OGH 6Ob276/00g

OGH6Ob276/00g23.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Hans Peter H*****, und 2. K***** GmbH & Co KG, beide *****, beide vertreten durch Dr. Gottfried Korn und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Parteien Dr. Helmut H*****, vertreten durch Mag. Rainer Hessenberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Widerrufs kreditschädigender Äußerungen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 21. September 2000, GZ 4 R 167/00g-8, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu Punkt 1. des Sicherungsbegehrens:

Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden (6 Ob 130/99g; 6 Ob 160/99v). Die Ermittlung ihres Bedeutungsinhaltes ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt (6 Ob 37/98d; 6 Ob 130/99g). In der Auffassung der Vorinstanzen, die in Punkt 1. des Sicherungsbegehrens enthaltene Textpassage der Presseaussendung des Beklagten gebe im Zusammenhang mit dem übrigen Text im Kern den Stand des Vorprozesses richtig wieder, kann eine zur näheren Erörterung Anlass gebende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalles nicht erblickt werden.

Zu Punkt 2. des Sicherungsbegehrens:

Der Erstkläger hat weder in erster Instanz noch in seinen Rechtsmittelschriften als unrichtig bestritten, dass er auch selbst unter der Rubrik "Jedermann in Salzburg" Kommentare verfasse. Er leitet seinen Standpunkt, der Text der gemäß Punkt 2. seines Begehrens zu unterlassenden Mitteilung sei unwahr, vielmehr daraus ab, dass er nach wie vor unter seinem eigenen Namen kritische Artikel verfasse.

Bei Zutreffen des - vom Erstkläger nicht in Abrede gestellten - Umstandes, dass der Erstkläger zumindest auch anonym Stellungnahmen in einer Rubrik veröffentlicht, in der mehrmals mehr oder weniger direkt Kritik an Prozessgegner der Kläger im Vorprozess geübt wurde, enthält die strittige Äußerung unabhängig davon, ob der Erstkläger auch weiterhin unter seinem eigenen Namen Artikel verfasst, einen wahren Tatsachenkern. Dieser wird zwar mit überspitzten Formulierungen einer negativen Wertung unterzogen. Schon das Erstgericht hat aber das Vorliegen eines Wertungsexzesses unter anderem im Hinblick darauf verneint, dass die im Internet veröffentlichte Presseaussendung eine Reaktion auf vorangehende mediale Angriffe der Prozessgegner war und als medial ausgetragenes Wortgefecht denselben Maßstäben zu unterstellen ist, den die Gegner für sich in Anspruch nahmen. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei Beurteilung der jeweils von den besonderen Umständen des Falles abhängigen Rechtsfrage, ob ein nicht mehr zu tolerierender Wertungsexzess vorliegt, ist hier nicht zu erkennen.

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Stichworte