OGH 11Os67/13g

OGH11Os67/13g18.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juni 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Wagner-Haase als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Senada K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 3 SMG sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Senada K***** und Nenad B***** sowie die Berufung des Angeklagten Slavisa N***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 27. Februar 2013, GZ 29 Hv 168/12z-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten Senada K***** und Nenad B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige verfehlt die rechtlichen Kategorien betreffende - vgl Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1 - Freisprüche der Angeklagten N***** und B***** von weiteren Vorwürfen enthält, wurden Senada K*****, Nenad B***** und Slavisa N***** jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 3 SMG (A) sowie eines Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG (B) schuldig erkannt.

Danach haben sie am 16. November 2012 in Innsbruck in einverständlichem Zusammenwirken vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge (großen Menge), nämlich

(A) 456,5 g Kokain (315 g Kokainbase) einem anderen überlassen, indem sie es an einen verdeckten Ermittler übergaben;

(B) 339,3 g Kokain (234 g Kokainbase) mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden, die die Angeklagte Senada K***** auf Z 5a und 10 und der Angeklagte Nenad B***** auf Z 5 und 9 lit a jeweils des § 281 Abs 1 StPO stützen, verfehlen ihr Ziel.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Senada K*****:

Die ausschließlich gegen den Schuldspruch B gerichtete Tatsachenrüge (Z 5a, der Sache nach Z 5 dritter Fall) erklärt nicht, aus welchem Grund die (zum Schuldspruch A getroffene) Urteilserwägung, wonach Slavisa N***** eines von zwei Säckchen Kokain dem verdeckten Ermittler übergab, im Widerspruch zur Annahme strafbaren Besitzes des bei den Angeklagten verbliebenen Suchgiftquantums stehen soll. Soweit die Rüge aus der Verantwortung der Angeklagten, wonach sie den Kaufpreis nicht bestimmen habe können, weil das Suchtgift Slavisa N***** gehört habe, auf deren mangelnden Besitz schließt, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Im Übrigen vernachlässigt die Beschwerde, dass für strafbaren Besitz (hier:) iSd § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG nicht nur körperliche Innehabung, sondern auch jede Form eines gelockerten Gewahrsams im Sinne einer sozialen Zuordnung eines Gegenstands zu einer Person genügt (RIS-Justiz RS0096666 [T1], RS0099100 [T2]).

Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen kann die Art strafbarer Beteiligung angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen weder aus Z 5 noch aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden (RIS-Justiz RS0117604).

Der Einwand (der Sache nach Z 11), die Suchtgiftweitergabe an einen verdeckten Ermittler stelle bloßen Versuch der Straftat dar, übersieht, dass versuchtes Überlassen nur dann in Betracht kommt, wenn die Aufgabe des Gewahrsams - etwa aufgrund vorherigen Eingreifens der Sicherheitsorgane unterbleibt (RIS-Justiz RS0112911). Derartiges wurde vom Erstgericht aber nicht festgestellt, sondern vielmehr, dass die Angeklagte nach der Suchtgiftübergabe festgenommen wurde (US 8).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nenad B*****:

Entgegen der Mängelrüge betrifft die Frage, welcher der Angeklagten das Suchtgift abwog, keinen entscheidenden Umstand, sodass der diesbezügliche Einwand angeblich widersprüchlicher Feststellungen (Z 5 dritter Fall) keiner Erwiderung bedarf.

Die Kritik offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der subjektiven Tatseite zu Schuldspruch B geht daran vorbei, dass die Tatrichter ihre diesbezüglichen Urteilsannahmen aus der von sämtlichen Angeklagten gewählten Vorgehensweise (US 13 letzter Absatz) ableiteten. Dies ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).

Aus welchem Grund die unter Verwendung von Gesetzesbegriffen getroffenen Konstatierungen zum Suchtgiftbesitz (Schuldspruch B) des Angeklagten keinen ausreichenden Sachverhaltsbezug aufweisen sollen (vgl RIS-Justiz RS0119090; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8), erklärt die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die im Übrigen die Gesamtheit der Urteilserwägungen zu den Verkaufsaktivitäten des Angeklagten prozessordnungswidrig außer Acht lässt (US 6 ff), nicht.

Die vermissten Urteilsannahmen zum Vorsatz auf späteres Inverkehrsetzen iSd § 28 Abs 1 SMG finden sich - dem weiteren Rechtsmittelvorbringen zuwider - auch hinsichtlich des Angeklagten B***** auf US 8.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte