OGH 12Os11/13d

OGH12Os11/13d11.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Viktorin als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Oktober 2012, GZ 15 Hv 138/10z-98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch Zusprüche an sechs Privatbeteiligte sowie rechtskräftige Freisprüche des Angeklagten enthält, wurde Walter H***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I./) und des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er - zusammengefasst und soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, (unter anderem) Paul F***** in G***** und S***** zwischen 25. September 2007 und 20. Dezember 2007 durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch Vorgabe, er sei rückzahlungsfähig und -willig, er werde ihm aus dem ihm in Kürze bevorstehenden Erhalt von ca 693.000 Euro aus einer Erbschaft nach dem Tod seiner Tante in Serbien sowie von 5.000.000 Euro aus dem in Kürze erfolgenden Verkauf von ihm gehörenden Grundstücken in Ungarn als Rückzahlung 50 % der erwarteten Beträge überlassen, zur darlehensweisen Übergabe und Überweisung von 412.800 Euro in 14 Teilbeträgen verleitet (I./A./).

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte - nur das Urteilsfaktum I./A./ bekämpfende - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Der Einwand unzureichender Begründung der subjektiven Tatseite (Z 5) übergeht die Erwägungen der erkennenden Richter, die sich mit dem Motiv des Angeklagten für die Einbringung einer Klage gegen Paul F***** in Slowenien (US 19) und in diesem Zusammenhang auch mit den Depositionen des Zeugen Dejan R***** (US 24) auseinandersetzten und sich der Beschwerde zuwider nicht bloß mit unzulässigen Vermutungen begnügten.

Insofern der Beschwerdeführer beanstandet, dass aus der Aussage seines Klagevertreters in Slowenien Dejan R***** gefolgert werden müsste, dass der Angeklagte Paul F***** nicht am Vermögen schädigen und sich auch nicht unrechtmäßig bereichern wollte, weil er aufgrund des abgeschlossenen Kaufvertrags berechtigterweise davon ausgegangen sei, aus dem Vertragsverhältnis einen Anspruch in der Höhe von 1,34 Millionen Euro gegenüber diesem gehabt zu haben, sowie dass der Angeklagte die Klage in Slowenien ausschließlich deshalb eingebracht habe, weil ihm sein Anwalt Dejan R***** dazu geraten habe und nicht um seine Lage im Strafverfahren zu verbessern, werden den Urteilsannahmen (US 10) bloß eigene Auffassungen und Erwägungen gegenübergestellt. Damit wird jedoch unzulässig in das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichts eingegriffen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 451), zumal der Umstand, dass auch andere als die vom Gericht abgeleiteten, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich waren, mit Mängelrüge nicht bekämpft werden kann, sofern die Annahme des Gerichts keine willkürliche ist (RIS-Justiz RS0099413 [T4]).

Dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen des Täters (US 25) rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882 [T3], Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Der Beschwerdeführer muss von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder Z 10 gerügten Fehlers klarstellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§ 259, § 260 Abs 1 Z 2) hätte abgeleitet werden sollen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), wonach das Erstgericht nur festgestellt habe, dass seit Ende September 2010 vor dem Kreisgericht M***** ein Zivilverfahren zu AZ ***** (Kläger: Walter H*****; Beklagter: Paul F*****) anhängig und noch nicht abgeschlossen sei, darüber hinausgehende Feststellungen zu diesem Verfahren aber nicht vorlägen, obwohl exakte Feststellungen zum bisherigen Verlauf des Verfahrens bei richtiger Beurteilung ergeben hätten, dass der Angeklagte berechtigterweise davon ausgegangen sei oder zumindest davon ausgehen hätte dürfen, einen Anspruch gegen Paul F***** in der Höhe von 1,34 Millionen Euro gehabt zu haben, legt nicht dar, weshalb es zusätzlich zu den vom erkennenden Gericht getroffenen - einen (auch nur vermeintlich zustehenden) zivilrechtlichen Anspruch des Angeklagten ausschließenden - Feststellungen (US 8, 10, 19 ff und 23) weiterer Konstatierungen bedurft hätte.

Insofern die Nichtigkeitsbeschwerde im Rahmen der Rechtsrüge beweiswürdigende Erwägungen zum von den Tatrichtern festgestellten Bereicherungsvorsatz anstellt, ist die Beschwerde nicht prozessordnungskonform ausgeführt.

Der Vorwurf, das Schöffengericht habe keine ausreichenden Konstatierungen zur subjektiven Tatseite getroffen und sich mit dem substanzlosen Gebrauch der verba legalia begnügt, übergeht, dass ein Rechtsmangel in Folge fehlender Feststellungen nur gegeben ist, wenn die verba legalia zirkulär verwendet werden, keinerlei Sachverhaltsbezug hergestellt wird und daher recht besehen gar keine Feststellungen vorliegen (RIS-Justiz RS0119090, RS0098936). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt nicht dar, weshalb die Feststellungen auf US 9 f den Anforderungen nicht genügen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte