OGH 9Ob86/16m

OGH9Ob86/16m26.1.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. D***** GmbH, *****, und 2. Mag. K***** H*****, beide vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.425,12 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 29. Juni 2016, GZ 7 R 66/16a‑33, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0090OB00086.16M.0126.000

 

Spruch:

1. Der Antrag der beklagten Parteien, der Oberste Gerichtshof möge „den Sachverhalt“ gemäß Art 89 B-VG an den Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieses Falls zur Prüfung der Verfassungskonformität hinsichtlich des Einschnitts in den Grundsatz des Eigentums, sowie „die Angelegenheit“ gemäß Art 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof wegen Bedenken an der EU-Rechtskonformität der Auslegung der Verträge der Europäischen Union vorlegen, wird zurückgewiesen.

2. Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen, sodass der entsprechende Antrag der Beklagten zurückzuweisen ist (RIS-Justiz RS0058452 [T3, T5, T14, T21]; RS0056514). Amtswegig besteht kein Grund, an den Verfassungsgerichtshof oder an den Gerichtshof der Europäischen Union heranzutreten, zumal die Rechtsmittelwerberinnen nicht einmal eine konkrete Norm benennen, die vom Verfassungsgerichtshof auf Verfassungskonformität oder dem Gerichtshof der Europäischen Union auf Unionsrechtskonformität überprüft werden sollte.

2. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfrage bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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