European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00131.20W.0916.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters auf Übertragung der Obsorge ab und sprach aus, dass die Obsorge weiterhin der Mutter allein zukommt (Spruchpunkt 1.), setzte das Kontaktrecht des Vaters für die Dauer eines Jahres nach Rechtskraft des Beschlusses aus (Spruchpunkt 2.), verpflichtete die Mutter, dem Vater im Abstand von jeweils drei Monaten schriftlich über Veränderungen im Leben seines Sohnes zu informieren und Zeugnisse, ärztliche Befunde und andere wichtige Dokumente in Kopie zu übermitteln (Spruchpunkt 3.) und wies die Anträge des Vaters auf Durchsetzung und Ausweitung des Kontaktrechts einschließlich eines Ferienkontaktrechts sowie den Antrag, ein Kontaktverbot von T***** G***** zum Minderjährigen zu verhängen, ab (Spruchpunkte 4.–6.).
Dem Rekurs des Vaters gegen diesen Beschluss gab das Rekursgericht nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diesen Beschluss erhob der Vater selbst einen „Rekurs“ (richtig: außerordentlicher Revisionsrekurs ), der nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben war. Dem diesbezüglich vom Erstgericht erteilten – fristgebundenen – Verbesserungsauftrag kam er nicht nach.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts (§ 6 Abs 1 AußStrG).
Da der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters dieses Formerfordernis nicht erfüllt und der gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb, ist das Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen (RS0119968 [T7]; RS0120077 [T1], 10 Ob 17/20b).
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