OGH 3Ob81/15f

OGH3Ob81/15f20.5.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Ablehnungssache der Ablehnungswerber 1. R***** OG, *****, 2. DI C*****, 3. Mag. K*****, 4. MMag. C*****, 5. Dr. J*****, 6. MMag. B*****, alle vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ablehnung der Prozessrichterin im Verfahren 41 Cg 4/14y des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz der klagenden Partei Mag. A*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. E*****, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung des Miteigentums, über den „(Revisions‑)Rekurs“ der Ablehnungswerber gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 10. März 2015, GZ 7 R 4/15k‑11 womit infolge Rekurses der Ablehnungswerber der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 23. Dezember 2014, GZ 7 Nc 59/14b‑3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00081.15F.0520.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht (Ablehnungssenat) wies den gegen die Prozessrichterin gerichteten Ablehnungsantrag der sechs Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung in der Sache, weil es sowohl die behauptete Nichtigkeit (wegen nicht der Geschäftsverteilung entsprechender Besetzung des Ablehnungssenats), als auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens verneinte und von der Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht ausging; es sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete „(Revisions‑)Rekurs“ der Nebenintervenientin ist absolut unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 24 Abs 2 JN ist gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags nach inhaltlicher Prüfung bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS‑Justiz RS0098751, RS0122963). Wegen der abschließenden Regelung der Rechtsmittelbefugnis in § 24 Abs 2 JN sind die in § 528 Abs 2 ZPO geregelten Tatbestände für die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses ohne Bedeutung (RIS‑Justiz RS0098751 [T2]); die Unanfechtbarkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung schließt auch die Wahrnehmung einer allfälligen Nichtigkeit aus (6 Ob 228/05f; vgl RIS‑Justiz RS0098751 [T5]). Die Beteiligung eines nach der Geschäftsverteilung nicht berufenen Richters verwirklicht nämlich „nur“ einen relativen Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO (RIS‑Justiz RS0039916). Von einer absoluten Nichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses (iSe sog „Nichturteils“), die die Rechtsmittelwerber verwirklicht sehen wollen, kann daher keine Rede sein.

Da auch der von der Judikatur anerkannte Ausnahmefall, dass ein Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen wird (RIS‑Justiz RS0044509), nicht vorliegt, ist dem erkennenden Senat eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Rechtsmittels verwehrt.

Daher bestand schon mangels Präjudizialität kein Anlass, der (ungeachtet der Bezeichnung inhaltlich nur als Wunsch aufzufassenden [arg: „möge herantragen“]) Anregung (vgl RIS‑Justiz RS0058452), den Verfassungsgerichtshof zu befassen, nachzukommen.

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