Spruch:
Der Antrag der klagenden Partei, "gemäß Art 140 B-VG Anträge an den Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die mangelnde Verfassungskonformität der §§ 203 Abs 1, Abs 2, 205 Abs 1 ASVG zu erwägen", wird zurückgewiesen.
Der Antrag der klagenden Partei auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung wird abgewiesen.
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Im Revisionsverfahren ist das Vorliegen einer Berufskrankheit beim Kläger (nämlich durch allergisierende Stoffe verursachte Krankheit eines Asthma bronchiale im Sinne der Nr 30 der Liste der Berufskrankheiten zu § 177 ASVG) nicht mehr strittig; der dies feststellende Spruch des Erstgerichtes blieb nämlich von der beklagten Partei bereits im Berufungsverfahren unbekämpft. Strittig ist nur, ob der Kläger trotz Feststehens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von nur 10 vH Anspruch auf eine Versehrtenrente in gesetzlicher Höhe hat, obwohl § 203 Abs 1 ASVG eine solche in Höhe von mindestens 20 vH fordert. Hiezu entspricht es jedoch der ständigen Rechtsprechung des Senates, daß die im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen vom Erstgericht wiedergegebenen Einschätzung der MdE aufgrund des Gutachtens des (hier: pulmologischen) Sachverständigen ein zum Tatsachenbereich gehöriger Akt der irreversiblen Beweiswürdigung ist (SSV-NF 3/19, 5/125, 6/15, 6/30, 10 ObS 2465/96t, 10 ObS 62/97h, 10 ObS 69/97p uva), der vom Kläger im Rahmen seiner Berufung (welche nur eine Rechts- und eine Mängelrüge enthielt) nicht bekämpft wurde. Diese medizinische MdE, die auch auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt (ausführlich SSV-NF 1/64 = SZ 60/262 = JBl 1988, 259 = DRdA 1989, 128), ist im allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der MdE (ebenfalls ständige Rechtsprechung seit dieser Grundsatzentscheidung; weiters auch 10 ObS 55/96, 10 ObS 2022/96t, 10 ObS 2307/96d). Ausgehend von dieser medizinisch eingeschätzten MdE (von hier bloß 10 %) kann aber damit dem verbleibenden Klagebegehren - und damit auch der Revision - kein Erfolg beschieden sein. Daß die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Annahme eines besonderen Härtefalles gegeben wären, wurde in erster Instanz nicht behauptet (10 ObS 2156/96y, 10 ObS 2307/96d, 10 ObS 69/97p).
Der Antrag auf Befassung des Verfassungsgerichtshofes war hiebei schon deshalb zurückzuweisen, weil den Parteien diesbezüglich kein Antragsrecht zukommt (SZ 68/89 mwN). Abgesehen davon bieten die Ausführungen der klagenden Partei keinen Anlaß, an der Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmungen zu zweifeln. Ebenso war der Antrag auf Anordnung einer mündlichen Verhandlung über die Revision abzuweisen (SSV-NF 8/60).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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