Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 9 Abs 3 NWG iVm § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht den Parteien eines Gerichtsverfahres kein Recht auf Antragstellung hinsichtlich einer Befassung des Verfassungsgerichtshofes zu (RIS-Justiz RS0056514, RS0058452, RS0053805). Ein als Anregung zu einer Gesetzesprüfung zu wertender Parteienantrag bedarf daher nicht einmal einer besonderen beschlußmäßigen Zurückweisung (RIS-Justiz RS0056514). Auch die vom Erstgericht ausgesprochene "Abweisung" führt zu keiner Verschlechterung der gesetzlichen Rechtsposition der Rekurswerber. Die von den Antragsgegnern zitierten, zu nicht vergleichbaren Sachverhalten ergangenen Entscheidungen lassen nicht erkennen, inwieweit das Fehlen der Möglichkeit eines Parteienantrages zur Einleitung eines Verfahrens iSd Art 89 Abs 2 B-VG als Verstoß gegen Art 6 MRK beurteilt werden müßte.
Das Fehlen einer Beschwer der Antragsgegner schon durch die Entscheidung der ersten Instanz - dieser und den Rechtsmittelinstanzen ist es trotz der Abweisung unbenommen, dennoch einen Antrag iSd Art 89 Abs 2 B-VG zu stellen - läßt es auch vertretbar erscheinen, soweit das Rekursgericht anstelle einer Maßgabebestätigung eine Zurückweisung des Rechtsmittels aussprach.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)