OGH 14Os62/04

OGH14Os62/0425.5.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann K***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Februar 2004, GZ 124 Hv 152/03m-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Johann K***** wurde des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 9. Oktober 2003 in Wien nachgemachtes Geld, nämlich 25 Stück 100-Euro-Scheine, im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Z 4, 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu. Die Verfahrensrüge (Z 4) geht allerdings fehl. Selbst wenn nämlich der Angeklagte seiner (zu diesem Beweisthema als Zeugin beantragten) Lebensgefährtin Isabella F***** gegenüber "nie eine Erwähnung wegen Falschgeld gemacht" und sie auch nichts wahrgenommen haben sollte, was auf den Besitz nachgemachten Geldes hingedeutet hätte, wären diese Umstände nicht geeignet, die Beweiswürdigung in der Schuldfrage maßgeblich zu beeinflussen, womit die Beweisaufnahme als unerheblich unterbleiben durfte.

Auch kann aus der Tatsache, dass anlässlich einer Verkehrskontrolle beim Angeklagten immerhin 22 und bei einem weiteren Fahrzeuginsassen weitere drei 100-Euro-Scheine sichergestellt wurden und der Angeklagte diese zu verbergen trachtete, ohne Verstoß gegen die Regeln folgerichtigen Denkens und grundlegende Erfahrungswerte auf dessen Willen geschlossen werden, das nachgemachte Geld als echt und unverfälscht in Verkehr zu setzen (Z 5 vierter Fall). Allerdings hat sich das Erstgericht mit dem Inhalt der - wechselnden - Aussagen des Angeklagten und des Zeugen T***** mit keinem Wort auseinandergesetzt und solcherart eine formal einwandfreie Begründung des festgestellten Willens zum In-Verkehr-bringen der 100-Euro-Scheine als echt und unverfälscht verfehlt, was die Mängelrüge zutreffend aufzeigt (Z 5 zweiter Fall).

Auch vermisst die Beschwerde (Z 9 lit a) mit Recht jegliche Feststellungen, welche es ermöglichen könnten, die Tauglichkeit der Falifikate, "von irgendjemand im gewöhnlichen Zahlungsverkehr als echtes Geld angesehen zu werden" (Schroll in WK2 § 232 Rz 27), zu beurteilen.

Schließlich weist der Beschwerdeführer (der Sache nach aus Z 10) deutlich genug auf den Umstand hin, dass hinsichtlich der Übernahme der nachgemachten 100-Euro-Scheine im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann (hiezu eingehend Schroll in WK2 § 232 Rz 18 f) in Wahrheit keinerlei Sachverhaltsbezug hergestellt, die verba legalia mithin zirkulär verwendet und recht besehen gar keine Feststellungen getroffen wurden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8).

Das mit mehreren zutreffend geltend gemachten Nichtigkeitsgründen behaftete Urteil war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 288 Abs 2 Z 1 StPO zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an das Erstgericht zu verweisen (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 1 StPO). Die Berufung des Angeklagten ist somit gegenstandslos.

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