OGH 11Os124/05b

OGH11Os124/05b31.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 26. Juli 2005, GZ 13 Hv 104/05w-48, sowie über dessen Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard R***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung eines schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, eingezogene Leasingfahrzeuge preiswert zum Restwert verkaufen zu können, Johann B***** am 29. Dezember 2004 in Altenmarkt (Punkt 1 des Urteilssatzes), am 3. Jänner 2005 in Schladming (2), am 10. Jänner 2005 in Haus im Ennstal (3), am 13. und 25. Jänner 2005 sowie am 8. Februar 2005 in Haus im Ennstal und in Schladming (4) und von Anfang März bis 15. März 2005 in Altenmarkt und Gröbming (6) sowie Franz K***** am 30. September 2004 in Villach

(5) zu Handlungen, nämlich zum Abschluss von im Spruch näher bezeichneten Kaufverträgen und zur Übergabe des vereinbarten Kaufpreises bzw der Anzahlung verleitet, wodurch Franz K***** und Johann B***** bzw die von Letzterem vertretenen Kaufinteressenten in einem 50.000 EUR übersteigenden Betrag geschädigt wurden.

Rechtliche Beurteilung

Dem Anfechtungsantrag zufolge nur gegen den Schuldspruch 6 richtet sich die auf die Gründe der Z 5, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Dem Beschwerdevorbringen liegt in erster Linie die These zu Grunde, Johann B***** habe durch den Angeklagten nicht getäuscht werden können, weil er auf Grund seiner eigenen Anzeige wegen der vorangegangenen Betrugshandlungen (Schuldspruchfakten 1 - 4) und der ihm bekannten polizeilichen Ermittlungen bereits Kenntnis vom betrügerischen Vorgehen des Angeklagten hatte und daher das Geld (zum Faktum 6), ohne in Irrtum geführt worden zu sein, überwiesen habe. Demgemäß behauptet der Beschwerdeführer formell unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels (Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) das Fehlen exakter Feststellungen über eine Täuschung B***** als Undeutlichkeit und das angebliche Übergehen der Anzeigeerstattung B***** über die vorangegangenen Tathandlungen des Angeklagten sowie das Unterbleiben einer Feststellung über den Zeitpunkt, zu dem B***** von den Vorstrafen des Beschwerdeführers Kenntnis erhielt, als Unvollständigkeit und verneint im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Tatbestandsverwirklichung des Verbrechens des Betruges, weil B***** bereits Anfang März 2005 Kenntnis von den (von ihm auf Grund seiner Anzeige veranlassten) polizeilichen Ermittlungen hatte, dessen ungeachtet aber dem Angeklagten Geld überwies. Dass sich B***** zu diesem Zeitpunkt in einem Irrtum (gemeint ersichtlich über die Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Beschwerdeführers) befunden habe, sei zudem ebenso wenig festgestellt worden wie ein unrechtmäßiger Bereicherungsvorsatz.

Sämtliche Einwendungen gehen fehl.

Die reklamierte Undeutlichkeit, aber auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung wegen Fehlens von Feststellungen (Z 9 lit a) liegt schon deshalb nicht vor, weil sich aus den Feststellungen zweifelsfrei ergibt, dass der Angeklagte B***** im März 2005 durch die Behauptung, er benötige 5.700 EUR zur Bezahlung der Nova (Normverbrauchsabgabe) für die von B***** in Auftrag gegebenen Fahrzeuge, getäuscht und B***** im Vertrauen darauf, dann die Fahrzeuge geliefert zu erhalten, den begehrten Betrag überwiesen hat (US 10). Zu welchem Zeitpunkt B***** Kenntnis von den Vorstrafen des Beschwerdeführers erlangte, betrifft keine entscheidende, nämlich schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsache. Weil auch die Anzeigeerstattung durch den Geschädigten von den Tatrichtern berücksichtigt wurde (US 10), haften die behaupteten Begründungsmängel dem Urteil nicht an. Das Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) vernachlässigt die Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte B***** mit der unwahren Behauptung, der Lieferung der zum Schuldspruch 6 verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge stünde nur die nicht bezahlte Nova entgegen, zur Überweisung des dafür erforderlichen Geldbetrages bewog, womit er B***** erneut durch Täuschung über Tatsachen in Irrtum führte. Mangels Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt wurde der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Schließlich wurde der Beschwerde zuwider der tatbestandsessentielle Bereicherungsvorsatz ausdrücklich festgestellt (US 10).

Soweit der Beschwerdeführer in der Subsumtionsrüge (Z 10) Konstatierungen zur gewerbsmäßigen Begehung schwerer Betrügereien nach § 148 zweiter Fall StGB vermisst, ist er auf das Urteil zu verweisen (US 10: arg „derartige Tathandlungen", womit auf die inkriminierten, nahezu ausschließlich jeweils 3.000 EUR übersteigenden - und damit als schwerer Betrug nach § 147 Abs 2 StGB zu beurteilenden - Taten Bezug genommen wird) und darauf, dass die von ihm als unzureichend kritisierte Verwendung der verba legalia nur im Falle eines - hier nicht gegebenen - Fehlens des Sachverhaltsbezuges einen Rechtsfehler mangels Feststellungen begründet.

Schließlich ist auch der Vorwurf (Z 11) der Nichtberücksichtigung der beiden Vorverurteilungen durch das Landesgericht Klagenfurt vom 24. Februar 2005 (rechtskräftig am 1. März 2005) und des Landesgerichtes Salzburg vom 10. August 2004 (rechtskräftig am 30. Juni 2005) unberechtigt. Weil im Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht auf das zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung des Landesgerichtes Salzburg noch nicht gefällte Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen und die Strafe als Zusatzstrafe ausgesprochen worden war, wäre eine Bedachtnahme auf die solcherart verknüpften beiden Urteile nur dann möglich, wenn die nunmehr verfahrensgegenständlichen Taten sämtliche bereits vor dem zeitlich früheren Urteil erster Instanz - hier also des Landesgerichtes Salzburg - begangen worden wären, was indes nicht der Fall ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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