OGH 14Os175/13m

OGH14Os175/13m17.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mascha als Schriftführer in der Strafsache gegen Marek S***** und Robert Sa***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 2. September 2013, GZ 38 Hv 55/13y-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten (auch) nach § 130 dritter Fall StGB und demgemäß in den Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Krems an der Donau verwiesen.

Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Marek S***** und Robert Sa***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie am 12. April 2013 in R***** gemeinsam mit unbekannten Tätern fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Baurüttelplatten im Gesamtwert von 8.000 Euro Gewahrsamsträgern zweier im Urteil genannter Unternehmen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, „wobei sie die schweren Diebstähle in der Absicht begangen haben, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von den Angeklagten gemeinsam ausgeführten, aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden sind teilweise im Recht.

Zutreffend zeigen die Beschwerdeführer (nominell Z 9 lit a und 10, der Sache nach Z 10) auf, dass die mit Hilfe der verba legalia getroffenen Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (US 9 und 17) keinen im Sinn der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0107402; Jerabek in WK2 StGB § 70 Rz 7) ausreichenden Sachverhaltsbezug hinsichtlich der Länge des Zeitraums, für den die Angeklagten beabsichtigten, sich eine fortlaufende Einnahmequelle durch wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen zu verschaffen, aufweisen (RIS-Justiz RS0119090).

Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - eine Aufhebung der Subsumtion nach § 130 dritter Fall StGB schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO). Die Beseitigung der Strafaussprüche war die Folge.

Ein Eingehen auf das weitere gegen die Annahme von Gewerbsmäßigkeit gerichtete Vorbringen erübrigt sich.

Im Übrigen kommt den Nichtigkeitsbeschwerden keine Berechtigung zu.

Denn entgegen dem Einwand von fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz der Angeklagten haben die Tatrichter diese Konstatierungen (US 7) aus dem äußeren Geschehensablauf abgeleitet (US 15), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (vgl RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).

In diesem Umfang waren die Nichtigkeitsbeschwerden demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte