European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0040OB00060.23M.0328.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht verpflichtete den Vater, beiden Kindern ab 1. 6. 2021 einen monatlichen Unterhalt von jeweils 445 EUR zu zahlen. Das Mehrbegehren der Kinder von je 35 EUR monatlich wies es ab.
[2] Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Vaters als verspätet zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[3] Der Vater brachte rechtzeitig einen außerordentlichen Revisionsrekurs verbunden mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe ein.
[4] Nachdem es den Verfahrenshilfeantrag rechtskräftig abgewiesen hatte, trug das Erstgericht dem Vater auf, den Revisionsrekurs binnen 14 Tagen durch Unterzeichnung durch einen Anwalt zu verbessern. Diesem Verbesserungsauftrag kam der Vater nicht nach.
[5]
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
[6] Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts (§ 6 Abs 1 AußStrG).
[7] Da der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters dieses Formerfordernis nicht erfüllt und der gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb, ist das Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen (RS0120077 [T1]).
[8] Wegen Formmängeln unzulässige Rechtsmittel sind gemäß § 67 AußStrG vom Erstgericht, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz, zurückzuweisen. Jedoch kann der Oberste Gerichtshof solche Rechtsmittel auch selbst zurückweisen (10 Ob 3/22x).
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