OGH 4Ob2364/96t

OGH4Ob2364/96t17.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Werner Masser und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. J***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, 2. J*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Thomas Höhne, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 320.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 24. Oktober 1996, GZ 1 R 182/96h-25, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gegen § 7 Abs 1 UWG verstößt, wer zu Zwecken des Wettbewerbs über (ua) das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens nicht erweislich wahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen. Die Beweislast für die Wahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptungen trifft den Beklagten. Der Wahrheitsbeweis ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im wesentlichen bestätigt (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 115; ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 87 = MR 1992, 35 - Wiener Partie ua). Der Begriff der "Tatsachen" im Sinne des § 7 Abs 1 UWG wird nach ständiger Rechtsprechung weit ausgelegt;

"Tatsachen" werden immer dann behauptet, wenn die Behauptungen auf

ihre Richtigkeit nachprüfbare Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften

zum Inhalt haben. Auch "Urteile", die auf entsprechende Tatsachen

schließen lassen, sind objektiv nachprüfbar, wenn sie greifbare,

einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem

nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn

aufgefaßt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen"

verbreitet wurden, kommt es auf den Gesamtzusammenhang und den

dadurch ermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung an (ua

ÖBl 1993, 84 = MR 1993, 17 - Jubelbroschüre; ÖBl 1994, 13 = MR 1993,

182 - Schlechtes Geschäft; ÖBl 1996, 134 - Leserverblödung). Der

Äußernde muß stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich

gelten lassen (ua MR 1994, 111 - Nazijournalismus). Eine wahre

geschäfts- schädigende Behauptung ist nur dann zulässig, wenn

hinreichender Anlaß besteht, den eigenen Wettbewerb mit der

Herabsetzung des Konkurrenten zu verbinden und wenn sich die Kritik

nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält (stRsp ua SZ

62/208 = MR 1990, 66 = ÖBl 1990, 253 - moderne Sklaven; SZ 63/2 = MR

1990, 68 = ÖBl 1990, 205 - Schweinerei; ÖBl 1992, 210 -

Zahntechniker).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang:

Christian W. M***** hat durch seine Ausführungen und sein Verhalten im Gespräch mit Hermann W***** die von ihm beanstandeten Äußerungen provoziert. Die Aussage, Christian W. M***** sei ein Fall für den Strafrichter, ist daher im Kern richtig. Schließlich hat Christian W. M***** seinen Gesprächspartner bedroht und genötigt, er hat versucht, ihn einzuschüchtern. Das ist ein Verhalten, wie es auch das Strafgesetz erfaßt. Daß die Strafverfolgungsbehörden die Anzeige zurückgelegt haben, beweist nicht, daß das Verhalten nicht unrechtmäßig war.

Der Geschäftsführer der Klägerin hat mit seinen Drohungen und Einschüchterungsversuchen erreichen wollen, daß ein für die Erstbeklagte tätiger Journalist keinen Artikel über seine Methoden verfaßt und veröffentlicht. Der hinreichende Anlaß, darüber in der Zeitschrift der Erstbeklagten zu berichten, ist daher zu bejahen; da die Vorwürfe wahr sind, hält sich die Kritik insoweit auch im Rahmen des Erforderlichen.

Mit der beanstandeten Überschrift wird eine Äußerung aufgegriffen, die Christian W. M***** seinem Gesprächspartner gegenüber verwendet hat. Daß dieser Ausspruch nun auf die Methoden des Christian W. M***** und durch die Umkehrung der Anfangsbuchstaben seiner Vornamen auch auf diesen selbst gemünzt wird, ist zwar eine drastische Umschreibung seiner Vorgangsweise, die jedoch im Kern durch dessen Verhalten im Gespräch gerechtfertigt wird.

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