OGH 13Os126/14z

OGH13Os126/14z22.1.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaltenbrunner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Cristinel C***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Oktober 2014, GZ 127 Hv 92/14a‑58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00126.14Z.0122.000

 

Spruch:

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der zu (I) angelasteten Taten auch unter § 130 vierter Fall StGB, in der zum Schuldspruch I gebildeten Subsumtionseinheit sowie im Schuldspruch (II), demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs verwiesen.

Ihm fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Cristinel C***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall (I), des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB (II) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (IV/A) und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (IV/B) schuldig erkannt.

Danach hat er

(I) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Nachgenannten im Urteil bezeichnete Fahrzeuge ‑ durch Einbruch in diese Transportmittel wie vom Erstgericht näher beschrieben ‑ sowie darin befindliche Gegenstände weggenommen, und zwar

A) zwischen 6. und 12. Dezember 2012 in Wien Manuel J*****;

B) zwischen 5. und 7. April 2014 in Schwaz Gerhard R*****;

(II) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig Nachgenannte durch die Vorgabe der Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit zur Gewährung von Unterkunft und von sonstigen Leistungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, und zwar

A) zwischen 29. März 2014 und 1. April 2014 in Zirl Irmgard K***** im Betrag von 135 Euro;

B) am 7. oder am 8. April 2014 in Pettnau Gebhard S***** im Betrag von 49 Euro;

(IV) am 9. April 2014 in Innsbruck

A) Christian S***** durch einen Faustschlag am Körper zu verletzen versucht;

B) den Justizwachebeamten RI Siegmund F***** durch einen Faustschlag, also mit Gewalt, an einer Amtshandlung, nämlich der Durchführung von Aufnahmekontrollen, zu hindern versucht.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Dieser kommt ‑ wie auch die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme (§ 24 StPO) zutreffend ausführt ‑ zum Teil Berechtigung zu.

Die von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch I vermissten Feststellungen zum Vorsatz, sich durch Zueignung der weggenommenen Sachen unrechtmäßig zu bereichern (vgl zB Leukauf/Steininger Komm3 § 127 RN 50), finden sich ‑ von der Beschwerde übergangen (siehe aber RIS‑Justiz RS0099810) ‑ auf US 6.

Unter Bezugnahme auf die Sicherstellung der Fahrzeuge bekämpft die Rüge mit eigenständigen Beweiswerterwägungen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Der von der Beschwerde vermisste tatsächliche Eintritt einer Bereicherung ist übrigens nicht notwendig (vgl RIS‑Justiz RS0093370,

RS0103999).

Weshalb die mit Hilfe von verba legalia getroffenen Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz trotz des vom Beschwerdeführer referierten Sachverhaltsbezugs (vgl US 4 iVm US 6; RIS‑Justiz RS0099620) substanzlos und daher ungenügend sein sollen, lässt die den Schuldspruch I ‑ und mit gleicher Argumentation allerdings auf andere subjektive Tatbestandselemente bezogen auch die Schuldsprüche IV A und B ‑ bekämpfende Rüge offen. Dadurch entzieht sich das Vorbringen einer meritorischen Erwiderung (RIS‑Justiz RS0116565).

In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Zutreffend zeigt die gegen den Schuldspruch II gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) aber das Fehlen von Feststellungen zum Schädigungsvorsatz auf. Da bereits dieser Rechtsfehler zur Aufhebung des genannten Schuldspruchs (§ 285e StPO) führt, erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen, wonach es logisch unmöglich sei, sich durch eine Einmietung ein Einkommen zu verschaffen (vgl dazu RIS‑Justiz RS0092011).

Im Ergebnis zu Recht kritisiert die Subsumtionsrüge (Z 10) zum Schuldspruch I die Annahme der Qualifikation nach § 130 vierter Fall StGB. Die angefochtene Entscheidung enthält nämlich keine Feststellungen zur zeitlichen Komponente der Intention des Beschwerdeführers, sich durch wiederkehrende Delinquenz eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und stellt solcherart den unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion gebotenen Sachverhaltsbezug (RIS‑Justiz RS0119090 [T11],

RS0107402) nicht her. Dieser Rechtsfehler erforderte die Aufhebung der Subsumtion nach § 130 vierter Fall StGB und der zum Schuldspruch I gebildeten Subsumtionseinheit schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO).

Die Beseitigung des Strafausspruchs war zwingende Folge.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte