OGH 6Ob291/06x

OGH6Ob291/06x21.12.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Josef T*****, vertreten durch Dr. Georg Prantl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Mag. Werner K*****, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren EUR 150.000), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 2. November 2006, GZ 6 R 190/06t-15, womit die einstweilige Verfügung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 8. September 2006, GZ 10 Cg 23/06b-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Grundlage unrichtiger oder nicht bewiesener Tatsachenbehauptungen gibt es nicht (6 Ob 114/01k). In der Auffassung der Vorinstanzen, die Äußerung des Beklagten, der Kläger könne „mächtig in die Bawag-Affäre involviert sein", enthalte einen überprüfbaren Tatsachenkern, ist eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Unwahr ist eine Äußerung nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (6 Ob 328/99z ua). Ist der Kläger aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen gerade nicht in die von der breiten Öffentlichkeit mit unseriösen Spekulationsgeschäften im karibischen Raum assozierte „Bawag-Affäre" verwickelt, so war die inkriminierte Äußerung im Sinne der zitierten Rechtsprechung jedenfalls unwahr. Die offenbar ohne jedes Tatsachensubstrat erhobene Behauptung der intensiven Verwicklung („mächtig involviert") des Klägers in die Bawag-Affäre kann auch nicht durch die Eigenschaft des Klägers als „public figure" gerechtfertigt werden. Auch die weiteren Ausführungen des Revisionsrekurses zur Unklarheitenregel vermögen keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, zumal der Beklagte nach ständiger Rechtsprechung bei mehrdeutigen Äußerungen die für ihn ungünstigere Auslegung gegen sich gelten lassen müsste (RIS-Justiz RS0079648; 4 Ob 71/06d).

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