European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0100OB00017.20B.0327.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht setzte mit Beschluss vom 31. 7. 2019 (ON 150) die Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber beiden Kindern mit je 264 EUR beginnend ab 1. 9. 2014 fest und verpflichtete den Vater zur Nachzahlung von Unterhaltsrückständen. Mit zwei weiteren Beschlüssen vom 31. 7. 2019 (ON 151 und 152) hob das Erstgericht die Innehaltung der Unterhaltsvorschüsse für beide Kinder auf.
Dem Rekurs des Vaters gegen diese drei Beschlüsse gab das Rekursgericht nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diesen Beschluss erhob der Vater selbst einen „Rekurs“ (richtig: außerordentlichen Revisionsrekurs), der nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben war. Dem diesbezüglich vom Erstgericht erteilten fristgebundenen Verbesserungsauftrag (ON 178) kam er nicht nach.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts (§ 6 Abs 1 AußStrG).
Da der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters dieses Formerfordernis nicht erfüllt und der gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb, ist das Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen (RS0119968 [T7]; RS0120077 [T1]).
Ungeachtet des Umstands, dass das Rechtsmittel gemäß § 67 AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre, weist der Oberste Gerichtshof unzulässige Rechtsmittel aus verfahrensökonomischen Gründen selbst zurück (RS0123439 [T3]).
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