European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00096.14G.1009.000
Spruch:
I. Die Revisionsrekursbeantwortung der Drittantragsgegnerin wird zurückgewiesen.
II. Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, gemäß § 5 Abs 2 Z 2 lit d AußStrG im Hinblick darauf, dass sich bei der Zweitantragsgegnerin Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 268 ABGB ergeben, zweckmäßige Veranlassungen zu treffen.
Text
Begründung
Die Vorinstanzen haben den Antragsteller als Anerben eines dem Tiroler Höferecht unterliegenden geschlossenen Hofes verpflichtet, an die Antragsgegnerinnen, seine Schwestern und Miterbinnen, bestimmte Abfertigungsbeträge zu bezahlen. Die Erstantragsgegnerin ist in diesem Verfahren durch ihren Sachwalter, die Drittantragsgegnerin durch einen Rechtsanwalt vertreten. Letztere erhob gegen den Beschluss des Erstgerichts Rekurs, das Rekursgericht erhöhte daraufhin mit dem angefochtenen Beschluss die Zahlungsverpflichtung des Antragstellers gegenüber der Drittantragsgegnerin von 113.333,33 EUR auf 466.666 EUR, wogegen sich der ‑ vom Rekursgericht zugelassene ‑ ordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers richtet.
Die Zweitantragsgegnerin ist in diesem Verfahren unvertreten, wendete sich aber bereits mehrfach schriftlich sowohl an das Erst- als auch an das Rekursgericht. So richtete sie etwa innerhalb offener Rekursfrist am 21. 6. 2013 an das Erstgericht und ‑ nachdem dieses ihr einen Verbesserungsauftrag erteilt hatte ‑ am 8. 7. 2013 an das Oberlandesgericht Innsbruck ein Schreiben, dass sie ausdrücklich mit „Rekurs“ übertitelte und in dem sie auf den Endbeschluss des Erstgerichts Bezug nahm. Das Erstgericht hatte in seinem Verbesserungsauftrag ausgeführt, es sei „nicht klar ersichtlich, was seitens des Verfassers bewirkt werden soll“; sollte „ein Rechtsmittel (Rekurs) erhoben werden, [müsse dieses] jedoch mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein!“ Das Rekursgericht nahm auf diese Schreiben der Zweitantragsgegnerin nicht näher Bezug und behandelte lediglich den Rekurs der Drittantragsgegnerin.
Innerhalb offener Revisionsrekursfrist schrieb die Zweitantragsgegnerin am 24. 3. 2014 wiederum an das Erstgericht, wobei sie ausdrücklich „Einsprache zum Beschluss vom Landesgericht Innsbruck“ erhob; in diesem Schreiben ist unter anderem ausgeführt, dass „die Forderung Euro 466.666,- sittenwidrig“ sei. Dem Schreiben legte die Zweitantragsgegnerin Auszüge aus einer Illustrierten bei, in denen es um eine Klagsforderung eines Rechtsanwalts gegen einen 2007 verstorbenen Entertainer ging.
Rechtliche Beurteilung
1. Der Revisionsrekurs des Antragstellers wurde dem Vertreter der Drittantragsgegnerin am 14. 4. 2014 im Elektronischen Rechtsverkehr zugestellt. Deren am 9. 5. 2014 auf demselben Weg eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung ist im Hinblick auf die Frist des § 68 Abs 1 AußStrG verspätet und deshalb zurückzuweisen.
2. Das Schreiben der Zweitantragsgegnerin vom 24. 3. 2014 ist ‑ zumindest im Zweifel ‑ als Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts anzusehen. Da es ‑ entgegen § 6 Abs 2 letzter Halbsatz AußStrG ‑ nicht von einem Rechtsanwalt gefertigt ist, wäre es jedenfalls Aufgabe des Erstgerichts gewesen, gemäß § 10 AußStrG ein Verbesserungsverfahren zur Beseitigung dieses Formmangels einzuleiten. Tatsächlich hat das Erstgericht aber lediglich eine Kopie der Eingabe an die Vertreter des Antragstellers, der Erstantragsgegnerin und der Drittantragsgegnerin übermittelt.
Aus Anlass der (verfrühten) Vorlage des Revisionsrekurses des Antragstellers war allerdings vom Obersten Gerichtshof im Hinblick auf § 5 Abs 2 Z 2 lit d AußStrG außerdem aufzugreifen, dass bei der Zweitantragsgegnerin Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 268 ABGB mit Bezug auf dieses Verfahren gegeben sind; diese ergeben sich aus ihren Eingaben, die keinen inhaltlichen Zusammenhang haben und keinen erkennbaren Sinn ergeben. Dabei reagiert die Zweitantragsgegnerin auch auf Belehrungen des Erstgerichts offensichtlich nicht zielgerichtet; lediglich der Vollständigkeit halber sei jedoch in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass der Verbesserungsauftrag des Erstgerichts vom 28. 6. 2013 insofern rechtsirrig war, als der Zweitantragstellerin unter anderem die Unterfertigung ihres (allfälligen) Rekurses durch einen Rechtsanwalt aufgetragen wurde (vgl § 6 Abs 1 AußStrG).
Da der von der Zweitantragsgegnerin selbst verfasste Revisionsrekurs jedenfalls einer Verbesserung bedarf, erscheint es zweckmäßiger, den Akt dem Erstgericht zurückzustellen und diesem die Verständigung des Sachwalterschaftsgerichts aufzutragen (vgl Gitschthaler, Die Verständigungspflicht des § 6a ZPO idF des SachwG und ihre Auswirkungen, JBl 1991, 291 [302] mit weiteren Nachweisen). Dass die Zweitantragsgegnerin allenfalls nicht der österreichischen Sachwalterschaftsgerichtsbarkeit unterliegt, hindert die Anwendbarkeit des § 5 Abs 2 Z 2 lit d AußStrG nicht (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 5 Rz 2; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG [2013] § 5 Rz 37), wobei das Erstgericht zur weiteren Vorgangsweise auf die Entscheidung 4 Nc 4/04g verwiesen wird.
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