OGH 4Ob82/92; 4Ob52/93; 4Ob40/93; 4Ob133/93; 4Ob99/93; 4Ob168/93; 6Ob17/94; 4Ob134/94; 6Ob1007/95; 6Ob26/95; 6Ob22/95; 6Ob24/95; 4Ob49/95; 6Ob31/95; 6Ob2060/96a; 4Ob2115/96z; 4Ob2364/96t; 6Ob2300/96w; 4Ob2382/96i; 6Ob245/97s; 6Ob343/97b; 6Ob380/97v; 6Ob93/98i; 6Ob212/98i; 6Ob304/98v; 6Ob37/98d; 6Ob254/98s; 6Ob21/99b; 6Ob10/99k; 6Ob289/98p; 4Ob72/99p; 6Ob130/99g; 6Ob160/99v; 8ObA45/99x; 6Ob185/99w; 6Ob196/99p; 6Ob202/99w; 6Ob22/00d; 4Ob49/00k; 4Ob60/00b; 6Ob308/99h; 6Ob79/00m; 6Ob88/00k; 4Ob84/00g; 4Ob55/00t; 4Ob266/00x; 6Ob264/00t; 6Ob276/00g; 6Ob320/00b; 6Ob23/01b; 6Ob41/01z; 6Ob114/01k; 6Ob138/01i; 6Ob249/01p; 7Ob290/01z; 6Ob47/02h; 6Ob238/02x; 8ObA196/02k; 4Ob27/03d; 4Ob297/02h; 6Ob55/03m; 6Ob315/02w; 6Ob79/03s; 4Ob162/03g; 7Ob106/03v; 4Ob196/03g; 4Ob204/03h; 8Ob122/03d; 4Ob18/04g; 10Ob1/04a; 7Ob98/04v; 6Ob224/04s; 9ObA37/05i; 6Ob295/03f; 6Ob211/05f; 6Ob11/06w; 6Ob129/06y; 6Ob97/06t; 6Ob153/06b; 4Ob105/06d; 6Ob159/06k; 3Ob160/06k; 6Ob197/05x; 6Ob291/06x; 6Ob250/06t; 6Ob3/07w; 6Ob79/07x; 4Ob97/07d; 6Ob207/07w; 4Ob233/07d; 4Ob236/07w; 4Ob84/08v; 4Ob60/08i; 6Ob285/07s; 6Ob110/08g; 6Ob51/08f; 6Ob123/08v; 4Ob171/08p; 4Ob176/08y; 6Ob256/08b; 4Ob224/08g; 6Ob62/09z; 6Ob66/09p; 4Ob132/09d; 6Ob52/09d; 4Ob64/10f; 4Ob112/10i; 4Ob39/10d; 6Ob162/10g; 4Ob118/10x; 3Ob223/10f; 6Ob192/10v; 6Ob220/10m; 6Ob262/10p; 4Ob233/10h; 4Ob174/10g; 4Ob83/11a; 6Ob232/10a; 6Ob187/11k; 6Ob245/11i; 3Ob7/12v; 9ObA77/11f; 6Ob162/12k; 6Ob170/13p; 6Ob122/13d; 6Ob45/14g; 6Ob51/14i; 6Ob89/14b; 6Ob17/15s; 6Ob143/14v; 4Ob80/15s; 6Ob116/16a; 6Ob238/15s; 6Ob245/16x; 3Ob3/17p; 6Ob202/16y; 6Ob66/16y; 6Ob24/17y; 6Ob62/17m; 6Ob61/17i; 6Ob102/17v; 6Ob149/17f; 6Ob230/17t; 6Ob243/17d; 6Ob124/18f; 4Ob177/18k; 6Ob220/18y; 6Ob99/19f; 6Ob241/19p; 4Ob211/19m; 4Ob137/20f; 6Ob100/20d; 6Ob79/21t; 6Ob177/21d; 6Ob184/21h; 6Ob70/22w; 4Ob124/23y; 6Ob32/24k; 6Ob48/24p (RS0031883)

OGH4Ob82/92; 4Ob52/93; 4Ob40/93; 4Ob133/93; 4Ob99/93; 4Ob168/93; 6Ob17/94; 4Ob134/94; 6Ob1007/95; 6Ob26/95; 6Ob22/95; 6Ob24/95; 4Ob49/95; 6Ob31/95; 6Ob2060/96a; 4Ob2115/96z; 4Ob2364/96t; 6Ob2300/96w; 4Ob2382/96i; 6Ob245/97s; 6Ob343/97b; 6Ob380/97v; 6Ob93/98i; 6Ob212/98i; 6Ob304/98v; 6Ob37/98d; 6Ob254/98s; 6Ob21/99b; 6Ob10/99k; 6Ob289/98p; 4Ob72/99p; 6Ob130/99g; 6Ob160/99v; 8ObA45/99x; 6Ob185/99w; 6Ob196/99p; 6Ob202/99w; 6Ob22/00d; 4Ob49/00k; 4Ob60/00b; 6Ob308/99h; 6Ob79/00m; 6Ob88/00k; 4Ob84/00g; 4Ob55/00t; 4Ob266/00x; 6Ob264/00t; 6Ob276/00g; 6Ob320/00b; 6Ob23/01b; 6Ob41/01z; 6Ob114/01k; 6Ob138/01i; 6Ob249/01p; 7Ob290/01z; 6Ob47/02h; 6Ob238/02x; 8ObA196/02k; 4Ob27/03d; 4Ob297/02h; 6Ob55/03m; 6Ob315/02w; 6Ob79/03s; 4Ob162/03g; 7Ob106/03v; 4Ob196/03g; 4Ob204/03h; 8Ob122/03d; 4Ob18/04g; 10Ob1/04a; 7Ob98/04v; 6Ob224/04s; 9ObA37/05i; 6Ob295/03f; 6Ob211/05f; 6Ob11/06w; 6Ob129/06y; 6Ob97/06t; 6Ob153/06b; 4Ob105/06d; 6Ob159/06k; 3Ob160/06k; 6Ob197/05x; 6Ob291/06x; 6Ob250/06t; 6Ob3/07w; 6Ob79/07x; 4Ob97/07d; 6Ob207/07w; 4Ob233/07d; 4Ob236/07w; 4Ob84/08v; 4Ob60/08i; 6Ob285/07s; 6Ob110/08g; 6Ob51/08f; 6Ob123/08v; 4Ob171/08p; 4Ob176/08y; 6Ob256/08b; 4Ob224/08g; 6Ob62/09z; 6Ob66/09p; 4Ob132/09d; 6Ob52/09d; 4Ob64/10f; 4Ob112/10i; 4Ob39/10d; 6Ob162/10g; 4Ob118/10x; 3Ob223/10f; 6Ob192/10v; 6Ob220/10m; 6Ob262/10p; 4Ob233/10h; 4Ob174/10g; 4Ob83/11a; 6Ob232/10a; 6Ob187/11k; 6Ob245/11i; 3Ob7/12v; 9ObA77/11f; 6Ob162/12k; 6Ob170/13p; 6Ob122/13d; 6Ob45/14g; 6Ob51/14i; 6Ob89/14b; 6Ob17/15s; 6Ob143/14v; 4Ob80/15s; 6Ob116/16a; 6Ob238/15s; 6Ob245/16x; 3Ob3/17p; 6Ob202/16y; 6Ob66/16y; 6Ob24/17y; 6Ob62/17m; 6Ob61/17i; 6Ob102/17v; 6Ob149/17f; 6Ob230/17t; 6Ob243/17d; 6Ob124/18f; 4Ob177/18k; 6Ob220/18y; 6Ob99/19f; 6Ob241/19p; 4Ob211/19m; 4Ob137/20f; 6Ob100/20d; 6Ob79/21t; 6Ob177/21d; 6Ob184/21h; 6Ob70/22w; 4Ob124/23y; 6Ob32/24k; 6Ob48/24p26.4.2024

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend.

