OGH 12Os151/14v

OGH12Os151/14v18.12.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Humer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Milovan R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes sowie die Berufung des Angeklagten Zoran K***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Mai 2014, GZ 42 Hv 8/14y-119, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner, und des Verteidigers Mag. Duensing zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0120OS00151.14V.1218.000

 

Spruch:

Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Mai 2014, GZ 42 Hv 8/14y‑119, verletzt im Schuldspruch A./II./ und B./ betreffend Milovan R***** und im Schuldspruch A./II./ betreffend Zoran K***** jeweils § 130 vierter Fall StGB.

Dieses Urteil wird in der rechtlichen Unterstellung der diesen Schuldsprüchen zugrunde liegenden Taten auch unter § 130 vierter Fall StGB sowie im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Zoran K***** wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Mai 2014, GZ 42 Hv 8/14y‑119, wobei das Urteil auch Schuldsprüche gegen weitere Angeklagte enthält, wurden Milovan R***** und Zoran K***** jeweils der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A./I./), des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15 Abs 1, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB (A./II./, Milovan R***** überdies zu B./) und des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs 1 StGB (A./III./) schuldig erkannt.

Danach haben ‑ soweit vorliegend von Bedeutung ‑ in W***** am 12. Oktober 2013 anderen gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen durch Einbruch wegzunehmen versucht, und zwar

A./II./ Milovan R***** und Zoran K***** in einverständlichem Zusammenwirken (§ 12 StGB) Bewohnern eines Einfamilienhauses Wertgegenstände, indem sie das Objekt ausspionierten, wobei sie Einbruchswerkzeug mitführten;

B./ Milovan R***** in einverständlichem Zusammenwirken (§ 12 StGB) mit einem gesondert verfolgten Mittäter Gewahrsamsträgern eines Lokals einen Fernseher und sonstige Wertgegenstände, indem sie zu diesem Lokal fuhren, wobei sie Einbruchswerkzeug mitführten.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend zeigt die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde einen Rechtsfehler mangels Feststellungen auf. Denn die

mit Hilfe der verba legalia getroffenen Urteilsannahmen zur Gewerbsmäßigkeit (US 12, 15) weisen keinen im Sinn der Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0107402; Jerabek in WK2 StGB § 70 Rz 7) ausreichenden Sachverhaltsbezug hinsichtlich jenes Zeitraums, für den die Angeklagten beabsichtigten, sich eine fortlaufende Einnahmequelle durch wiederkehrende Begehung von (hier: in einer einzigen Nacht begangenen) Einbruchsdiebstählen zu verschaffen, auf (RIS‑Justiz RS0119090).

Ein aus der aufgezeigten Gesetzesverletzung resultierender Nachteil für die Angeklagten ist mit Blick auf die bei der Sanktionsfindung jeweils als erschwerend berücksichtigte „mehrfache Qualifikation“ (US 38, 39) nicht auszuschließen.

Die Zuerkennung konkreter Wirkung wie im Spruch ersichtlich war daher die Folge (§ 292 letzter Satz StPO).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte Zoran K***** auf diese Entscheidung zu verweisen.

Stichworte