OGH 4Ob339/99b

OGH4Ob339/99b21.12.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Bundesforste AG, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, gegen die beklagte Partei Anton S*****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Entfernung und Unterlassung (Streitwert 70.000 S), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 25. August 1999, GZ 22 R 127/99a-14, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Mittersill vom 9. Februar 1999, GZ 2 C 544/98m-10, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs und der Antrag, beim Verfassungsgerichtshof ein Verfahren nach Art 89 Abs 2 B-VG einzuleiten, werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Rekursbeantwortung sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Schon vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeitsgründe können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO § 503 Abs 2 ZPO und § 528 Rz 1 jeweils mwN). Hier hat sich das Berufungsgericht mit dem Prozesshindernis der Zulässigkeit des Rechtswegs auseinandergesetzt und die Nichtigkeit des Verfahrens aus diesem Grund verneint; darin liegt eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung (SZ 70/45 mwN). Gleiches gilt für das Vorliegen der Voraussetzungen für die (fakultative) Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur für die Klägerin.

2. Nach § 1 Abs 1 BundesforsteG 1996 umfasst der Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste" unter anderem alle Liegenschaften des Bundes, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 1. 1. 1997 vom Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste" verwaltet werden; an ihnen besteht - für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Bundeseigentum - ein Fruchtgenussrecht der Klägerin (§ 7 Abs 1 BundesforsteG 1996). Grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1 KG Uttendorf ist seit 1947 die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste). Bei dieser klaren Rechtslage und dem gegebenen Grundbuchstand kann es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass die genannte Liegenschaft und damit auch das einen Teil dieses Grundbuchskörpers bildende Grundstück Nr. 715/1 dem Fruchtgenussrecht der Klägerin unterliegt. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zeigt der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht auf.

3. Die Ansicht des Beklagten, dass ein Weiderecht (näheres zum Wesen dieser Dienstbarkeit siehe EvBl 1982/82) ein Fruchtgenussrecht an derselben Liegenschaft ausschließen soll, widerspricht § 7 Abs 1 BundesforsteG, wonach auch solche Liegenschaften des Bundes, die unter § 1 Abs 1 BundesforsteG fallen und an denen dingliche Rechte, insbesondere Wald- und Weidenutzungsrechte Dritter bestehen, ausdrücklich nicht vom Fruchtgenussrecht der Klägerin ausgenommen sind.

4. Die Rechtsprechung gewährt entgegen der in der Lehre von Ehrenzweig und Klang und der vom Beklagten vertretenen Auffassung die actio negatoria nicht nur dem Eigentümer, sondern auch dem Fruchtnießer (EvBl 1974/54; SZ 63/194 = EvBl 1991/14 mwN; MietSlg 45.019; 1 Ob 2003/96g; so auch Petrasch in Rummel, ABGB2 § 523 Rz 10; Kiendl-Wendner in Schwimann, ABGB2 § 523 Rz 15). Soweit es die Klagelegitimation angeht, ist dem Berufungsgericht daher insgesamt keine Verkennung der Rechtslage vorzuwerfen.

5. Die Vertretung der Klägerin durch die Finanzprokuratur ist in § 14 BundesforsteG ausdrücklich vorgesehen. Diese Regelung verletzt - entgegen der Argumentation des Beklagten - noch nicht allein deshalb das Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art 6 MRK) oder jenes der Gleichheit vor dem Gesetz (Art 7 B-VG), weil ein Vertreter der Republik Österreich vor einem Gericht auftritt, dessen Richter auf die Republik Österreich vereidigt worden sind: Die Republik Österreich kann - wie jede andere Rechtsperson - in einem gerichtlichen Verfahren sogar Partei sein (was angesichts der in Art 87 Abs 1 B-VG normierten richterlichen Unabhängigkeit unbedenklich ist); umso mehr dürfen ihre Vertreter auch als Verfahrensvertreter vor Gericht auftreten.

Auch liegt ein Kostenvorteil für die von der Prokuratur vertretene Klägerin nicht auf der Hand: Gemäß § 49a Bundeshaushaltsgesetz idF BGBl 1994/626 (BHG) haben Organe des Bundes für Leistungen an Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei § 49 Abs 1 Z 3 und 4 sowie Abs 3 zweiter Satz BHG sinngemäß anzuwenden sind. Nach § 49 Abs 3 BHG ist die Vergütung unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei für ständig wiederkehrende gleichwertige Leistungen Pauschbeträge (Tarife odgl) vorzusehen sind. Von diesem Bewertungsgrundsatz kann das haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich die betreffende Leistung erbracht wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen (nur) abgehen, wenn und soweit dies die Eigenart der Leistung der damit verbundenen Aufgabenerfüllung erfordert. Als Ersatz des "gemeinen Wertes" der erbrachten anwaltlichen Leistungen im Sinn des § 305 ABGB müssten jene Honorare gezahlt werden, auf die ein Anwalt im Fall seiner Vertretung nach Tarif oder Honorarrichtlinien Anspruch hätte. Eine Privilegierung der von der Prokuratur vertretenen Klägerin im Hinblick auf Kostenvorteile ist damit nicht zu erkennen (EvBl 1999/39).

Als vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen iSd UStG wäre die Klägerin im Übrigen auch im Fall ihrer Vertretung durch einen Rechtsanwalt regelmäßig mit der Umsatzsteuer wirtschaftlich nicht belastet. Ebenso ändert ihre Vertretung durch die Finanzprokuratur nichts daran, dass sie - wie jede andere Prozesspartei auch - das Kostenrisiko selbst zu tragen hat. Für die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens besteht daher kein Anlass; auch ist eine Prozesspartei nicht legitimiert, einen solchen Antrag zu stellen (SZ 68/249 mwN).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen; ihr Schriftsatz dient daher der zweckmäßigen Rechtsverteidigung und wird im Fall ihres Obsiegens zu honorieren sein.

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