Verbreitung kreditschädigender Tatsachen — Rufschädigung

 

Normen

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BII
BGB §661a
KSchG §5j
UWG §1 D2d
UWG §7 C
UrhG §78

4 Ob 82/92EGMR24.11.1992

Veröff: EvBl 1993/134 S 554 = ÖBl 1993,84 = MR 1993,17

4 Ob 52/93OGH04.05.1993

Beisatz: Das gleiche gilt für den Bedeutungsinhalt der Äußerung. (T1)

4 Ob 40/93OGH04.05.1993
4 Ob 133/93OGH30.11.1993
4 Ob 99/93OGH13.07.1993
4 Ob 168/93OGH25.01.1994

Veröff: SZ 67/10

6 Ob 17/94OGH13.07.1994

Veröff: EvBl 1994/97 S 505

4 Ob 134/94OGH22.11.1994
6 Ob 1007/95OGH09.03.1995
6 Ob 26/95OGH22.08.1995
6 Ob 22/95EGMR01.06.1995
6 Ob 24/95OGH13.10.1995
4 Ob 49/95OGH10.10.1995

nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch ermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an. (T2)<br/>Veröff: SZ 68/177

6 Ob 31/95OGH25.10.1995

Beis wie T1

6 Ob 2060/96aOGH28.09.1996

Beis wie T1

4 Ob 2115/96zOGH09.07.1996

Auch; nur: Das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend. (T3)<br/>Beisatz: Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint oder verstanden werden sollten. Eine missverständliche Fassung geht stets zu Lasten des Mitteilenden. (T4)

4 Ob 2364/96tOGH17.12.1996

nur T2

6 Ob 2300/96wOGH18.12.1996

nur T2

4 Ob 2382/96iOGH28.01.1997

nur T2

6 Ob 245/97sOGH29.10.1997

Beis wie T1

6 Ob 343/97bOGH24.11.1997
6 Ob 380/97vOGH26.02.1998

nur T2; Beisatz: Dies gilt auch für an sich richtige Zitate, wenn der Gesamtinhalt eines Artikels durch das Verschweigen ihres wahren Sinnes im Textzusammenhang entstellt wird. (T5)

6 Ob 93/98iEGMR27.05.1998

Beis wie T1<br/>Veröff: SZ 71/96

6 Ob 212/98iOGH10.09.1998

nur T2

6 Ob 304/98vOGH26.11.1998

nur T2

6 Ob 37/98dOGH26.11.1998

Beisatz: Die Ermittlung des Bedeutungsinhaltes ist im allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere aber von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt. (T6)

6 Ob 254/98sOGH26.11.1998

Auch; nur T2; Beis wie T1

6 Ob 21/99bOGH25.02.1999

nur T2; Veröff: SZ 72/39

6 Ob 10/99kOGH11.03.1999

Auch; nur T2

6 Ob 289/98pOGH25.03.1999

nur T2

4 Ob 72/99pOGH01.06.1999

Auch; nur T2

6 Ob 130/99gOGH15.07.1999

Beis wie T4 nur: Die Mitteilung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T7)<br/>Beis wie T6; Beisatz: Bringt der Beklagte in einem Medium für den verständigen, unbefangenen Durchschnittsleser erkennbar seine Auffassung zum Ausdruck, die Zusammenarbeit mit der Klägerin sei (nun) nicht mehr partnerschaftlich und (wirtschaftlich) erfolgreich, er befürchte, dass ihre Vorgangsweise zu einer sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und einem wirtschaftlichen Niedergang des Unternehmens führen werde, wird ein verständiger, unbefangener Durchschnittsleser dieser Äußerung aus ihrem Gesamtzusammenhang hingegen nicht entnehmen, dass die Klägerin tatsächlich vor dem wirtschaftlichen Niedergang stehe und Arbeitsplätze gefährdet wären. Diese wertende Meinungsäußerung des Beklagten ist nicht tatbestandsmäßig im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB. (T8)

6 Ob 160/99vOGH15.07.1999

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4 nur: Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T9)<br/>Beis wie T6

8 ObA 45/99xOGH08.07.1999

Auch

6 Ob 185/99wOGH16.09.1999

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Die Behauptung, ein Kind arbeite (beziehungsweise verrichte Kinderarbeit) kann nicht ohne weiteres mit der Behauptung gleichgesetzt werden, es werde von seinen Eltern zu Kinderarbeit veranlasst (und dadurch wirtschaftlich ausgebeutet). (T10)

6 Ob 196/99pOGH16.09.1999

Vgl auch; nur T2

6 Ob 202/99wOGH25.11.1999
6 Ob 22/00dOGH24.02.2000

nur T2

4 Ob 49/00kOGH14.03.2000

Auch; nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers. (T11)<br/>Beis wie T9

4 Ob 60/00bOGH14.03.2000

Auch; nur T2; Beis wie T1

6 Ob 308/99hOGH09.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Wertende Äußerungen sind nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie verbreitet wurden, zu beurteilen. (T12)

6 Ob 79/00mOGH29.03.2000

Vgl auch; Beis wie T1<br/>Veröff: SZ 73/60

6 Ob 88/00kOGH13.04.2000

nur T11; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Behauptung, dass die Heime der Klägerin Heimstätte illegalen Drogenhandels seien, in einem derartigen Heim Suchtgift in näher bezeichnetem Wert sichergestellt worden sei und durch die Kläger Drogenhändler gedeckt würden. (T13)

4 Ob 84/00gOGH12.04.2000

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint oder verstanden werden. (T14)

4 Ob 55/00tOGH14.03.2000

Auch; nur T11; Beis wie T1

4 Ob 266/00xOGH24.10.2000
6 Ob 264/00tOGH23.11.2000

Beis wie T6; Beis wie T7

6 Ob 276/00gOGH23.11.2000

Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7

6 Ob 320/00bOGH17.01.2001

Vgl auch; nur T2; Beisatz: In die Ehre eines anderen eingreifende Äußerungen sind nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fielen und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen. (T15)

6 Ob 23/01bOGH22.02.2001

Vgl auch; nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang an. (T16)<br/>Beis wie T1

6 Ob 41/01zOGH15.03.2001

Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Auch die Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet werden, ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang, abhängt. (T17)

6 Ob 114/01kOGH16.05.2001

Vgl auch; nur T16; Beis ähnlich wie T15

6 Ob 138/01iOGH21.06.2001

Vgl auch; nur T2; Beis wie T15; Beisatz: Die im gewerblichen Rechtsschutz für die blickfangartige Herausstellung im Titel maßgeblichen Argumente sind auf Presseaussendungen von Politikern im politischen Meinungskampf nicht ohne weiteres übertragbar. (T18)

6 Ob 249/01pEGMR20.12.2001

Beisatz: Bei zeitlich auseinanderfallenden, inhaltlich aber in engem Zusammenhang stehenden rufschädigenden Tatsachenbehauptungen (§ 1330 Abs 2 ABGB) ist der Bedeutungsinhalt nach dem in einer Gesamtschau vermittelten Eindruck entscheidend. Beurteilungsmaßstab ist ein fiktiver Mitteilungsempfänger, dem alle Äußerungen zur Kenntnis gelangt sind. (T19)<br/>Beisatz: Dies kann dazu führen, dass eine Äußerung, die bei einer isolierten Betrachtung als wahrheitsgemäß beurteilt werden kann, auf Grund eines in der Gesamtschau herbeigeführten anderen Gesamteindrucks als falsche Tatsachenbehauptung qualifiziert werden muss. (T20)<br/>Veröff: SZ 74/204

7 Ob 290/01zOGH19.12.2001

Auch; Beisatz: Hier: Mehrdeutige Äußerungen. (T21)<br/>Beisatz: Hier: Gewinnzusage im Sinne des § 5j KSchG, Forderungsdurchsetzung durch Klagbarkeit wurde bejaht. (T22)<br/>Veröff: SZ 74/203

6 Ob 47/02hOGH16.05.2002
6 Ob 238/02xOGH10.10.2002

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Lügenvorwurf. (T23)

8 ObA 196/02kOGH17.10.2002

Auch; nur T2

4 Ob 27/03dOGH18.02.2003

Vgl auch; Beis wie T22; Beisatz: Zergliedernde Betrachtungsweise widerspricht dem bestehenden allgemeinen Grundsatz, dass im geschäftlichen Wettbewerb der Inhalt einer Ankündigung stets am Gesamteindruck zu messen ist, den die angesprochenen Verkehrskreise gewinnen. (T24)

4 Ob 297/02hOGH25.03.2003

Auch; Beis wie T19; Beisatz: Nimmt eine Werbeaussage nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise auf eine unmittelbar vorangehende Werbung inhaltlich Bezug, ist der Sinngehalt der späteren Werbung nicht isoliert, sondern nach dem Verständnis von Verkehrsteilnehmern zu betrachten, die beide Aussagen kennen. (T25)

6 Ob 55/03mOGH24.04.2003

Auch

6 Ob 315/02wOGH20.03.2003

Vgl; Beis wie T23

6 Ob 79/03sOGH21.05.2003

Auch

4 Ob 162/03gOGH19.08.2003

Auch; nur T2

7 Ob 106/03vOGH05.08.2003

Auch; Beis wie T22; Beis wie T24

4 Ob 196/03gOGH07.10.2003

Auch; Beis ähnlich wie T19

4 Ob 204/03hOGH21.10.2003

Vgl; Beis wie T21; Beisatz: Im geschäftlichen Wettbewerb muss derjenige, der mehrdeutige Äußerungen macht, stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen ("Unklarheitenregel"). Diese Regel ist auch im Zusammenhang mit § 5j KSchG anwendbar. (T26)

8 Ob 122/03dOGH13.11.2003

Vgl; Beis wie T26

4 Ob 18/04gOGH10.02.2004

Auch; Beisatz: Die Frage, ob einem Schreiben eine bestimmte Äußerung entnommen werden kann, ist immer nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise bei ungezwungener Auslegung zu beurteilen. (T27)<br/>Beisatz: Wie eine Äußerung im Einzelfall zu verstehen ist, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass dieser Frage keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt und sie daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bildet. (T28)

10 Ob 1/04aOGH10.02.2004

Vgl; Beis wie T26

7 Ob 98/04vOGH16.06.2004

Vgl auch; Beisatz: Die Auslegungskriterien des BGH zu § 661a BGB entsprechen jenen des Obersten Gerichtshofes zu § 5j KSchG: Für eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung ist nicht nur auf deren Inhalt, sondern auch auf die äußere Gestaltung abzustellen; die Zusendung muss abstrakt geeignet sein, beim durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten; es kommt auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger nicht an, sodass es nicht erforderlich ist, dass der Empfänger dem Schreiben tatsächlich Glauben schenkt und der Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschaut oder durchschauen könnte, die Leistung des angeblich gewonnenen Preises verlangen kann. (T29)

6 Ob 224/04sOGH17.02.2005
9 ObA 37/05iOGH06.04.2005

Auch; Beis wie T1

6 Ob 295/03fOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Hier: Eine Artikelüberschrift, die offen lässt, was oder wer damit gemeint ist, ist nicht isoliert zu betrachten. (T30)

