Rechtssatz
Stellt sich heraus, dass in Wahrheit keinerlei Sachverhaltsbezug hergestellt, die verba legalia mithin zirkulär verwendet und recht besehen gar keine Feststellungen getroffen wurden, so liegt ein Rechtsmangel infolge fehlender Feststellungen vor.
11 Os 139/05h | OGH | 31.01.2006 |
Vgl; Beisatz: Die Wiedergabe der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale mit ihrem Wortlaut reicht dann als Sachverhaltsgrundlage aus, wenn der erforderliche Tatsachenbezug gegeben ist. (T1) |
11 Os 118/07y | OGH | 20.11.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Die Feststellung der subjektiven Tatseite durch Verwendung der verba legalia beeinträchtigt deren Wirksamkeit dann nicht, wenn ein Sachverhaltsbezug hergestellt wird. (T2) |
14 Os 127/07v | OGH | 15.01.2008 |
Auch; Beisatz: Die als unzureichend gerügte Verwendung der verba legalia begründet nur im Fall eines Fehlens des Sachverhaltsbezugs einen Rechtsfehler mangels Feststellungen. (T3) |
12 Os 137/07z | OGH | 13.03.2008 |
Auch; Beisatz: Der ausdrückliche Verweis auf den Urteilsspruch macht die darin enthaltenen, zur Subsumtion zureichenden Daten zum Bestandteil der Entscheidungsgründe. (T4) |
14 Os 174/07f | OGH | 15.04.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausreichender Sachverhaltsbezug. (T5) |
11 Os 62/08i | OGH | 16.09.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Von Amts wegen aufzugreifender Rechtsfehler aufgrund fehlenden Sachverhaltsbezugs hinsichtlich des Qualifikationsausspruchs der Gewerbsmäßigkeit bejaht. (T6) |
15 Os 54/09v | OGH | 03.06.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Kein ausreichender Sachverhaltsbezug. (T7) |
12 Os 8/09g | OGH | 23.04.2009 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5 |
13 Os 43/10p | OGH | 17.06.2010 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T5 |
13 Os 102/12t | OGH | 22.11.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Feststellungen zur zeitlichen Komponente der Intention des Angeklagten, sich durch wiederkehrende Delinquenz eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T8)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T1" auf "T8" - Dezember 2013. (T8a) |
17 Os 20/12p | OGH | 10.12.2012 |
Vgl; Beisatz: Hier: § 302 Abs 1 StGB; War der Vorsatz der Angeklagten bloß auf Gewinnung allgemein zugänglicher Daten gerichtet (also solcher hinsichtlich derer das ZMR ein öffentliches Register ist), bleibt die Urteilsannahme, sie habe mit dem Vorsatz gehandelt, das Opfer in dessen Recht auf Datenschutz zu schädigen ohne Sachverhaltsbezug. (T9)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T2" auf "T9" - Dezember 2013. (T9a) |
17 Os 22/12g | OGH | 25.02.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: § 302 Abs 1 StGB; Setzte der Angeklagte die inkriminierten Handlungen durchwegs vor Beginn (also außerhalb) eines Verwaltungsstrafverfahrens, bleibt die Konstatierung sein Vorsatz habe sich darauf bezogen sowohl das Opfer als auch den Staat in deren Recht auf Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch eine nicht befangene Person zu schädigen, ohne Sachverhaltsbezug. (T10)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T3" auf "T10" - Dezember 2013. (T10a) |
14 Os 9/13z | OGH | 05.03.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die mit Hilfe der verba legalia getroffenen Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit weisen keinen im Sinn der Rechtsprechung ausreichenden Sachverhaltsbezug hinsichtlich der Länge des Zeitraums, für den der Beschwerdeführer beabsichtigte, sich eine fortlaufende Einnahmequelle durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen zu verschaffen, auf. (T11)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T4" auf "T11" - Dezember 2013. (T11a) |
14 Os 120/13y | OGH | 27.08.2013 |
Auch; Ähnlich Beis wie T11<br/>Bem: Vormals versehentlich T4 (siehe Bem T11a) T11b. |
17 Os 12/13p | OGH | 30.09.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zwar hat das Erstgericht das Wissen des Beschwerdeführers, seine Befugnis missbraucht zu haben - im Wesentlichen unter Verwendung der verba legalia - festgestellt, jedoch lässt sich diese Urteilspassage mit den übrigen Entscheidungsgründen nicht in Einklang bringe. (T12) |
12 Os 38/15b | OGH | 07.05.2015 |
Auch; Beis wie T8; Beis wie T11 |
14 Os 37/20b | OGH | 30.04.2020 |
Vgl; Beisatz: Ein Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Begehung (§ 70 StGB; hier nach § 130 StGB) bedarf Feststellungen hinsichtlich der zeitlichen Komponente der Absicht der Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sowie hinsichtlich der Höhe des inkriminierten Einkommens. (T14) |
15 Os 2/23t | OGH | 08.03.2023 |
vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T14<br/>Beisatz: Hier: Feststellung der zeitlichen Komponente der Gewerbsmäßigkeit allein durch die Verwendung der verba legalia „über längere Zeit hindurch“. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_20040525_OGH0002_0140OS00062_0400000_001
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