Rechtssatz
Ist ein entgegen § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter „Revisions-Rekurs" gegen die Zurückweisung eines Rekurses nicht jedenfalls, sondern nur mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig, ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars bedarf. Sollte die gebotene Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen.
Normen
AußStrG 2005 §6 Abs2
AußStrG 2005 §10 Abs4
AußStrG 2005 §62 Abs1 A1
AußStrG 2005 §65 Abs3 Z5
AußStrG 2005 §67 Satz1
6 Ob 308/05w | OGH | 26.01.2006 |
Vgl; Beisatz: Blieb der zur Heilung des Vertretungsmangels gemäß § 10 Abs 4 AußStrG 2005 vorgenommene Verbesserungsversuch erfolglos, ist das fehlerhafte Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen. (T1) |
7 Ob 208/06y | OGH | 27.09.2006 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Verlassenschaftsverfahren. (T3) |
6 Ob 74/07m | OGH | 19.04.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Die Ablehnung der Genehmigung des Rechtsmittelschriftsatzes durch den einstweiligen Sachwalter entbindet das Erstgericht nicht von seiner Pflicht, eine Verbesserung des Schriftsatzes durch Beibringung einer Anwalts- oder Notarsunterschrift zu verlangen, weil die betroffene Person auch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einschalten könnte. (T4) |
2 Ob 41/07d | OGH | 12.04.2007 |
Auch; nur: Ist ein entgegen § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter „Revisions-Rekurs" gegen die Zurückweisung eines Rekurses nicht jedenfalls, sondern nur mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig, ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars bedarf. (T5) |
6 Ob 39/08s | OGH | 21.02.2008 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Nicht anwaltlich oder notariell unterfertigter als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertender Schriftsatz des Geschäftsführers einer Gesellschaft im Zwangsstrafverfahren nach dem Firmenbuchgesetz. (T6) |
9 Ob 48/08m | OGH | 09.07.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Nicht anwaltlich oder notariell unterfertigter als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertender Schriftsatz in Verfahren auf Übertragung der Obsorge. (T7) |
7 Ob 177/10w | OGH | 29.09.2010 |
Vgl; Beisatz: Hier: Nicht anwaltlich oder notariell unterfertigter als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertender Schriftsatz im Sachwalterschaftsverfahren. (T8) |
1 Ob 199/11p | OGH | 13.10.2011 |
Vgl; nur T5; Beis wie T1; Beis wie T8 |
1 Ob 101/12b | OGH | 22.06.2012 |
Auch; nur T5; Beis wie T1; Beis wie T8 |
4 Ob 217/12h | OGH | 28.11.2012 |
Vgl; Beisatz: Es entspricht der Praxis des OGH, aus verfahrensökonomischen Gründen trotz § 67 AußStrG ein absolut unzulässiges Rechtsmittel selbst zurückzuweisen. (T9) |
1 Ob 17/13a | OGH | 31.01.2013 |
nur T2; nur T5; Beisatz: Hier: Nicht anwaltlich oder notariell unterfertigter als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertender Schriftsatz im Verfahren auf Enthebung von der Unterhaltspflicht sowie Erhöhung und Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen. (T10) |
2 Ob 52/13f | OGH | 04.04.2013 |
Beisatz: Mangelte es dem Revisionsrekurs des Betroffenen am Erfordernis der Anwaltsunterschrift und blieb der unternommene Verbesserungsversuch erfolglos, so wurde das Rechtsmittel zu Recht als unwirksam zurückgewiesen. (T11) |
5 Ob 156/13x | OGH | 28.08.2013 |
Beis wie T1 |
10 Ob 53/14p | OGH | 26.08.2014 |
Auch; nur T2, Beisatz: Verbesserung kann im Unterhaltsvorschuss-Revisionsrekursverfahren nur durch Unterfertigung eines Rechtsanwalts erfolgen. (T12) |
6 Ob 96/14g | OGH | 09.10.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Möglicherweise Vorliegen der Voraussetzungen des § 268 ABGB. Da der von der Partei selbst verfasste Revisionsrekurs jedenfalls hinsichtlich der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt der Verbesserung bedarf, ist es zweckmäßiger, den Akt dem Erstgericht zurückzustellen und diesem die Verständigung des Sachwalterschaftsgerichts aufzutragen. (T13) |
1 Ob 133/19v | OGH | 29.08.2019 |
Vgl; Beisatz: Hier: Ein gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommenes Verbesserungsverfahren blieb erfolglos. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Verfahren über die Erwachsenenvertretung. (T15) |
8 Ob 26/24t | OGH | 22.05.2024 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_20050624_OGH0002_0010OB00130_05G0000_001
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