6 Ob 211/05fOGH15.12.2005
6 Ob 11/06wOGH16.02.2006
6 Ob 129/06yOGH29.06.2006

Auch; nur T2

6 Ob 97/06tOGH24.05.2006

Vgl auch; Beis wie T6

6 Ob 153/06bOGH31.08.2006

Auch; Beis wie T28

4 Ob 105/06dOGH28.09.2006

Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T30; Beisatz: Hier: § 7 UWG. (T31)

6 Ob 159/06kOGH12.10.2006

Auch; Beis wie T30 nur: Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. (T32)<br/>Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. Daher dürfen auch Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, nicht schrankenlos geäußert werden; allerdings sind angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst überspitzte Formulierungen unter Umständen hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt. (T33)<br/>Beisatz: Hier: Inserat in einer Faschingszeitung im Zuge einer politischen Auseinandersetzung. (T34)

3 Ob 160/06kOGH30.11.2006

Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T21; Beis ähnlich wie T28; Beisatz: Die Frage, ob das Aufrechterhalten einer verbotenen Äußerung gegenüber einem Medium auch ohne explizite Wiederholung bereits einen Verstoß gegen ein auferlegtes Unterlassungsgebot bildet, ist nicht anders zu beurteilen als die Frage, wie eine Äußerung auszulegen ist. (T35)

6 Ob 197/05xOGH30.11.2006

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Artikel in einer Studentenzeitung über ein von der Hochschülerschaft durchgeführtes Vergabeverfahren. (T36)

6 Ob 291/06xOGH21.12.2006

Auch; Beisatz: Ist der Kläger aber nach den Feststellungen gerade nicht in die von der breiten Öffentlichkeit mit unseriösen Spekulationsgeschäften im karibischen Raum assoziierte „Bawag-Affäre" verwickelt, so war die inkriminierte Äußerung jedenfalls unwahr. (T37)

6 Ob 250/06tOGH30.11.2006

Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T32; Beis wie T33

6 Ob 3/07wOGH15.02.2007

Auch; nur T2; Beisatz: Bei den vom Rekursgericht zur Ermittlung des Gesamtzusammenhangs, in dem die beanstandete Äußerung fiel, und des dadurch vermittelten Gesamteindrucks als offenkundig im Sinn des § 269 ZPO herangezogenen tatsächlichen Umständen handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, deren Richtigkeit im Revisionsrekursverfahren nicht überprüft werden kann. (T38)

6 Ob 79/07xOGH21.06.2007

Beis wie T19; Beis wie T32 nur: Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. (T39)

4 Ob 97/07dOGH10.07.2007

Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T30; Beis wie T31

6 Ob 207/07wOGH13.09.2007

Beis wie T28

4 Ob 233/07dOGH22.01.2008

Auch; Beis wie T39

4 Ob 236/07wOGH22.01.2008

Beis wie T30

4 Ob 84/08vOGH10.06.2008

Auch; Beis wie T6; Beis wie T28

4 Ob 60/08iOGH20.05.2008

Beis wie T30

6 Ob 285/07sOGH10.04.2008
6 Ob 110/08gOGH07.07.2008

Vgl; Beisatz: Hauptverfahren zum Provisorialverfahren 6 Ob 159/06k mit Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. (T40)

6 Ob 51/08fOGH05.06.2008
6 Ob 123/08vOGH07.08.2008

Beis wie T28

4 Ob 171/08pOGH18.11.2008

Beis wie T39

4 Ob 176/08yOGH20.01.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T28

6 Ob 256/08bOGH17.12.2008

Auch; Beis wie T28

4 Ob 224/08gOGH20.01.2009

Auch

6 Ob 62/09zOGH02.07.2009

Auch; Beis wie T32; Beis wie T33

6 Ob 66/09pOGH05.08.2009

Beis wie T17; Beis wie T30; Beisatz: Hier: Vorwurf der zweckfremden Verwendung von Subventionen. (T41)

