OGH 10ObS392/97p

OGH10ObS392/97p25.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Edith Matejka und Dr.Dietmar Strimitzer (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann J*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.Mai 1997, GZ 8 Rs 52/97x-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 25. September 1996, GZ 31 Cgs 240/94i-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, § 140 Abs 5 und 7 BSVG als verfassungswidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen.

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr das Begehren des Klägers auf Zahlung einer höheren Ausgleichszulage ab 1.2.1994.

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger vom 1.2. bis 31.12.1994 eine Ausgleichszulage von monatlich S 1.703,10 und ab 1.1.1995 eine solche von S 1.705,40 zu zahlen. Es gelangte zu dem Ergebnis, daß sich der Kläger für forstwirtschaftliche Flächen (15,3155 ha) gemäß § 140 Abs 5 BSVG ein Einkommen von S 2.047,- und für aufgegebene (brachliegende) landwirtschaftliche Flächen (11,8336 ha) gemäß § 140 Abs 7 BSVG ein fiktives Ausgedinge von S 1.653,-

anrechnen lassen müsse.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Der Kläger habe in erster Instanz nicht behauptet, daß auch die forstwirtschaftlichen Flächen brachliegen würden, sondern die Grundlagen für die Berechnung der Ausgleichszulage - mit Ausnahme des für die landwirtschaftlichen Nutzflächen einzusetzenden Wertes - unbestritten gelassen. Daher begründe es keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, daß dazu nicht von Amts wegen Beweise aufgenommen worden seien. Es bestehe auch kein Anlaß, § 140 Abs 7 BSVG einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zuzuführen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Revisionsanträgen, der Oberste Gerichtshof möge a) beim Verfassungsgerichtshof nach Art 89 Abs 2 B-VG den Antrag stellen, § 140 Abs 5 und 7 BSVG als verfassungswidrig aufzuheben und b) das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß eine höhere Ausgleichszulage, nämlich S 5.403,10 ab 1.1.1994 und S 5.554,40 ab 1.1.1995 zuerkannt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der zu a) gestellte Antrag ist unzulässig. Ein Recht, vom Obersten Gerichtshof die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit zu begehren, steht dem Revisionswerber nicht zu (SSV-NF 4/153, 6/51 uva). Der diesbezügliche Antrag in der Revision ist daher zurückzuweisen.

Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.

Der Obersten Gerichtshof hat in anderen, vergleichbaren Fällen bereits wiederholt den Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, § 140 Abs 7 BSVG bzw die gleichlautenden Bestimmungen des § 149 Abs 7 GSVG und des § 292 Abs 8 ASVG für verfassungswidrig zu erklären. Mit Erkenntnis vom 10.12.1993, GZ 60/92 ua (teilweise veröff. ARD 4533/31/94; ZfVB 1995/359; ÖJZ 1995, 278; SVSlg 40.916, 41.297 ua) wies der Verfassungsgerichtshof diese Anträge ab (vgl auch SSV-NF 8/16). Er führte unter anderem aus, er halte das am Einheitswert anknüpfende System der Pauschalanrechnung nicht für unsachlich. Es lasse sich grundsätzlich mit einer im allgemeinen noch immer für den bäuerlichen Bereich vertretbaren Durchschnittsbetrachtung und dem Streben nach der Vermeidung eines hohen administrativen Aufwandes, der im Falle einer individuellen Prüfung tatsächlich erbrachter Ausgedingsleistungen auftreten würde, rechtfertigen. Dazu komme auch die weitgehende Ausschaltung von Umgehungsakten. Diese Regelung sei auch nicht gleichheitswidrig.

Mit Rücksicht auf die dargestellte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wäre ein neuerlicher Antrag auf Gesetzesprüfung offenbar aussichtslos. Der Senat sieht sich daher nicht veranlaßt, im vorliegenden Fall einen solchen Antrag zu stellen (ebenso 10 ObS 2368/96z). Bestehen aber nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes gegen § 140 Abs 7 BSVG keine verfassungsgerichtlichen Bedenken, dann um so weniger gegen § 140 Abs 5 BSVG, wonach der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb 70 vH des Versicherungswertes (§ 23) dieses Betriebes zugrunde zu legen sind. Der Einwand des Revisionswerbers, daß ihm landwirtschaftliches Einkommen nicht angerechnet werden dürfe, weil er ein solches nicht beziehe, ist nicht zielführend: Wurde für die betroffenen Grundstücke ein Einheitswert festgestellt, so kommt es für die Frage der Pauschalanrechnung nicht darauf an, ob der Pensionist, zuletzt aus diesen Grundstücken einen Ertrag erzielt hat oder erzielen hätte können (SSV-NF 4/145 uva; RIS-Justiz RS0085440).

Soweit in der Revision abermals vorgebracht wird, auch die forstwirtschaftliche Fläche liege brach, geht die Rechtsrüge nicht von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus. Gegen die rechnerische Richtigkeit der Höhe der zuerkannten Ausgleichszulage werden keine Einwendungen erhoben.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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