OGH 8Ob76/24w

OGH8Ob76/24w26.6.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann‑Prentner als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R* OG *, vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 8. Mai 2024, GZ 3 R 69/24b‑586, mit dem der Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 8. März 2024, GZ 27 S 92/18h‑569, soweit er sich gegen die Abweisung des Antrags „auf Wahrnehmung der Aufsichtspflicht über das Handeln“ des Insolvenzverwalters und die Erteilung von Weisungen an diesen richtet, zurückgewiesen und ihm im Übrigen nicht Folge gegen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00076.24W.0626.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Insolvenzrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses richtet, mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO und im Übrigen als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag der Schuldnerin, der Oberste Gerichtshof wolle „die Rechtssache zur Prüfung der Verfassungskonformität [des] Satzteiles 'oder aus sonstigen Gründen' in § 59 IO gem Art 89 Abs 2 B‑VG dem Verfassungsgerichtshof vorlegen und mit der Entscheidung über den Revisionsrekurs bis zur Erledigung des Antrages an den Verfassungsgerichtshof innehalten“, wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies diverse von der Schuldnerin gestellte Anträge ab.

[2] Das Rekursgericht wies den hiergegen erhobenen Rekurs der Schuldnerin, soweit er sich gegen die Abweisung des Antrags „auf Wahrnehmung der Aufsichtspflicht über das Handeln“ des Insolvenzverwalters und die Erteilung von Weisungen an diesen richtete, zurück und sprach insoweit aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Im Übrigen gab das Rekursgericht dem Rekurs nicht Folge.

[3] Hiergegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Schuldnerin, mit dem sie ihre an das Erstgericht gestellten und von diesem abgewiesenen Anträge weiterverfolgt und mit dem sie einen an den Obersten Gerichtshof gerichteten und auf die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens des VfGH abzielenden Antrag verbindet.

Zum zurückweisenden Teil des angefochtenen Beschlusses:

Rechtliche Beurteilung

[4] Der Revisionsrekurs ist insoweit mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[5] Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs iSd § 528 ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen anfechtbar ist (RS0044501 [T18]). Die Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses setzt damit jedenfalls auch das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage voraus (§ 528 Abs 1 ZPO; RS0044501 [T4]).

[6] Für eine in Beschlussform ergehende Weisung des Insolvenzgerichts an den Insolvenzverwalter nach § 84 Abs 1 IO gilt nach ständiger Rechtsprechung der Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 Satz 2 IO (vgl RS0124961; RS0065165). Der Rechtsmittelausschluss gilt auch für den Fall, dass der – als Beschwerde iSd § 84 Abs 3 IO zu wertende – Antrag, dem Insolvenzverwalter eine Weisung zu erteilen, abgewiesen wird (8 Ob 80/21d [Rz 15]; RS0065208 [T4] ua).

[7] Die Beurteilung des Rekursgerichts, der Rekurs sei nach § 84 Abs 3 IO insoweit unzulässig, ist daher nicht zu beanstanden. Der Revisionsrekurs ist in dieser Hinsicht mangels einer Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 252 IO) geforderten Qualität zurückzuweisen.

Zum bestätigenden Teil des angefochtenen Beschlusses:

[8] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 252 IO; RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss – wie hier durch Punkt I.2. des Spruchs der rekursgerichtlichen Entscheidung geschehen, nämlich soweit der Rekurs nicht als unzulässig zurückgewiesen wurde – zur Gänze bestätigt wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Ein Ausnahmefall im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO liegt hier nicht vor.

[9] Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).

[10] Der gegen den Konformatsbeschluss des Rekursgerichts gerichtete „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist daher zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Einleitung eines Normprüfungsverfahrens des VfGH:

[11] Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt zu begehren, dass der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle; ein solcher Antrag ist daher zurückzuweisen (RS0058452 [T3]; 8 Ob 31/20x [Pkt 1]).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte