OGH 3Ob102/10m

OGH3Ob102/10m30.6.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Marcel W*****, wegen Unterhalt, über den „Revisionsrekurs“ des Vaters Thomas B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Februar 2010, GZ 43 R 83/10i-120, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 6. November 2009, GZ 5 P 235/07g-U-113, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht wies den vom Vater erhobenen Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit welchem sein Unterhaltsherabsetzungsantrag in Ansehung des Minderjährigen abgewiesen wurde, als verspätet zurück.

Dieser Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Vater am 12. März 2010 durch Hinterlegung zugestellt.

Am 19. März 2010 langte beim Erstgericht ein vom Vater übermitteltes Kuvert samt der darin enthaltenen, für ihn bestimmten Ausfertigung der Rekursentscheidung ein, wobei der Vater auf dem Rückscheinkuvert den Vermerk „retour! Einspruch!“ anbrachte.

Das Erstgericht forderte den Vater mit am 22. März 2010 zugestelltem Auftrag zur Verbesserung der als Revisionsrekurs zu verstehenden Eingabe dahin auf, dass der Revisionsrekurs binnen 14 Tagen von einem Rechtsanwalt unterfertigt neuerlich eingebracht werde.

Auf diesen Verbesserungsauftrag reagierte der Vater dadurch, dass er sowohl die Rekursentscheidung als auch den erstgerichtlichen Verbesserungsauftrag erneut an das Erstgericht (Einlangen 1. April 2010) mit dem Vermerk „retour!“ übermittelte.

Gemäß § 6 Abs 2 letzter Halbsatz AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Der vom Erstgericht deshalb zur Heilung des Vertretungsmangels gemäß § 10 Abs 4 AußStrG vorgenommene Verbesserungsversuch blieb erfolglos. Das Rechtsmittel ist daher als unwirksam zurückzuweisen (6 Ob 308/05w; 6 Ob 39/08s ua).

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