OGH 15Os36/06t

OGH15Os36/06t18.5.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hennrich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst Viktor H***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Jänner 2006, GZ 052 Hv 2/06b-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst Viktor H***** des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 8. Jänner 2006 in Wien gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, nämlich vier Jethosen im Gesamtwert von 66,30 Euro, Verfügungsberechtigten der Firma M***** mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns gerichtete, auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Entgegen der eine Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) behauptenden Mängelrüge haben die Tatrichter die Absicht des Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, unmissverständlich festgestellt (US 6) und auch unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, aus welchen Erwägungen sie die dem Angeklagten angelastete gewerbsmäßige Zielsetzung konstatierten. Demnach erschlossen sie diese innere Tendenz nicht nur aus der von ihnen als „geschickt" eingestuften Begehungsweise, unter Ausnützung des regen Geschäftsbetriebes die gestohlenen Sachen vorerst unter seiner Kleidung zu verbergen, die Preisschilder zu entfernen und die Beute nach dem Verlassen des Geschäftes in einer (bereitgehaltenen) Plastiktragtasche zu verwahren (US 5 f), sondern auch aus der Auswahl des Diebsgutes in der Form vier gleichartiger Gegenstände (US 9) und berücksichtigten ersichtlich auch die vom Angeklagten selbst zugestandene längere Arbeitslosigkeit (US 7 iVm S 37), seine zahlreichen überwiegend einschlägigen Vorstrafen, die triste finanzielle Situation und den raschen Rückfall nach der letzten Haftentlassung am 23. Dezember 2005 (US 4 f).

Der weitere unter den Anfechtungspunkten der Undeutlichkeit und der mangelnden Begründung erhobene Vorwurf, es sei nicht erkennbar, auf welche Art und Weise der Angeklagte „sehr geschickt" vorgegangen sei und in welcher Weise er die Preisschilder „geschickt" entfernt habe, richtet sich einerseits gegen ein isoliert herausgegriffenes Begründungselement und vernachlässigt solcherart die gebotene Gesamtbetrachtung der dargestellten tatrichterlichen Erwägungen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394), andererseits zielt er auf die Bewertung des vorliegenden Tatgeschehens durch das Erstgericht und wendet sich damit gegen die im kollegialgerichtlichen Verfahren der Anfechtung im Ermessensbereich entzogene tatrichterliche Beweiswürdigung (vgl 15 Os 91/05d).

Die weiters geltend gemachte Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mangels Berücksichtigung der Angaben des Zeugen Wolfgang K*****, wonach der Angeklagte die Bekleidungsstücke derart „unverblümt" in seine Jacke gestopft habe, dass es sowohl ihm als auch der Verkäuferin aufgefallen sei, liegt schon deshalb nicht vor, weil dessen Schilderung zum festgestellten Tathergang nicht in Widerspruch steht (US 5 f). Eine gesonderte Erörterung seiner Aussagen war daher nicht geboten.

Indem sich die Tatsachenrüge (Z 5a) unter Hinweis auf ein „tölpelhaftes in die Jacke stopfen" der Beute, das anschließende Davonlaufen und ein „plumpes Abreißen der Preisschilder" mit eigenen Beweiswerterwägungen isoliert gegen das vom Erstgericht für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns ins Treffen geführte geschickte Vorgehen des Angeklagten wendet und - ähnlich der Mängelrüge - die Gesamtheit der tatrichterlichen Begründung vernachlässigt (WK-StPO § 281 Rz 487), bekämpft sie unzulässig die kollegialgerichtliche Beweiswürdigung, ohne erhebliche Bedenken aufzuzeigen. Unter den Nichtigkeitsgründen der Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO (inhaltlich ausschließlich Z 10) vermisst der Beschwerdeführer weitergehende Konstatierungen zur gewerbsmäßigen Begehung. Er ist jedoch darauf zu verweisen, dass die als unzureichend gerügte Verwendung der verba legalia nur im Fall eines - hier nicht gegebenen - Fehlens des Sachverhaltsbezuges einen Rechtsfehler mangels Feststellungen begründet (11 Os 124/05b, RIS-Justiz RS0098664, Mayerhofer StPO5 § 281 Z 10 E 15a = 11 Os 66/97).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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