OGH 11Os65/13p

OGH11Os65/13p28.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kurzthaler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Janos D***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 3, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Februar 2013, GZ 42 Hv 151/12z-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Janos D***** des Verbrechens des „gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch“ (statt: schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls) nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 „Z 1 und Z 3“ (vgl RIS-Justiz RS0119965), 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 1. Oktober 2012 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Leopold N***** eine fremde bewegliche Sache in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich den Pkw der Marke VW Golf mit dem behördlichen Kennzeichen ***** im Wert von 10.000 Euro durch Einbruch, und zwar indem er das Türschloss des Transportmittels aufbrach und das Zylinderschloss mit einem Schraubenzieher abdrehte, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, wobei er auch in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Z 5 und Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Janos D***** kommt keine Berechtigung zu.

Die Mängelrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370). Diesen Anfechtungskriterien wird der Rechtsmittelwerber nicht gerecht, weil er die Begründung der Feststellungen zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit bekämpft, aber die eingehenden auf US 4 f festgestellten Erwägungen der Tatrichter, etwa jene zu seinem getrübten Vorleben, zur tristen finanziellen Lage und zur Beschaffung eines zum Aufbruch von Fahrzeugen vorgesehenen speziellen Geräts im Wert von 1.000 Euro übergeht.

Die eine Wiederholungstendenz in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten hat das Erstgericht mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 4 f), weshalb es - dem Einwand (Z 5 zweiter Fall) zuwider - nicht verhalten war, sich mit weiteren Details dieser Aussage im Urteil auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098642 [T1 und T2]).

Der in diesem Zusammenhang gerügte substanzlose Gebrauch der verba legalia (der Sache nach Z 9 lit a) übergeht den auf US 4 iVm US 7 hergestellten Sachverhaltsbezug (RIS-Justiz RS0119090; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8).

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Urteil mit Blick auf die festgestellte Absicht der wiederkehrenden Begehung auch von schweren Diebstählen (vgl US 7) ein dem Angeklagten zum Vorteil gereichender, in der Nichtannahme der Qualifikation nach § 130 dritter Fall StGB bestehender Subsumtionsfehler anhaftet.

Soweit die Sanktionsrüge (Z 11) die zum Versagen des Milderungsgrundes des reumütigen Geständnisses führenden Sachverhaltsannahmen, und zwar die zur fehlenden inneren Umkehr des Angeklagten (vgl US 8), bestreitet, entzieht sie sich einer meritorischen Erwiderung.

Die bloße Nichtberücksichtigung weiterer Milderungsgründe stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her (vgl RIS-Justiz RS0101587).

Dass nur eine von mehreren im Urteil näher umschriebenen Verurteilungen des Angeklagten in Ungarn unmittelbar mit einem Autodiebstahl in Zusammenhang steht (US 4), macht die Annahme des Vorliegens mehrerer Vorstrafen von einschlägigem Charakter als erschwerend nicht unrichtig. Eine fehlerhafte Beurteilung von festgestellten Strafzumessungstatsachen zeigt die Rüge dadurch jedenfalls nicht auf.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Verteidigung gegen die Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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