03.08.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Antrag auf Aufhebung einer Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit. (T23) |
1 Ob 81/18w | OGH | 29.08.2018 |
Auch; nur T1; Beis wie T5; nur T12; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T21 |
3 Ob 250/18p | OGH | 23.01.2019 |
Auch; nur T12; Beis wie T14; Beis wie T21 |
18 OCg 1/23f | OGH | 22.05.2023 |
Beisatz: Hier: Verfahrenshilfeantrag einer juristischen Person. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse von wirtschaftlich Beteiligten nach § 63 Abs 2 ZPO. (T24) |
4 Ob 34/24i | OGH | 20.02.2024 |
Beisatz wie T5 |
8 ObA 26/24t | OGH | 26.06.2024 |
vgl; Beisatz wie T5; nur T12; Beisatz wie T14; Beisatz wie T21 |
1 Ob 119/24t | OGH | 25.09.2024 |
nur: Eine Partei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag der Klägerin ist damit zurückzuweisen. (T25) |
Dokumentnummer
JJR_19950509_OGH0002_0040OB00037_9500000_001
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