OGH 6Ob3/07w

OGH6Ob3/07w15.2.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei B*****, vertreten durch Dr. Bernhard Eigner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei F*****, vertreten durch Dr. Johannes Hübner und Dr. Gerhard Steiner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. November 2006, GZ 30 R 40/06g-7, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. In der Zulassungsbeschwerde macht die Rechtsmittelwerberin geltend, das Rekursgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, wonach die Zulässigkeit von Wertungen nur auf der Grundlage derjenigen Tatsachen beurteilt werden dürfe, die mitgeliefert würden. In den zum Nachweis der behaupteten ständigen Rechtsprechung genannten Entscheidungen 6 Ob 138/01i, 6 Ob 238/02x und 6 Ob 40/04g wurde indes nicht ausgesprochen, dass die einem Werturteil zugrunde liegenden Tatsachen stets darzulegen sind. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann die Notwendigkeit der Verbindung eines Werturteils mit den dieses unterstützenden Fakten von Fall zu Fall je nach den Umständen variieren. Die Notwendigkeit, die einem Werturteil zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen, ist nach dieser Rechtsprechung weniger zwingend, wenn diese Umstände der Allgemeinheit bereits bekannt sind (Urteil vom 27. 10. 2005, MR 2005, 465 - Wirtschafts-Trendzeitschriften-Verlags GmbH/Österreich mbN). Der erkennende Senat ist dieser Auffassung gefolgt (6 Ob 47/02h; 6 Ob 245/04d).

2. Bei den vom Rekursgericht zur Ermittlung des Gesamtzusammenhangs, in dem die beanstandete Äußerung fiel, und des dadurch vermittelten Gesamteindrucks als offenkundig iSd § 269 ZPO herangezogenen tatsächlichen Umständen handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, deren Richtigkeit im Revisionsrekursverfahren nicht überprüft werden kann.

3. Die Fragen, ob „Tatsachen" verbreitet werden und ob eine wertende Äußerung vorliegt (RIS-Justiz RS0113943), ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0107768) und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0113943), hängen so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO im vorliegenden Einzelfall nicht angenommen werden können. Dies gilt auch für die Frage, ob schutzwürdige Interessen des Verletzten beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die nach § 1330 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ausschlägt (6 Ob 318/03p), sowie was noch zulässige Kritik ist (6 Ob 81/06i).

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