Spruch:
1.) Der Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH wird zurückgewiesen.
2.) Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.) Eine Prozeßpartei hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Art 177 EGV; ein solcher Antrag ist zurückzuweisen (SZ 70/262 mwN; RIS-Justiz RS0058452). Da der Kläger sein Begehren auf Einholung einer Vorabentscheidung nicht bloß als Anregung, sondern als Antrag formuliert hat, ist dieser auch hier zurückzuweisen. Abgesehen davon kann Art 177 EGV nicht zur Anwendung kommen, weil eine direkte Auslegungsbefugnis des EuGH beim LGVÜ - anders als beim hier noch nicht anzuwendenden EuGVÜ (vgl Klauser, EuGVÜ und EVÜ in Kraft getreten, ecolex 1998, 903, 906) - nicht besteht (RIS-Justiz RS0109736; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, vor Art 1 Rz 8).
Zu 2.) In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde bereits klargestellt, daß das LGVÜ dem nationalen Recht grundsätzlich vorgeht (2 Ob 304/98i mwN), daß aber die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit erheben kann, nach innerstaatlichem Verfahrensrecht - hier: vor Anwendbarkeit der WGN 1997 - zu beantworten ist (9 Ob 246/97k mwN), daß der Begriff der Einlassung auf das Verfahren (Art 18 LGVÜ) vertragsautonom zu bestimmen ist und daß es möglich ist, im selben Schriftsatz - unabhängig von der Reihenfolge, damit aber auch unabhängig vom Gebrauch von Floskeln wie "im übrigen" - neben dem Vorbringen zur Sache auch die rechtzeitige Einrede der internationalen Unzuständigkeit zu erheben (2 Ob 304/98i mwN).
Im Hinblick auf diese Rechtsprechung liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor.
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