OGH 15Ns53/07y

OGH15Ns53/07y8.8.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 274 Ur 156/04 h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Hans R***** auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wies mit Beschluss vom 2. Juni 2004 den Antrag des Hans R***** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen einen unbekannte Täter wegen des Verdachtes des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB zurück, nachdem die Staatsanwaltschaft Wien die Anzeige gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt hatte. Die dagegen vom Einschreiter eingebrachte Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 1. Juli 2004 als unzulässig zurück. Die vom Beschwerdeführer dagegen an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss vom 13. Jänner 2004, AZ 15 Os 151/04, als unzulässig zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 stellte Hans R***** nunmehr unter Anführung der letztgenannten Aktenzahl den Antrag an den Obersten Gerichtshof, eine Vorabentscheidung des EuGH zur „Frage der rechtmäßigen Auslegung des EG- und EU-Vertrags ebenso wie der Gültigkeit von Handlungen des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission in Zusammenhang mit den EU-Sanktionen im Jahr 2000 gegen die Republik Österreich" einzuholen.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt zu begehren, dass der Oberste Gerichtshof beim EuGH einen Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung nach Art 177 EG-Vertrag stelle (RIS-Justiz RS0058452). Der Antrag war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen; einen Anlass zu amtswegigem Vorgehen bot der Inhalt der Eingabe nicht.

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