OGH 15Os143/06b

OGH15Os143/06b22.1.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl D***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 zweiter und dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 11. September 2006, GZ 20 Hv 21/06t-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der Tat unter § 130 zweiter Fall StGB und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl D***** des Verbrechens nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 zweiter und dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Mitterdorf im Mürztal in mehreren Angriffen Verfügungsberechtigten der Firma B***** AG nachgenannte fremde bewegliche Sachen „großteils in einem jeweils 50.000 Euro übersteigenden Wert" als Mitglied einer mit den abgesondert verfolgten Roman R*****, Martin G*****, Andreas P***** und Michael S***** gebildeten kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) zumindest eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung zu bereichern, wobei er die Absicht hatte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1. im Jänner 2006 1 Tonne Molybdän im Gesamtwert von 28.788,80 Euro, indem er die Ware über Aufforderung des abgesondert verfolgten Roman R***** am Werksgelände der Firma B***** AG bereitstellte und in der Folge in den vom abgesondert verfolgten Axel Z***** zur Verfügung gestellten LKW für den Transport nach Tschechien durch den abgesondert verfolgten Michael S***** zur Weiterveräußerung durch den abgesondert verfolgten Martin R***** an nicht näher bekannte Abnehmer verlud (Faktum 11 in ON 7);

2. Anfang Februar 2006 3 Tonnen Molybdän und 2,4 Tonnen Nickel in Fässern im Gesamtwert von 126.193,50 Euro, indem er die Ware über Aufforderung des abgesondert verfolgten Roman R***** am Werksgelände der Firma B***** AG bereitstellte und in der Folge in den vom abgesondert verfolgten Axel Z***** zur Verfügung gestellten LKW für den Transport nach Tschechien durch den abgesondert verfolgten Michael S***** zur Weitergabe des Materials in Tschechien verlud (Faktum 12 in ON 7);

3. am 17. März 2006 2 Tonnen Molybdän im Wert von 53.204,30 Euro, indem er die Ware über Aufforderung des abgesondert verfolgten Roman R***** am Werksgelände der Firma B***** AG bereitstellte und in der Folge in den vom abgesondert verfolgten Andreas P***** organisierten Kleintransporter für den Transport durch die abgesondert verfolgten Martin G***** und Roman R***** nach Tschechien verlud (Faktum 15 in ON 7);

4. am 25. März 2006 1 Tonne Molybdän und 1 Tonne Ferro-Vanadium im Gesamtwert von 63.262,-- Euro, indem er die Ware über Aufforderung des abgesondert verfolgten Roman R***** am Werksgelände der Firma B***** AG bereitstellte und in der Folge in den vom abgesondert verfolgten Andreas P***** organisierten Kleintransporter für den Transport des Materials aus dem Werksgelände durch den abgesondert verfolgten Andreas P***** zum Zweck der Verbringung nach Tschechien verlud (Faktum 17 in ON 7).

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO, der schon aus dem zuletzt genannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zukommt:

Zu Recht reklamiert die Subsumtionsrüge (Z 10) einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zum Qualifikationsausspruch nach § 130 zweiter Fall StGB. Die diesbezüglichen erstgerichtlichen Ausführungen erschöpfen sich im Wesentlichen in einem substanzlosen Gebrauch der verba legalia, der mangels Herstellung eines Tatsachenbezuges nicht ausreicht, um der Verpflichtung zur Konstatierung eines konkreten Sachverhaltes, der die rechtliche Beurteilung ermöglicht, nachzukommen (RIS-Justiz RS0119090; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8 mwN).

Es mangelt insbesondere an konkreten Feststellungen über einen als Verbindung zu beurteilenden Zusammenschluss von zumindest drei - möglichst genau zu benennenden - Personen mit der von § 278 Abs 2 StGB geforderten zeitlichen Dimension und - im Urteil ohne solchen Sachverhaltsbezug genannten - deliktischen Ausrichtung. Ebenso fehlen Konstatierungen dazu, ob der Angeklagte bei Begehung der ihm vorgeworfenen Taten zumindest mit Eventualvorsatz hinsichtlich der Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitgliedes handelte.

Da der Rechtsfehler mangels Feststellungen vom Obersten Gerichtshof nicht behoben werden kann und eine neue Hauptverhandlung und Entscheidung nicht zu vermeiden ist, war der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung Folge zu geben (§ 285e StPO), weshalb die weiteren mit Beziehung auf den in Rede stehenden Qualifikationsausspruch aus Z 5 und Z 5a vorgebrachten Beschwerdeeinwendungen keiner Erörterung bedürfen.

Stichworte