OGH 14Os127/07v

OGH14Os127/07v15.1.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Youssef E***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (aF) und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Youssef E***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 4. Juni 2007, GZ 37 Hv 91/07b-208, sowie über die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Youssef E***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Mitangeklagten Ahmed M***** und einen ebenfalls rechtskräftigen Teilfreispruch des Youssef E***** enthält, wurde Youssef E***** - so die vom Erstgericht vorgenommene Subsumtion - „zu A.I.) des Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall und 4 Z 3 SMG (aF); zu B.) der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und vorletzter Fall SMG (aF)" sowie der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (C.), der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB (D.) und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (E.) schuldig erkannt.

Danach hat er

„zu datumsmäßig Großteils nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen Sommer/Herbst 2005 und 21. Dezember 2006 im Großraum Innsbruck, an diversen Orten in Oberitalien, am Grenzübergang Brennerpass und an anderen Orten

A. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6) von Italien aus- und über den Grenzübergang Brennerpass nach Österreich eingeführt sowie in Verkehr gesetzt", wobei er jeweils gewerbsmäßig handelte und die Taten zudem mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das 25-fache der im Abs 6 angeführten Menge ausmachte, und zwar:

1. zu datumsmäßig nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Sommer und Herbst 2006 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Marco L***** als Mittäter (§ 12 StGB) durch Schmuggel von ziffernmäßig insgesamt nicht mehr feststellbaren Mengen an Cannabisprodukten (insgesamt jedenfalls im zweistelligen Kilogrammbereich) im Verlauf von mindestens sechs zeitlich knapp aufeinander folgenden Schmuggelfahrten von Bologna über den Grenzübergang Brennerpass nach Innsbruck;

2. zu „datumsmäßig nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen Sommer/Herbst 2005 und Ende 2006 durch gewerbsmäßigen Verkauf von ziffernmäßig insgesamt nicht mehr feststellbaren, die Grenzmenge jedoch um ein Vielfaches übersteigenden großen Mengen an Cannabisprodukten und Cocain" an Ahmed M*****, einen als verdeckten Ermittler auftretenden Beamten des Bundeskriminalamts Wien sowie zweiundzwanzig namentlich genannte, abgesondert verfolgte Abnehmer und zahlreiche weitere, namentlich nicht bekannte Drogenkonsumenten im Verlauf von zahlreichen, zeitlich knapp aufeinander folgenden Teilgeschäften;

B. zu „datumsmäßig nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen Dezember 2005 und 21. Dezember 2006 (ausgenommen am 7. März 2006 und 4. April 2006) bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben, besessen sowie anderen überlassen", und zwar:

1. durch Erwerb von nicht mehr feststellbaren Mengen an Cannabisprodukten (Haschisch und Marihuana) sowie Cocain bei sechs abgesondert verfolgten, namentlich bekannten sowie weiteren namentlich nicht bekannten Personen und durch Besitz der genannten Suchtgifte;

2. dadurch, dass er zusammen mit der abgesondert verfolgten Andrea M***** in zahlreichen Fällen Cannabisprodukte konsumierte, wobei er zumindest teilweise das Suchtgift zur Verfügung stellte;

C. am 15. Mai 2007 in Innsbruck die Justizwachebeamten Insp. F***** und GI K***** dadurch, dass er sich von den Genannten loszureißen versuchte, um zu flüchten, sohin mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Verbringung in das Haftgesperre des Landesgerichts Innsbruck zu hindern versucht;

D. am 15. Mai 2007 in Innsbruck als Zeuge vor Gericht im Verfahren 28

Hv 79/07x des Landesgerichts Innsbruck bei seiner förmlichen

Vernehmung zur Sache durch die Angaben „... gebe ich an, dass ich

selbst vom Angeklagten (gemeint Fodayiba K*****) nie Cocain gekauft

habe ... . Diese Angaben (gemeint seine den K***** belastenden

Angaben vor der Stadtpolizei Innsbruck) sind nicht freiwillig von mir kommen. Die Polizei hat mich indirekt gezwungen. Die Polizei hat mir gesagt, was ich zu sagen habe und ich habe dann diese Aussage gemacht." falsch ausgesagt.

E. am 15. Mai 2007 in Innsbruck die Kriminalbeamten Thomas B***** und Christoph K***** sowie Bernhard E***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt falsch verdächtigte, wobei er wusste (§ 5 Abs 3), dass die Verdächtigung falsch ist und die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, indem er bei seiner Vernehmung als Zeuge im Verfahren 28 Hv 79/07x des Landesgerichts Innsbruck die zu D. angeführten falschen Behauptungen aufstellte.

Rechtliche Beurteilung

Klarstellend (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 521, 633 ff und - eingehend - RZ 2003, 194 [197 f]) ist zunächst vorauszuschicken:

Den Entscheidungsgründen ist die Feststellung zu entnehmen, dass Youssef E***** ab Sommer 2006 gemeinsam mit dem gesondert verurteilten Mario L***** Schmuggelfahrten von Italien durchführte und dabei vom 4. Juli 2006 bis 1. Dezember 2006 im Zuge von zumindest sechs Fahrten jeweils mindestens 2 Kilogramm Haschisch, welches einen Reinheitsgrad von 9 % THC aufwies, aus Italien aus- und nach Österreich einführte. Der Vorsatz des Angeklagten habe sich auch darauf bezogen, dass es sich bei den geschmuggelten Mengen des Suchtgiftes um übergroße Mengen Haschisch handelte und - in Ansehung des gewerbsmäßigen Inverkehrsetzens von Suchtgift - dass er mehrfach große Mengen von Cannabis und Kokain durch Weiterverkauf in Verkehr setzte. Daraus ist zu entnehmen, dass das Schöffengericht in rechtlicher Hinsicht nur in Ansehung der Aus- und Einfuhr vom Erreichen des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge ausging. Deutlich genug wurde auch festgestellt, dass der Wille (§ 5 Abs 1 StGB) des Angeklagten von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt umfasste (US 10, 14 f).

Demnach ist erkennbar, dass die irrige Zusammenfassung sämtlicher strafbarer Handlungen (nämlich jener nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG [aF] einerseits und jener nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG [aF] andererseits) zu einem einzigen Verbrechen nach „§ 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG aF" der Sache nach je einen Schuldspruch des Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG (aF; hinsichtlich des Schmuggels von Suchtgift) und wegen mehrerer Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG (aF; wegen des Inverkehrsetzens) zum Ausdruck bringt.

§ 28 Abs 2 SMG (aF) beinhaltet drei selbständige, untereinander nicht austauschbare Tatbilder, nämlich (erstens) das Erzeugen, (zweitens) die Aus- und Einfuhr sowie (drittens) das Inverkehrsetzen von Suchtgift (statt vieler zuletzt 15 Os 83/02 = SSt 64/47). Bei von vornherein auf die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt gerichtetem Vorsatz werden so viele Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG (aF) begründet, wie oft die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG aF) in der Gesamtmenge des in Verkehr gesetzten Suchtgifts enthalten ist. Zu einer Subsumtionseinheit nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG (aF) lassen sich nur gleichartige Verbrechen zusammenfassen, also solche desselben Tatbilds, wie etwa Inverkehrsetzen, nicht aber solche verschiedenen Tatbilder, wie etwa Aus- und Einfuhr einerseits und Inverkehrsetzen andererseits (13 Os 10/03, 13 Os 156/02, 15 Os 101/03, 15 Os 134/03, 14 Os 29/04 uva).

Da sich die verfehlte Subsumtion nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, scheidet ein amtswegiges Vorgehen aus. Die vom Angeklagten Youssef E***** aus den Gründen der Z 3, 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gegen das Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Zu den Schuldsprüchen A./I und B./:

Die Verfahrensrüge (Z 3) behauptet zu den Schuldsprüchen A/I/1 und 2/ einen Verstoß gegen das Individualisierungsgebot des § 260 Abs 1 Z 1 StPO, weil dem Urteilstenor weder konkrete Mindestmengen noch der angenommene Reinheitsgrad der betreffenden Suchtgifte zu entnehmen seien, macht jedoch nicht deutlich, weshalb diese - in den Entscheidungsgründen ausdrücklich konstatieren - Umstände im konkreten Fall zur Individualisierung der Taten erforderlich wären. Diese erfolgte im Übrigen zu beiden kritisierten Schuldsprüchen in Form einer Zusammenfassung gleichartiger, pauschal individualisierbarer Taten. Hinsichtlich des Schmuggels wurde dem Individualisierungsgebot des § 260 Abs 1 Z 1 StPO durch Anführung von Tatzeitraum, Anzahl der Schmuggelfahrten, Abfahrts- und Zielort, Nennung des Mittäters, Art und Herkunft des in Ansehung der Mindestmenge („insgesamt jedenfalls im zweistelligen Kilogrammbereich") sehr wohl präzisierten Suchtgifts Genüge getan, zum Schuldspruch A/I/2 durch Anführung von Tatzeitraum, Art und Herkunft (US 10 ff) des - durch gewerbsmäßigen Verkauf von ziffernmäßig insgesamt nicht mehr feststellbaren, die Grenzmenge unter Berücksichtigung des Additionsvorsatzes um ein Vielfaches übersteigenden großen Mengen - in Verkehr gesetzten Suchtgifts an teilweise namentlich bekannte und teilweise unbekannte Abnehmer. Dies ist unter dem Aspekt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrunds nicht zu beanstanden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 291).

Dennoch mögliche Zweifel würden überdies zugunsten eines neuerlich Verurteilten unter dem Aspekt des ne-bis-in-idem Verbots zu beachten sein (Ratz, WK-StPO § 281, Rz 291, 268).

Das - ersichtlich unter diesem Blickwinkel erstattete - Vorbringen des Beschwerdeführers, durch die unterlassene eindeutige Umschreibung des Geschehens sei eine Abgrenzung historischer Sachverhalte untereinander, konkret zu dem seiner Verurteilung vom 24. April 2006 zu GZ 35 Hv 57/06m-26 des Landesgerichts Innsbruck zugrunde liegenden Sachverhalt, nicht möglich, da sich „die Tatzeiten hier überschneiden", übersieht zunächst, dass die Vorverurteilung einen - sogar handschriftlich präzisierten - Tatzeitraum von April 2005 bis 4. April 2005 umfasst (S 175 im Akt angeschlossenen Akt 35 Hv 57/06m des Landesgerichts Innsbruck), während ihm zu den Schuldsprüchen A/I/2 und B/ im Zeitraum von Sommer/Herbst 2005 bis Ende 2006 und von Dezember 2005 bis 21. Dezember 2006 (ausgenommen am 7. März 2006 und 4. April 2006) begangene Verbrechen und Vergehen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG (aF) und § 27 Abs 1 erster, zweiter und vorletzter Fall SMG (aF) angelastet werden. Der Schuldspruch A/I/1 erfolgte hinwieder wegen der Aus- und Einfuhr von Cannabisprodukten, sodass ein Abgrenzungsproblem zur Vorverurteilung wegen Erwerbs, Besitzes und gewerbsmäßigen Inverkehrsetzens von Cannabisprodukten und Kokain in Österreich schon mit Blick auf die Tathandlungen ausscheidet.

Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert die Begründung der Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer einerseits im Zuge von sechs Schmuggelfahrten von Italien über den Brennerpass nach Österreich zumindest 12 kg Haschisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 9 % THC und damit eine übergroße Menge Suchtmittel von Italien aus- und nach Österreich eingeführt (A/I/1) und andererseits Cannbisprodukte und Kokain in einer die Grenzmenge um ein Vielfaches überschreitenden Menge durch gewerbsmäßigen Verkauf in Verkehr gesetzt hat (A/I/2), als undeutlich, unvollständig, unzureichend und aktenwidrig.

Undeutlichkeit im Sinn der Z 5 ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht für den Beschwerdeführer und das Rechtsmittelgericht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist, wobei stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis in den Blick zu nehmen ist.

Entgegen der Mängelrüge haben die Tatrichter die Konstatierung, dass das vom Erstangeklagten geschmuggelte Haschisch „zumindest von durchschnittlicher Qualität (ca 9 % THC-Gehalt)" war, unmissverständlich festgestellt und auch unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, aus welchen Erwägungen sie zu dieser Überzeugung gelangten. Danach erschlossen sie Qualität und Reinheitsgehalt nicht nur aus gerichtsnotorischen Erfahrungssätzen, sondern aus Aussagen der Abnehmer des Angeklagten, wonach das von ihm in Verkehr gesetzte, aus dem Schmuggel stammende Suchtgift von durchschnittlicher bzw guter Qualität war (S 10 und 20).

Die weiters behauptete Undeutlichkeit in Bezug darauf, welche konkreten Mengen an Cannabisprodukten und Kokain der Angeklagte von den „zu Punkt B.) des Spruchs angeführten Personen" bezog (die er abzüglich eines geringen Anteils von Cannabis und Kokain, welchen er selbst konsumierte, weiterverkaufte [US 10]), betrifft angesichts der weiteren Urteilskonstatierungen, wonach Youssef E***** die von Italien nach Österreich geschmuggelten zumindest 12 kg Haschisch mit einem Reinheitsgehalt von ca 9 % sowie weitere - sowohl hinsichtlich Abnehmer als auch Art und Quantität präzise bezeichnete - Suchtgiftmengen gewerbsmäßig in Verkehr setzte (US 10, 11 ff), die für sich alleine die Grenzmenge des § 28 Abs 6 SMG um ein Vielfaches überstiegen, keine entscheidende Tatsache.

Gleiches gilt für die ebenfalls problematisierte Frage nach dem Reinheitsgehalt des Kokains und der Qualität und Quantität des von Ahmed M***** zusätzlich für den Beschwerdeführer im Inland beschafften Suchtgifts (US 12).

Die Konstatierung, der Angeklagte habe „gewusst, dass die von ihm in Verkehr gesetzten Mengen groß waren" und „es sich bei den geschmuggelten Mengen der Suchtgifte um übergroße Mengen Haschisch gehandelt habe", er habe gewusst, dass er „mehrfach große Mengen von Cannabis und Kokain durch Weiterverkauf in Verkehr gesetzt hätte", lässt schließlich - dem Beschwerdevorbringen zuwider - mit Blick auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe an Deutlichkeit nichts zu wünschen über.

Mit dem - gleichlautend auch auf Z 10 gestützten - Einwand, diese Feststellungen zur subjektiven Tatseite, insbesonders hinsichtlich des Wissens, eine übergroße Menge Haschisch geschmuggelt und große Mengen Suchtgift in Verkehr gesetzt zu haben, erschöpften sich „in wesentlichen Punkten auf die Wiedergabe der verba legalia", macht der Beschwerdeführer der Sache nach das Fehlen ausreichender Feststellungen zur inneren Tatseite geltend. Er ist darauf zu verweisen, dass die als unzureichend gerügte Verwendung der verba legalia nur im Fall eines - hier nicht gegebenen (vgl US 10, 14 f) - Fehlens des Sachverhaltsbezugs einen Rechtsfehler mangels Feststellungen begründet (RIS-Justiz RS0119090; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8).

Soweit das Vorbringen als Behauptung eines Begründungsmangels im Sinne der Z 5 vierter Fall des § 281 Abs 1 StPO verstanden werden könnte, kommt ihm ebenso wenig Berechtigung zu, weil die vom Schöffengericht aus der einschlägigen Vorverurteilung des Angeklagten und dem Umstand, dass er seit längerem „im Suchtgiftgeschäft tätig ist", gezogene Schlussfolgerung auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite (US 9 iVm US 20) weder Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht.

Entgegen dem Rechtsmittelstandpunkt liegt unvollständige oder offenbar unzureichende Begründung (Z 5 zweiter und vierter Fall) der Feststellungen zur Anzahl der Schmuggelfahrten und zur jeweils geschmuggelten Suchtgiftmenge (Schuldspruch A/I/1) nicht vor. Das Schöffengericht hielt die Depositionen des Zeugen Marco L***** vor der Polizei, die Angaben des Engin T***** und die - wenn auch nur Teilaspekte der geschmuggelten Haschischmenge betreffende - Aussage des Ahmed M***** für glaubwürdig. Aus den Bekundungen des - aus Erzählungen des Beschwerdeführers informierten - letztgenannten Mitangeklagten, wonach Youssef E***** anlässlich einer der letzten Schmuggelfahrten im November 2006 „aus Angst vor der Polizei nicht so viel Suchtgift wie bei den ersten Fahrten", sondern (nur mehr) zwei Kilogramm Haschisch nach Österreich schmuggelte, zogen die Tatrichter den Schluss, dass Youssef E***** anlässlich der vorangehenden Fahrten mehr, zumindest aber die gleiche Menge Suchtgift importierte (US 18). Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen stützten sie ihre Überzeugung von zumindest sechsmaliger Aus- und Einfuhr von jeweils mindestens 2 kg „Cannabisprodukten" (präzise: Cannabisharz, auch Haschisch genannt [US 10 f, 19]) insgesamt auf eine Zusammenschau dieser belastenden Angaben, der als erwiesen angesehenen Menge in Verkehr gesetzten Suchtgifts und Erwägungen zur Wirtschaftlichkeit von Schmuggelfahrten mit angemieteten Transportfahrzeugen (US 17 ff). Weshalb diese ausführliche und umfassende Begründung den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen oder darin eine sich in bloß eine zirkulären Überlegungen erschöpfende Scheinbegründung zu erblicken sein sollte, wie die Mängelrüge vermeint, ist nicht nachvollziehbar. Entgegen den weiteren Beschwerdebehauptungen wurde die - Schmuggelfahrten nach Italien generell leugnende - Verantwortung des Angeklagten ebenso ausführlich erörtert und als widerlegt erachtet (US 16, 22) wie die Tatrichter den Umstand, dass Ahmed M***** mangels eigener Wahrnehmungen zu den Schmuggelfahrten bloß als Zeuge vom Hören-Sagen anzusehen war, in ihre Überlegungen einbezogen (US 18) und auf Widersprüche zwischen den Angaben des Zeugen Marco L***** vor der Polizei und in der Hauptverhandlung eingingen, wobei sie empirisch einwandfrei darlegten, weshalb sie dessen belastenden Angaben anlässlich der Einvernahme vor der Kriminalpolizei mehr Glauben schenkten als den - abschwächenden - Depositionen vor Gericht (US 17, 22).

Dass dem Beschwerdeführer die aus den vorliegenden Beweismitteln gezogenen Schlüsse nicht überzeugend scheinen, stellt den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht her.

Die - wie bereits dargelegt - auf Angaben von Abnehmern, im Besonderen auf jene des Marco L***** zur guten Qualität des von Youssef E***** verkauften, aus seinen Schmuggelfahrten stammenden Cannabisharz gestützte Schlussfolgerung, wonach die gesamte geschmuggelte Cannabismenge die in der Suchtgiftgrenzverordnung festgelegte Grenzmenge von 20 Gramm THC jedenfalls um das 25fache überstieg, widerspricht weder den Gesetzen der Logik, noch allgemeinen Erfahrungssätzen, liegt doch der angenommene Reinheitsgrad von 9 % THC innerhalb der Bandbreite der im Schrifttum als „gewöhnlich" bezeichneten Werte von etwa 1 % bis 12 % (Foregger/Litzka/Matzka SMG² VII S 528).

Die Urteilsannahme der Aus- und Einfuhr einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Haschischmenge ist aber auch unter dem Aspekt der vom Beschwerdeführer angesprochenen bisherigen Rechtsprechung aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Danach kann bei Cannabisharz ein durchschnittlicher THC-Gehalt von rund 4 % als gerichtsnotorisch angesehen werden (12 Os 19/06w, vgl auch 11 Os 108/06a [8 %]). Ausgehend von den Urteilsannahmen einer Gesamtmenge von 12 kg Cannabisharz, die der Angeklagte aus Italien ein- und nach Österreich ausgeführt hat, wäre die übergroße Menge des § 28 Abs 4 Z 3 SMG fallaktuell bereits bei einer - immer noch als durchschnittlich zu bezeichnenden - Wirkstoffkonzentration von 4,2 % THC überschritten. Welcher „weiteren Beweisaufnahmen" die kritisierte Feststellung bedurft hätte, lässt die Beschwerde schließlich offen. Entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall), den der Beschwerdeführer gleichlautend auch auf Z 10 stützt (BS 8), lässt sich der Gesamtheit der Entscheidungsgründe mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Tatrichter den vom Vorsatz erfassten, an die bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionseffekt - Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend - aus den zahlreichen, knapp aufeinander folgenden Schmuggelfahrten bzw Suchtgiftverkäufen ableiteten (S 15).

Der aus § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit blieb unsubstantiiert und ist damit einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.

Die sich ausschließlich gegen den Schuldspruch A/I/1 wendende Tatsachenrüge (Z 5a) bekämpft - in teilweiser Wiederholung des diesbezüglichen Vorbringens der Mängelrüge - neuerlich die Annahmen des Erstgerichts zu einer die Grenzmenge um das 25fache überschreitenden geschmuggelten Suchtgiftquantität und bringt dazu vor, das Erstgericht hätte - mit Blick auf die gerichtsnotorische Wirkstoffkonzentration von Cannabisharz im Ausmaß von durchschnittlich 4 % - nicht ohne weitere Beweisaufnahme von einem Reinheitsgehalt von 9 % ausgehen dürfen. Sie macht aber nicht deutlich, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, von ihm als zweckdienlich angesehene Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und darüber belehrt hätte werden müssen, um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (vgl RIS-Justiz RS0115823, RS0114036).

Mit der Behauptung, eine Addition der nach den Feststellungen an dort namentlich genannte Abnehmer verkauften und weitergegebenen Haschischquantitäten ergäbe unter Berücksichtigung des ebenfalls konstatierten Eigenkonsums des Angeklagten bloß eine Gesamtmenge von 3 kg und nicht die angeblich importierte Menge von 12 kg Cannabisharz, werden keine sich aus den Akten ergebenden, erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen erweckt. Denn der Beschwerdeführer geht nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe aus, sondern übergeht, dass neben den namentlich bekannten Käufern von Suchtgift zahlreiche weitere, namentlich nicht bekannte Drogenkonsumenten zum Abnehmerkreis des Beschwerdeführers zählten (US 3 f und 10). Mit diesem nur Teilaspekte der Urteilsannahmen und Beweisergebnisse berücksichtigenden Vorbringen und dem Versuch, aus einzelnen isoliert betrachteten Teilen der Aussagen des Ahmet M***** und des Marco L***** eine geringere importierte Cannabisharzmenge abzuleiten als die Tatrichter, wird - außerhalb der Anfechtungskategorien des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes und im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig - die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft.

Nominell aus Z 9 lit a und Z 11, teilweise auch aus Z 3 (der Sache nach Z 9 lit b) releviert die Beschwerde mit im wesentlichen gleichlautenden Ausführungen, dass „seine Verurteilung im Verfahren 35 Hv 57/06m des Landesgerichts Innsbruck mit der gegenständlichen Verurteilung einen überschneidenden Zeitraum aufweist, sodass insbesonders auf Basis der getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob eine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt".

Dieses ersichtlich nur gegen die Schuldsprüche wegen Verbrechen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz gerichtete Vorbringen legt nicht dar, aufgrund welches nicht durch Feststellungen geklärten, aber indizierten Sachverhalts eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses einen Ausnahmesatz bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600; RIS-Justiz RS0118580). Angesichts der oben bereits dargestellten Tatzeiträume (aktuell) von Sommer/Herbst 2005 bis 21. Dezember 2006 und (in der angesprochenen Vorverurteilung) April 2005 bis 4. April 2005, aus denen eine „Überschneidung" nicht zu erkennen ist, macht der bloße Verweis auf die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Innsbruck vom 24. April 2006, GZ 35 Hv 57/06m-23, nicht deutlich, inwieweit eine „Doppelbestrafung" (ein Verstoß gegen den Grundsatz ne-bis-in-idem) vorliegen sollte.

Die - gestützt auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO - vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite zum Schuldspruch A/I/1 finden sich - wie bereits dargelegt - auf US 14 f.

Dem Einwand fehlender Konstatierungen „ab welcher konkreten Menge an Suchtgift eine große Menge iSd § 28 Abs 1 SMG bzw eine übergroße Menge iSd § 28 SMG vorliegt, genügt zu erwidern, dass die jeweiligen Grenzmengen zufolge § 28 Abs 6 SMG mittels Suchtgiftgrenzmengenverordnung (BGBl II Nr 377/1997 idgF) fixiert und demgemäß nicht auf Tatsachenbasis richterlich zu klären oder auf der Begründungsebene zu erläutern sind. Die Tatrichter gingen - wie bereits dargelegt - von einer aus Italien aus- und nach Österreich eingeführten Menge von 12 kg Cannabisharz durchschnittlicher Qualität mit einem Reinheitsgehalt von 9 % THC aus und konstatierten, dass ein Großteil dieser bloß um den Eigenkonsum verminderten Suchtgiftmenge sowie weitere in Österreich zugekaufte Cannabis- und Kokainquanten, sohin insgesamt mehrfach große Mengen Suchtgift im Inland durch den Angeklagten in Verkehr gesetzt wurden. Insoweit der Beschwerdeführer diese Urteilsannahmen aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ein weiteres Mal als „unsubstantiiert" kritisiert, bewegt er sich außerhalb des Anfechtungsbereichs dieses Nichtigkeitsgrundes.

Welche weiteren Urteilsannahmen, „die eine verlässliche und abschließende Subsumtion in der Weise zulassen, ob die Tatbestände des § 28 SMG, im Besonderen jener des § 28 Abs 4 SMG, erfüllt ist", der Beschwerdeführer (ebenfalls aus Z 10) vermisst, lässt er offen.

Zu den Schuldsprüchen C/, D/ und E/:

Nach den - wenn auch teilweise erst im Rahmen der Beweiswürdigung nachgetragenen - Konstatierungen des Schöffengerichts zum Schuldspruch C/ hatte der Angeklagte die Intention, sich von den beiden Justizwachebeamten F***** und K*****, die ihn nach seiner Vernehmung vor Gericht in das Haftgesperre der Justizanstalt Innsbruck bringen wollten, mit Gewalt loszureißen, um zu fliehen, woran er von den beiden Beamten nur durch massive Kraftanwendung gehindert werden konnte (US 16 iVm US 22). Damit haben die Tatrichter - entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) - deutlich genug zum Ausdruck gebracht, dass das Losreißen des Angeklagten von den Beamten unter Aufbietung einiger Körperkraft erfolgte, was dem Gewaltbegriff des § 269 Abs 1 StGB gar wohl entspricht (Danek in WK² § 269 Rz 58), ohne dass es zur Verdeutlichung weitergehender Konstatierungen zur „Intensität der Einwirkung" oder der Situation, in der sich die Beamten befanden, bedurft hätte.

Zu den Schuldsprüchen D/ und E/ geltend gemachte Begründungsmängel (Z 5 vierter Fall) liegen ebensowenig vor. Das auf isoliert betrachtete Begründungspassagen gestützte Beschwerdevorbringen übergeht, dass die Tatrichter - Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend - das Vorliegen der subjektiven Tatseite zu den Vorwürfen falscher Zeugenaussage und Verleumdung aus dem objektiven Verhalten des Angeklagten, seiner Kenntnis, unter Wahrheitspflicht auszusagen und aus dem Wissen jedes Menschen und damit auch des Angeklagten, dass Polizisten, die Vernommene bewusst zu falschen Aussagen drängen, strafrechtlich zu verfolgen sind, erschlossen haben (US 20 f).

Weshalb diese Ausführungen als bloß zirkuläre Überlegungen und damit als bloße Scheinbegründung zu bewerten sein sollten, lässt sich der Mängelrüge nicht entnehmen.

Entgegen dem zu den Schuldsprüchen C/ bis E/ im Wesentlichen wortident aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und Z 5 erster Fall StPO erhobenen Vorwurf des bloßen Gebrauchs der verba legalia zur subjektiven Tatseite erfolgte dieser weder unbegründet noch ohne Sachverhaltsbezug (US 16, 20 ff). Aus Z 9 lit a wird ein weiteres Mal nicht dargelegt, welcher über die zur inneren Tatseite ohnehin getroffenen Konstatierungen hinausgehender Feststellungen es zur jeweils vorgenommenen Subsumtion bedurft hätte.

Die zum Schuldspruch C/ aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO vermissten Feststellungen zur Situation, in der sich der Beschwerdeführer loszureißen und zu flüchten versuchte, betreffen keine entscheidenden Tatsachen, finden sich aber im Übrigen auf US 16 iVm US 22. Die Frage, ob der Angeklagte im Tatzeitpunkt mit einer Handzange geführt wurde und ob es ihm gelungen ist, jene Tür zu erreichen, auf die er zudrängte, ist in Ansehung des nur wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt erfolgten Schuldspruchs ebensowenig relevant; dass er „in die richtige Richtung bewegt/umgelenkt, nämlich ins Haftgesperre verbracht werden konnte", wurde festgestellt (US 22). Wie bereits in Beantwortung der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) dargelegt, sind die Konstatierungen des Schöffengerichts zur angewendeten Gewalt deutlich genug, sodass dem Beschwerdevorbringen zu fehlenden Feststellungen hinsichtlich der Intensität der Einwirkung des Angeklagten auf die Beamten auch unter dem Aspekt der Z 9 lit a keine Berechtigung zukommt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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