OGH 4Ob84/08v

OGH4Ob84/08v10.6.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei b*****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. O***** GmbH, *****, und 2. Gert S*****, beide vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf, Feststellung und Veröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 33.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. März 2008, GZ 1 R 23/08x-18, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wie eine Äußerung nach dem Eindruck der angesprochenen Kreise zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (4 Ob 18/04g; 4 Ob 131/07d = ÖBl 2008, 37 [Rungg/Albiez] - Energiekostenvergleich II; RIS-Justiz RS0031883 T6, T28; vgl auch RS0043000). Das gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil vorliegt.

Die Deutung der strittigen Aussagen durch das Rekursgericht ist auch bei der erforderlichen Bedachtnahme auf den Gesamteindruck (RIS-Justiz RS0031883) nicht zu beanstanden, und zwar ohne dass es dafür auf die lauterkeitsrechtliche Unklarheitenregel ankäme (vgl RIS-Justiz RS0085169). Auf das Spannungsverhältnis zwischen dieser Regel und dem Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung (dazu 4 Ob 98/07a = wbl 2007, 608 - VÖB) kommt es daher nicht an.

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