4 Ob 132/09dOGH20.10.2009

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7

6 Ob 52/09dOGH18.12.2009

Beis wie T7; Beis wie T32; Bem: Hier: Die Bezeichnung „verdorben" für die der Speiseeisverordnung nicht entsprechenden Speiseeisproben ist im gegebenen Zusammenhang unter dem Blickwinkel der Freiheit der Meinungsäußerung eine zulässige Wertung eines nicht der einschlägigen Rechtsvorschrift entsprechenden Zustands, der in der Medieninformation wahrheitsgemäß dargestellt wird. (T42)

4 Ob 64/10fOGH13.07.2010

Auch; Beis wie T1; Beis wie T9

4 Ob 112/10iOGH13.07.2010

Vgl auch; Beisatz: Auch eine Mitteilung, die in die Form eines richtig wiedergegebenen Zitats gekleidet ist, kann tatbildlich iSd § 1330 Abs 2 ABGB und § 7 UWG sein. (T43)

4 Ob 39/10dOGH13.07.2010

Beisatz: Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist. (T44)

6 Ob 162/10gOGH01.09.2010

Vgl auch; Beis wie T6

4 Ob 118/10xOGH31.08.2010

Vgl auch

3 Ob 223/10fOGH14.12.2010

Auch; nur T2; Beis wie T7; Beis wie T28; Beis wie T35

6 Ob 192/10vOGH17.12.2010

Vgl; Beis wie T6

6 Ob 220/10mOGH17.12.2010

Beis wie T6

6 Ob 262/10pOGH28.01.2011

Vgl; Beis wie T6

4 Ob 233/10hOGH23.03.2011

Vgl; Beis wie T1

4 Ob 174/10gOGH10.05.2011

Vgl; nur ähnlich T2; nur ähnlich T3; Beisatz: Hier: Bildnisschutz nach § 78 UrhG. (T45)

4 Ob 83/11aOGH21.06.2011

Auch

6 Ob 232/10aOGH18.07.2011

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Nur wenn die Schlagzeile (die Überschrift, der Titel oder ähnliche Hervorhebungen) vollständige Tatsachenbehauptungen enthält oder wenn Tatsachenbehauptungen mit denjenigen im Folgetext nicht in Einklang zu bringen sind, ist diese isoliert zu beurteilen (so schon 6 Ob 92/04d). (T46)

6 Ob 187/11kOGH14.09.2011

Vgl; Beis wie T6

6 Ob 245/11iOGH21.12.2011

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6

3 Ob 7/12vOGH14.03.2012

Vgl auch; nur T3; Beis wie T6

9 ObA 77/11fOGH29.03.2012

nur T2; Beis wie T6

6 Ob 162/12kOGH15.10.2012

nur T11; Beis wie T39; Beisatz: Hier: Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges stellt sich die Formulierung „journalistischer Bettnässer“ als - wenn auch plakativ, unhöflich und grob formulierte - Wertung dar. (T47)

6 Ob 170/13pOGH30.09.2013

Auch; Beisatz: Hier: Behauptung eines Rechtsanwalts ein anderer Rechtsanwalt hätte ihm in einem Schreiben gewerbsmäßig Betrug vorgeworfen ist eine zulässige Meinungsäußerung. (T48)

6 Ob 122/13dOGH28.11.2013

Auch; Beis wie T46; Beisatz: Hier: Überschrift eines Postings ist nicht isoliert zu beurteilen. (T49)

6 Ob 45/14gOGH26.06.2014

Auch; Beisatz: Hier: Behauptung der Tatsache, Mitarbeiter der Klägerin hätten der Mutter des Beklagten durch Verabreichung eines überdosierten Beruhigungsmedikaments schweren körperlichen Schaden zugefügt. (T50)

6 Ob 51/14iOGH26.06.2014

Auch; Beis wie T6

6 Ob 89/14bOGH09.10.2014

Auch; Beis ähnlich wie T49; Beisatz: Bei der Beurteilung des maßgeblichen Gesamtzusammenhangs kommt es sowohl auf die Kurzdarstellung als auch auf den verlinkten Beitrag an. (T51)<br/>

6 Ob 17/15sOGH19.02.2015

Auch; Beis wie T6

6 Ob 143/14vOGH19.03.2015

Auch; Beis wie T12; Beis wie T28

4 Ob 80/15sOGH11.08.2015

Auch; Beisatz: Hier: § 2 UWG. (T52)

6 Ob 116/16aOGH20.07.2016

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Zur Auslegung des Begriffs "Gewerkschaft". (T53)

6 Ob 238/15sOGH30.08.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T32; Beisatz: Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung und die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung sind Rechtsfragen. (T54)<br/>Beisatz: Hier: Die Äußerungen, eine Chemikalie sei gesundheitlich bedenklich und Kinder‑Tattoos seien „eigentlich ein ungeeignetes Spielzeug“, sind Wertungen und fallen daher nicht unter § 1330 Abs 2 ABGB. (T55); Veröff: SZ 2016/81

6 Ob 245/16xOGH22.12.2016

Vgl; Beis wie T12

3 Ob 3/17pOGH26.01.2017

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T28

6 Ob 202/16yOGH30.01.2017

Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T28; Beis wie T39; Beis wie T54

6 Ob 66/16yOGH29.11.2016

Auch; nur T3

6 Ob 24/17yOGH27.02.2017

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T28

6 Ob 62/17mOGH19.04.2017

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bezeichnung einer Personengruppe als „Bande“. (T56)

6 Ob 61/17iOGH29.05.2017

Vgl; Beis wie T1

6 Ob 102/17vOGH07.07.2017

Beis wie T1; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T28

6 Ob 149/17fOGH29.08.2017

Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T24; Beis wie T28; Beis wie T32

6 Ob 230/17tOGH21.12.2017

Auch; Beisatz: Maßgeblich ist aber auch nicht, ob sich bloß der Kläger in einer bestimmten Art und Weise angesprochen fühlt, die sich weder aus der Äußerung selbst noch aus dem vermittelten Gesamteindruck ergibt. (T57)

6 Ob 243/17dOGH28.02.2018

Vgl auch; Beis wie T33

6 Ob 124/18fOGH25.10.2018

Vgl auch; Beis wie T33

4 Ob 177/18kOGH23.10.2018

auch; Beisatz wie T46; Beisatz wie T49<br/>Beisatz: §§ 1, 11 UWG. (T58)

6 Ob 220/18yOGH27.02.2019

Beis wie T57

6 Ob 99/19fOGH24.10.2019

Auch; nur T3; Beis wie T6; Beis wie T57

6 Ob 241/19pOGH23.01.2020

Vgl; Beis wie T33

4 Ob 211/19mOGH21.02.2020
4 Ob 137/20fOGH11.08.2020
6 Ob 100/20dOGH16.09.2020

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T28

6 Ob 79/21tOGH12.05.2021

Vgl; Beis wie T30; Beisatz: Vorwurf der Manipulation eines Reitsportbewerbes. (T59)

6 Ob 177/21dOGH20.10.2021

Vgl; Beis wie T17

6 Ob 184/21hOGH18.05.2022

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T15; Beis wie T28; Beisatz: Dies gilt auch für die Frage, ob ein verständiger Adressat Vorwürfe oder Mitteilungen, die die Vergangenheit betreffen, auch auf die gegenwärtige Einschätzung der juristischen Person bezieht. (T60)

6 Ob 70/22wOGH25.01.2023

Vgl; Beis wie T30

4 Ob 124/23yOGH20.02.2024

vgl; Beisatz nur wie T30; Beisatz nur wie T31

6 Ob 32/24kOGH26.04.2024

Beisatz wie T1

6 Ob 48/24pOGH26.04.2024

vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T9; Beisatz wie T12; Beisatz wie T15

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0040OB00082_9200000_003

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