OGH 11Os23/14p

OGH11Os23/14p8.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fellner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nicolae V***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Dezember 2013, GZ 22 Hv 152/13x‑65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil ‑ das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Freisprüche von zwei weiteren einschlägigen Anklagevorwürfen (ON 48) enthält ‑ wurde Nicolae V***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, „130 zweiter Satz, zweiter Fall“ StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 17. Dezember 2012 in O***** in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Unbekannten als Mittäter Gewahrsamsträgern des Cafe M***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld von cirka 50 Euro, durch Einbruch, indem sie eine versperrte Schiebetür aufzwängten und im Lokal eine hölzerne Zwischentür aufbrachen, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO.

Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) erachtet die erstgerichtliche Begründung der festgestellten Absicht im Sinne von § 70 StGB (US 5) mit der professionellen Vorgehensweise des Angeklagten und seines Mittäters, der finanziellen Situation des Angeklagten, seiner von ihm selbst eingestandenen einschlägigen Verurteilung in Deutschland, seinen (neuerlich von ihm selbst eingestandenen) früheren wiederholten Diebstählen in Deutschland und Spanien sowie der gesonderten Anreise zum Tatort aus dem Ausland (US 10) als unzureichend, legt jedoch ‑ soweit sie nicht überhaupt mit eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld argumentiert ‑ nicht dar, inwieweit die tatrichterliche Ableitung gegen Logik und Empirie verstieße (vgl zum Maßstab Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 444 mwN; anders gelagert 14 Os 4/14s).

Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat sich das Erstgericht mit dem „ungeregelten Einkommen“ des Angeklagten (US 4) konkret auseinandergesetzt (US 10 f), ohne gehalten gewesen zu sein, eine ‑ die „Bestätigung des (zukünftigen) Arbeitgebers“ enthaltende (Enthaftungsantrag vom 18. Oktober 2013, ON 31) ‑ Urkunde in rumänischer Sprache (ON 37 S 9, in der Hauptverhandlung übersetzt ON 64 S 8) explizit erörtern zu müssen, bezog sich die bloße Zusage einer Arbeitsstelle doch auf die Zeit nach dem 25. September 2013. Soweit der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang „Aktenwidrigkeit“ (Z 5 fünfter Fall) geltend macht, verkennt er das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes, der lediglich beim ‑ hier nicht vorliegenden ‑ unrichtigen Zitat einer Urkunde oder einer Aussage begründet wird.

Auch hinsichtlich der detailliert auf einer am Tatort aufgefundenen, dem Angeklagten zugeordneten DNA‑Spur basierenden erstgerichtlichen Begründung der Täterschaft des leugnenden Beschwerdeführers (US 7 ff mit eingehender Abwägung des Sachverständigengutachtens) verliert sich die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) in beweiswürdigende Behauptungen nach Art einer nur für das Einzelrichterverfahren vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld („stimmt ... mit den forensischen und wissenschaftlichen Lebenserfahrungen nicht überein“), ohne diesbezüglich eine willkürliche Annahme der Tatrichter aufzeigen zu können. Mit den Urkunden, die einen Aufenthalt des Nichtigkeitswerbers am 15. und am 17. Dezember 2012 in Bukarest beweisen sollen, hat sich das Erstgericht ‑ dem Beschwerdevorwurf (Z 5 zweiter Fall) zuwider ‑ ausdrücklich auseinandergesetzt (US 6); dass die Schlüsse der Tatrichter dem Angeklagten nicht genügend überzeugend erscheinen („kein zwingender Beweis“), begründet keine Nichtigkeit (Fabrizy, StPO11 § 281 Rz 46a).

Die Nichtverwendung von Handschuhen als Grund für die Spurenverursachung am Tatort steht einer an sich als professionell erachteten Vorgehensweise (US 10) nicht im Wege und begründet nicht den behaupteten Widerspruch (Z 5 dritter Fall); auch Profis können Fehler begehen. Ob es sich beim Angeklagten um einen „international tätigen Delinquenten“ handelt (US 10), ist keine entscheidende Tatsache (vgl zum Begriff Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 398 ff).

Die die gewerbsmäßige Begehung von Einbruchsdiebstählen thematisierende Subsumtionsrüge (Z 10) hält nicht ‑ wozu sie aber als Geltendmachung materiell‑rechtlicher Nichtigkeit verpflichtet wäre (RIS‑Justiz RS0099810 ua) ‑ an den Sachverhaltsannahmen des Urteils fest (US 3). Sie sagt nicht, inwiefern die teilweise Verwendung der verba legalia unzureichenden Sachverhaltsbezug aufwiese (RIS‑Justiz RS0098664, RS0119090), und sie nennt keine in der Hauptverhandlung vorgekommenen Indizien für den behaupteten Feststellungsmangel zum intendierten Überschreiten der Bagatellgrenze beim kriminell zu erzielenden fortlaufenden Einkommen (RIS‑Justiz RS0121699), das auch bei vorhandenen sonstigen Einnahmen angestrebt werden kann. Meritorischer Erwiderung ist dieses Vorbringen, das mit eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen (Einordnung der früher als gestohlen zugegebenen Gegenstände als „geringwertige Güter im Sinne des § 141 StGB“) die Grenze der Geltendmachung materiell‑rechtlicher Nichtigkeit vollends verlässt, nicht zugänglich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte